Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.378/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_378/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Luzern, Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit, Obergrundstrasse 1,
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Anwohnerparkkarte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juli 2017 
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. März 2017 verweigerte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen
der Stadt Luzern A.________ den Bezug einer Anwohnerparkkarte. 
Am 3. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde
von A.________ gegen diese Verfügung ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2017
beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben und die Dienstabteilung
Stadtraum und Veranstaltungen anzuweisen, ihm eine Anwohnerparkkarte
auszustellen. 
 
C.   
Das Kantonsgericht und die Stadt Luzern beantragen unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2017 die Bezahlung
eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Nachdem er die
erste Zustellung nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm ein zweites Mal
zugestellt. Auch diese Zustellung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin eine
nicht erstreckbare Frist bis zum 4. September 2017 angesetzt, um den
Kostenvorschuss zu leisten.  
 
1.2. Mit Schreiben vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Verfügung vom 23. August 2017 "zur Verbesserung" zurück. Wie
dem Bundesgericht bekannt sei, habe er "entgeltfreie Rechtspflege" begehrt.
Alle erforderlichen Unterlagen würden dem Bundesgericht vorliegen und seien
auch der Buchhaltung des Bundesgerichts aus dem Verfahren 1C_556/2016 bekannt.
Um Kosten zu sparen, bitte er zudem um Zustellung mit normaler Briefpost.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2017 kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, und auch in seiner Eingabe vom
30. August 2017 hat er dies nicht getan. Der Verweis auf ein anderes von ihm
geführtes Verfahren (Urteil 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017) ist unbeachtlich und
zudem auch unverständlich, weil in diesem Entscheid dem Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gerade nicht entsprochen
wurde.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer hat somit innert der Nachfrist weder ein
rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch den
Kostenvorschuss geleistet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 62
Abs. 3 BGG), und zwar im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Das
schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als auf seine Beschwerde ohnehin
nicht eingetreten werden könnte, da sie den Anforderungen an die Begründung von
Verfassungsrügen (BGE 133 II 249 E. 1.4; 133 II 396 E. 3.2) - gegen die
Anwendung kommunalen und kantonalen Rechts sind nur solche zulässig - nicht
genügt.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Luzern, Direktion Umwelt,
Verkehr und Sicherheit, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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