Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.379/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_379/2017  
 
 
Urteil vom 15. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio. 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Waldfeststellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 31. Mai 2017 (WBE.2017.84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH stellte im Februar 2014 bei der Gemeinde Schlossrued das
Gesuch, auf der Parzelle Nr. 870 die Erweiterung des bestehenden Schweinestalls
zu bewilligen. Im Zusammenhang mit diesem Gesuch wurde namentlich bezüglich der
Parzelle Nr. 870 ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Als Ergebnis
dieses Verfahrens stellte das Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen (nachstehend:
Kreisforstamt) mit Verfügung vom 1. Juli 2016 fest, dass auf der Parzelle Nr.
870 gemäss dem beigelegten Plan Nr. 7 der Gemeinde Schlossrued Wald stockt. In
diesem Plan wurde im südlichen Teil der Parzelle Nr. 870 die Waldgrenze zum
Teil nördlich des Bewirtschaftungswegs eingetragen, der die Parzelle von Osten
nach Westen durchquert. 
 
B.  
Die A.________ GmbH focht die Waldfeststellungsverfügung des Kreisforstamts vom
1. Juli 2016 mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des
Kantons Aargau an. Dieses wies nach der Durchführung eines Augenscheins die
Beschwerde am 17. Januar 2017 ab. Eine dagegen von der A.________ GmbH erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31.
Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 aufzuheben und die Waldgrenze am Südrand
der Parzelle Nr. 870 wie bisher entlang dem südlichen Rand der Strasse zu
belassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BVU beantragt,
die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Ergebnis,
das angefochtene Urteil verletze die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes nicht.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Vernehmlassung des BAFU zwei Stellungnahmen
ohne neue Anträge ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz
betreffend die Waldfeststellung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Urteil 1C_307/2009 vom 16. Februar 2010 E.
2.1). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (
Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von
kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen
(Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die
Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden,
diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von
Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372
mit Hinweisen). Dieses Begründungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung
nicht nur für Grundrechte (vgl. Art. 7 - 34 BV), sondern für alle
verfassungsmässigen Rechte (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 III 232 E. 1.2 S.
234; je mit Hinweisen). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des
Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, genügt es daher nicht, wenn er bloss
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen,
mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 262; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung bzw. die entsprechende Beweiswürdigung kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).
 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Schilderung des
Sachverhalts müsse ergänzt werden, weil darin nicht vollständig erklärt werde,
wie das Waldfeststellungsverfahren in Gang gekommen sei. Die beantragte
Sachverhaltsergänzung ist jedoch nicht erforderlich, weil sie gemäss den
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht entscheidrelevant ist. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, auf den Antrag, das Kreisforstamt habe
seine Verfügung vom 1. Juli 2016 detailliert zu begründen, sei nicht
einzutreten, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BVU keine Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht erhoben habe. Im Übrigen sei diese Rüge
unbegründet.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dem Sinne nach ein, die Vorinstanz habe
ausser Acht gelassen, dass das Departement Baubewilligung des Kantons Aargau
die Renovation und den Ausbau des Schweinestalls gestützt auf die kantonale
Besitzstandsgarantie im Oktober 2011 bewilligt habe. Die damit zugesicherten
Ausbaumöglichkeiten würden nun durch die verfügte Neufestsetzung der Waldgrenze
eingeschränkt oder verunmöglicht. Diesen Widerspruch hätte das Kreisforstamt
begründen müssen.  
 
3.3. Mit diesen Ausführungen lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das
Waldfeststellungsverfahren einzig dazu dient, den auf einer Parzelle
bestehenden Wald festzustellen. Die entsprechenden Auswirkungen auf ein
Baugesuch und die Wirkungen allfälliger früherer Baubewilligungen sind im
entsprechenden Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Das Kreisforstamt brauchte
sich daher im Waldfeststellungsverfahren zum hängigen Baugesuch und allfälligen
früheren Baubewilligungen nicht zu äussern, weshalb insoweit eine Verletzung
der Begründungspflicht zu verneinen ist.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz zutreffend davon aus, es sei
hier nicht von Bedeutung, ob der Kreisförster gegen einen weiteren Ausbau des
Stalles gewesen sei. Demnach ist auf den Beweisantrag, B.________ soll als
Zeuge bestätigen, dass der Kreisförster sich an einem Augenschein zur geplanten
Erweiterung des Schweinestalls negativ geäussert habe, mangels
Rechtserheblichkeit nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Gemäss dem Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz,
WaG; SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder
Waldsträuchern bestockt ist, und Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1
WaG). Als Wald gelten auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines
Waldgrundstückes, wie Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (
Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Nicht als Wald gelten dagegen namentlich isolierte
Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen (Art.
2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die
Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine
einwachsende Fläche als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Das Waldgesetz des
Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 verlangt diesbezüglich mindestens eine
Fläche von 600 m2, eine Breite von 12 m und ein Alter der Bestockung auf
Einwuchsflächen von 15 Jahren (§ 3 Abs. 1 AWaG). Entsprechend bestimmt die
Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998, dass
der Verlauf der Stockgrenze durch die Aussenseite der äussersten Baumstämme und
-strünke bestimmt wird, die ein Mindestalter von 15 Jahren aufweisen. An die
Stockgrenze schliesst ein Waldsaum von in der Regel 2 m Breite an (§ 1 Abs. 1
AWaV). Besteht innerhalb des Waldsaumes eine eindeutige, dauernde Abgrenzung,
wie eine Mauer oder eine Strasse, so gilt diese als Waldgrenze (§ 1 Abs. 3
AWaV).  
Für die Definition des Waldes sind Entstehung, Nutzungsarten und Bezeichnung im
Grundbuch nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Der Waldbegriff ist damit im
Bereich ausserhalb von Bauzonen dynamisch, weshalb sich die Waldgrenzen im
Laufe der Zeit ändern können (BGE 137 II 182 E. 3.7.3.1 S. 195). So werden
früher unbewaldete Flächen (vorbehältlich Art. 13 WaG) zu Wald, wenn sich dort
Waldbäume oder -sträucher ansiedeln und der Eigentümer nicht das ihm Zumutbare
zur Verhinderung der Bewaldung vorkehrt. Zudem ist weiterhin Wald anzunehmen,
wenn auf einer Waldfläche ohne Bewilligung Bäume gerodet worden sind (BGE 124
II 85 E. 4d S. 92 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil 1C_309/2007 vom 29. Oktober
2008 E. 3.1). 
 
5.2. Unter Berufung auf die vorgenannten Regelungen führte die Vorinstanz aus,
auf der streitbetroffenen Parzelle habe sich der Wald südlich des
Bewirtschaftungswegs im Laufe der Zeit auf das Gebiet nördlich davon
ausgedehnt. Die Luftbilder zeigten, dass zwischen den Bäumen südlich und
nördlich dieses Wegs ein Kronenschluss stattgefunden habe. Ein solcher sei
gemäss den Richtlinien verschiedener Kantone für die Waldfeststellung auch
möglich, wenn zwei Bestockungsbereiche nur durch eine weniger als 4 m breite
Strasse voneinander getrennt würden. Eine Skizze in der Richtlinie für die
Waldfeststellung des Kantons St. Gallen (S. 7) illustriere, dass eine Strasse
nur dann die Waldgrenze bilden könne, wenn deren Rand im Bereich zwischen der
Stockgrenze und dem Waldsaum vom 2 m liege. Dagegen entspreche eine Strasse,
die innerhalb der Stockgrenze verlaufe, nie der Waldgrenze. Vorliegend sei die
Einwuchsfläche nördlich des Bewirtschaftungswegs gemäss den zutreffenden
Feststellungen des BVU, das am Augenschein entsprechende Messungen vorgenommen
habe, mit über 15-jährigen Waldbäumen bestockt gewesen, die in den Jahren 2013
und 2014 ohne Bewilligung teilweise gerodet worden seien. Da die Einwuchsfläche
Teil des südlich der Strasse gelegenen Waldes sei, erfülle sie auch die
Kriterien der Mindestfläche von 600 m2 und der Minimalbreite von 12 m.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von der Vorinstanz festgestellte
Kronen- und Wurzelzusammenschluss über die Strasse hinweg sei nicht
nachvollziebar. Das Geoportal AGIS lasse diesbezüglich keine genaue Analyse zu,
weil aufgrund der beschränkten Möglichkeit des Heranzoomens keine klaren
Aussagen bezüglich des Alters, der Art und der Wipfel der Bäume gemacht werden
könnten.  
Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen übt die Beschwerdeführerin bloss
appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich des
Umfangs des Baumbestandes, zumal dieser nicht allein anhand von Luftbildern,
sondern zusätzlich auch aufgrund einer Besichtigung der Bestockung im Gelände
ermittelt wurde. 
 
5.4. Weiter wendet die Beschwerdeführerin dem Sinne nach ein, bei der
Waldfeststellung sei auf den bundesrechtlichen Waldbegriff und die nach Art. 2
Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien
abzustellen. Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung des Zusammenwuchses
der Baumkronen auf die Richtlinien anderer Kantone und lasse ausser Acht, dass
im Kanton Aargau § 1 Abs. 3 AWaV die Waldgrenze definiere, wenn eine Strasse
oder Mauer innerhalb des Waldsaumes liege. Diese Regelung der Waldgrenze könne
nicht durch einen allfälligen Kronen- oder Wurzelzusammenwuchs ausser Kraft
gesetzt werden. Da vorliegend der Waldsaum innerhalb der Strasse liege, bilde
der Strassenraum die Waldgrenze. Die Bäume, die nördlich der Strasse auf einer
bis zu 1,2 m breiten und ca. 40 m langen Fläche gewachsen seien, hätten daher
keinen Wald, sondern eine isolierte Baumgruppe gebildet. Dies werde dadurch
bestätigt, dass gemäss Art. 18 der technischen Verordnung vom 10. Juni 1994 des
eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
über die amtliche Vermessung (TVAV, SR 211.432.21) schmale, bestockte Flächen
entlang von Bächen und vereinzelt auch in der Flur «übrige bestockte Flächen»
seien. Obwohl die Bäume nördlich des Wegs mangels Unterhalt etwas höher
geworden seien, bildeten sie entgegen der Meinung der Vorinstanz keinen
Einwuchs, da die Strasse nicht erlaubt habe, dass beim Waldrand die Bestockung
immer weiter in die Wiese hineingewachsen sei.  
 
5.5. Der von der Beschwerdeführerin angerufene § 1 Abs. 3 AWaV regelt die
Waldgrenze, wenn innerhalb des Waldsaumes eine eindeutige, dauernde Abgrenzung,
wie eine Mauer oder eine Strasse besteht. Diese Bestimmung beantwortet jedoch
die Frage nicht, ob eine Strasse, die auf beiden Seiten von mit Bäumen
bestockten Flächen gesäumt ist, den Wald begrenzt und damit zu einem Waldsaum
führt. Die Vorinstanz durfte daher bezüglich dieser Frage willkürfrei die
Richtlinien anderer Kantone berücksichtigen. Zudem hatte sie auch die
Zielsetzungen des Bundesgesetzes über den Wald, das namentlich dafür sorgen
soll, dass der Wald seine Schutz- und Nutzfunktion erfüllen kann, zu beachten (
Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Bezüglich der geschützten Waldfunktionen führt das
BAFU in seiner Stellungnahme überzeugend aus, die Baumgruppe nördlich des drei
Meter breiten Bewirtschaftungswegs bilde zusammen mit dem im Süden angrenzenden
Wald aufgrund des Zusammenwuchses im Kronen- und Wurzelbereich optisch und
ökologisch eine Einheit. Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform
annehmen, der Bewirtschaftungsweg begrenze - ähnlich wie eine forstliche
Waldstrasse - die südlich davon liegende Waldfläche nicht, weil diese zusammen
mit den nördlich des Wegs gewachsenen Bäumen einheitliche Waldfunktionen
erfülle (vgl. BGE 110 Ib 145 E. 4. S. 147 f.). Diese Bäume bilden daher keine
isolierte Baumgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG. Daran vermag Art. 18 TVAV
nichts zu ändern, da die darin vorgesehene Regelung der bestockten Flächen
bezüglich der Definition des Waldes auf Art. 2 Abs. 1 WaG verweist und sie nur
Flächen zum Objekt «übrige bestockte Flächen» zählt, sofern die Flächen nicht -
wie im vorliegenden Fall - den Objekten «geschlossener Wald» zugeordnet werden
können (Abs. 1 und 7). Nach dem Gesagten kann dem Antrag der
Beschwerdeführerin, die Waldgrenze im Süden der Parzelle Nr. 870 am südlichen
Rand der Strasse zu belassen, nicht stattgegeben werden.  
 
6. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau, Verkehr und
Umwelt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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