Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.372/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_372/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verband Basler Elektro-Installationsfirmen VBEI, 
Bonergasse 22, 4057 Basel, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
 
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, 
Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Bauentscheid betreffend Parkplätze, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. Mai 2017 (VD.2016.37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Bauentscheid vom 10. September 2014 erteilte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat des Kantons Basel-Stadt dem Verband Basler
Elektro-Installationsfirmen (VBEI) eine Ausnahmebewilligung für die
Erschliessung von sieben neu geplanten Parkplätzen auf der rückwärtigen Seite
ihrer Liegenschaft an der Bonergasse 22 über die Grünzone (Parzelle Nr. 0055).
Bei dieser handelt es sich um eine kleine parkähnliche Grünanlage mit einem
gemergelten Platz und gemergelten Wegen zur Schulgasse und zur Friedhofgasse
hin. 
Gegen diesen Bauentscheid erhob A.________ im eigenen Namen und im Namen der
Interessengemeinschaft Schulgasse Rekurs bei der Baurekurskommission des
Kantons Basel-Stadt. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 16. Dezember 2015
gut und hob den angefochtenen Bauentscheid auf. 
Der Verband Basler Elektro-Installationsfirmen focht diesen Entscheid mit
Rekurs vom 12. Februar 2016 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht an. Dieses führte am 19. Mai 2017 einen Augenschein vor
Ort mit anschliessender Verhandlung im Gerichtssaal durch. Mit Urteil vom
gleichen Tag hiess es den Rekurs gut und hob den Entscheid der
Baurekurskommission vom 16. Dezember 2015 auf. Es wies das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat an, in Abänderung des Bauentscheids vom 10. September
2014 die Ausnahmebewilligung für die Zufahrt über die Grünzone unter der
Bedingung zu erteilen, dass die Ausnahmebewilligung bei wesentlichen baulichen
Änderungen der Liegenschaft an der Bonergasse 22 dahin fällt. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 8. Juli 2017 führen A.________, B.________ und C.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit
dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. 
Mit Verfügung vom 29. August 2017 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Der Verband Basler Elektro-Installationsfirmen stellt
Antrag auf Beschwerdeabweisung. 
Die Verfahrensbeteiligten halten in weiteren Eingaben an ihrem Standpunkt und
an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche
Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts
keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG).  
Die Beschwerdeführerin 1 hatte im kantonalen Verfahren Parteistellung (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG). Als Nachbarin im baurechtlichen Sinne ist sie durch das
angefochtene Urteil besonders berührt (lit. b) und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (lit. c). Sie ist zur Beschwerdeführung
berechtigt. Die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 kann offen gelassen
werden. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung
des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten
Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge,
die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Auch die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die betroffene Person hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und
eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 184
E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).  
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). 
 
1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt.  
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten wenige Tage nach dem
Augenschein vom 19. Mai 2017 durch einen ehemaligen Mitarbeiter des
Vorbesitzers des Gebäudes an der Bonergasse 22 erfahren, dass vor dem Kauf der
Liegenschaft durch den Beschwerdegegner eine Durchfahrt in den Hinterhof
existiert habe, ist deshalb nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Sie bringen vor, verschiedene Aspekte (insbesondere
die Anpassung der Begegnungszone und die Ausführungen der Schulleiterin
anlässlich des Augenscheins vom 19. Mai 2017) hätten mit keinem Wort Aufnahme
ins Urteil gefunden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführer konnten sich im Laufe des Verfahrens - insbesondere
anlässlich des Augenscheins und der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal
- umfassend zur Sache äussern, was von ihnen auch nicht bestritten wird. Soweit
sie der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör anlasten, ist ihr Vorbringen
nicht stichhaltig.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die
Einwände der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer
Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65;
137 II 226 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). 
Im angefochtenen Entscheid sind die wesentlichen Vorbringen und die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinlänglich geprüft
worden, sodass die Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Urteils ein
Bild machen und dieses sachgerecht anfechten konnten. 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die von ihnen behauptete
unvollständige Sachverhaltsfeststellung entscheiderheblich sein sollte. Dies
ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz im Rahmen der
vorgenommenen Interessenabwägung sämtliche relevanten Aspekte gewürdigt (vgl.
insoweit nachfolgend E. 4).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 24 RPG (SR 700).  
 
3.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG dürfen Bauten und Anlagen inner- und
ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.
Voraussetzung einer ordentlichen Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist, dass
die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das
Land erschlossen ist (lit. b). Die Zonenkonformität einer innerhalb der Bauzone
zu erstellenden Anlage beurteilt sich nach Art. 22 RPG bzw. nach dem kantonalen
Recht. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht (Art. 23 RPG
).  
Art. 23 RPG gilt auch für Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage und
Zweckbestimmung zu dem durch die Bauzonen umgrenzten Siedlungsbereich gehören,
obwohl sie formellrechtlich nicht zur Bauzone zählen. Dies trifft
typischerweise für Promenaden, Parkanlagen, Spielplätze oder dem Gemeingebrauch
offen stehende Strassen und Plätze im überbauten Gebiet zu (Urteil 1A.31/2003 /
/ 1P.75/2003 vom 18. August 2003 E. 1; Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Handkommentar RPG, 2006, N. 1 zu Art. 23 RPG). Namentlich untersteht die
Bewilligung für eine Baute auf einer in einem Nutzungsplan festgesetzten, von
Bauzonen umgebenen Grünzone dem kantonalen Recht (vgl. BGE 116 Ib 377). 
Die Grünzone (Parzelle Nr. 0055) liegt im durch die Bauzonen umgrenzten
Siedlungsbereich. Art. 24 RPG findet somit vorliegend keine Anwendung, womit
sich die Rüge der Beschwerdeführer als unbegründet erweist. 
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass die Erschliessung der Parkplätze über die sich
in der Grünzone befindliche Parzelle Nr. 0055 nicht zonenkonform ist (vgl. § 40
Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. November
1999 [BPG/BS; SG 730.100]), weshalb insoweit in Anwendung von § 80 BPG/BS eine
Ausnahmebewilligung erforderlich ist.  
Nach § 80 Abs. 1 BPG/BS kann das zuständige Departement auf Gesuch hin
Abweichungen von Bauvorschriften - wie vorliegend von § 40 Abs. 2 BPG/BS -
zulassen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen und wenn die öffentlichen
Interessen und wesentliche nachbarliche Interessen gewahrt werden. 
 
4.2. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Auslegung und Anwendung von §
80 Abs. 1 BPG/BS. Bei der Prüfung von § 80 Abs. 1 BPG/BS sei nicht eine
Abwägung verschiedener Interessen vorzunehmen; allein entscheidend sei, ob die
Voraussetzungen (wichtige Gründe, Wahrung der öffentlichen und der wesentlichen
nachbarlichen Interessen) kumulativ erfüllt seien, was vorliegend nicht der
Fall sei.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, vorab sei das Vorliegen wichtiger Gründe für
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu prüfen. Der Beschwerdegegner,
welcher ein Kurszentrum für die Ausbildung von Lernenden im
Elektroinstallationsgewerbe betreibe, könne den Dozierenden und Experten keine
freien Parkplätze garantieren. Gerade bei einer Anreise während des Tages
erweise sich die Parkplatzsuche als schwierig, wie beim Augenschein habe
festgestellt werden können. Parkplätze könnten allenfalls im nahe gelegenen
Parkhaus angemietet werden. Wie sich anlässlich des Augenscheins gezeigt habe,
sei die Anfahrt zu diesem Parkhaus aber durch einen Durchgang erschwert, dessen
Tore zu unterschiedlichen Zeiten geschlossen seien. Damit sei diese Lösung
gegenüber Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück weniger geeignet. Weiter sei
begreiflich, dass die Dozierenden und Experten zum Teil auch schweres und
unhandliches (Ausbildungs-) Material mitbrächten, weshalb ein Ausweichen auf
den öffentlichen Verkehr keine Alternative darstelle. Es bestehe
zusammenfassend ein nachvollziehbares Interesse am Bau der sieben Parkplätze.  
Die Erschliessung der geplanten Parkplätze über die Bonergasse sei aufgrund der
jetzigen baulichen Situation nicht möglich. Man müsste das Gebäude des
Beschwerdegegners durch- oder unterfahren, was einen Einfluss auf die Statik
des Gebäudes hätte und kostspielig wäre. Die Erschliessung über die Grünanlage
(Parzelle Nr. 0055) sei mithin die einzige Möglichkeit. Bereits heute verfüge
der Beschwerdegegner über ein Weg- und Zufahrtsrecht über diese Parzelle. 
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, das entgegenstehende öffentliche
Interesse sei mit Blick auf den Zweck der Grünzone zu beurteilen. Grünanlagen
bezweckten die Sicherung von Freiräumen. Bei der Grünanlage auf der Parzelle
Nr. 0055 handle es sich um einen kleinen Park mit halb wildem Charakter,
welcher unter anderem den Kindergarten- und Primarschulkindern als Spielplatz
diene; die kleine Freifläche stelle auch einen Rückzugsort für das Quartier
dar. Dem Aufenthalt oder Spielen auf dem gemergelten Platz stehe das
Parkplatz-Projekt jedoch nicht entgegen, da die Zufahrt nicht über den Platz
erfolge. Wenn einige Fahrzeuge von der Schulgasse her über den gemergelten Weg
fahren würden, werde der Charakter der Grünanlage nicht in Frage gestellt.  
Zudem werde die Situation von der Kantonspolizei aus
verkehrssicherheitstechnischer Sicht nicht als problematisch beurteilt, zumal
die Parkplätze ausschliesslich durch Angestellte des Beschwerdegegners genutzt
würden. Aus diesem Grund entstehe auch kein Suchverkehr. Es sei davon
auszugehen, dass die sieben Parkplätze halb- oder ganztags belegt würden,
sodass mit höchstens rund 30 Fahrten pro Tag zu rechnen sei. Damit könne nicht
von einer starken Verkehrszunahme gesprochen werden. Die Schulgasse liege in
der Begegnungszone, in welcher eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/h
gelte, womit vorsichtiges Fahren bereits heute vorgeschrieben sei. Auch in der
Begegnungszone müsse indes mit Motorfahrzeugen gerechnet werden, weshalb sich
die Situation nicht massgeblich ändere. Bei der Überfahrt des ca. 2,8 m breiten
Mergelwegs bestehe für Passanten sodann die Möglichkeit, in die Grünfläche
auszuweichen, da der Weg über keinen Randabschluss verfüge. Eine Nutzung des
Wegs durch die Schulkinder werde damit nicht verunmöglicht. Diese könnten
ferner vom Pausenplatz her über den Park in die Friedhofgasse einbiegen, womit
ein alternativer Schulweg zur Verfügung stehe, dessen Sicherheit durch die
neuen Parkplätze nicht tangiert werde. 
 
4.3.3. Die Vorinstanz hat zusammenfassend geschlossen, die Interessenabwägung
ergebe, dass der Beschwerdegegner angesichts der einzig möglichen Erschliessung
der Parkplätze über die Grünzone genügende Gründe für eine Ausnahmebewilligung
vorbringe, welche die lediglich geringfügigen entgegenstehenden öffentlichen
und nachbarlichen Interessen überwiegen würden.  
 
4.4. Abweichungen von den Bauvorschriften werden nach § 80 Abs. 1 BPG/BS, wie
erwähnt, nur zugelassen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die öffentlichen
und wesentlichen nachbarlichen Interessen gewahrt werden. Die Auslegung der
Vorinstanz, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung im Einzelfall sei aufgrund einer Abwägung der
entgegenstehenden Interessen zu beurteilen, erscheint vertretbar und ist
jedenfalls nicht willkürlich. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, auf welchen sich § 80 BPG/BS stützt. Entgegen dem
Wortlaut der Bestimmung müssen demnach die öffentlichen oder privaten
Interessen nicht unter allen Umständen gewahrt werden, sondern nur dann, wenn
sie gewichtiger sind als die entgegenstehenden Interessen an einer Abweichung
von der allgemeinen Regel (Vera Feldges/Caroline Barthe, Raumplanungs- und
Baurecht, in: Denise Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 825 f.; Gebhart/Meyer/Nertz/Piolino, Die
Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, 2014, S. 150 f.; vgl. auch Markus Lanter,
in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches
Baurecht, 2016, Rz. 3.509 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. lI, 2014, N. 380; Tschannen/Zimmerli/
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 430).  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz somit bei der
Prüfung der Voraussetzungen von § 80 Abs. 1 BPG/BS zu Recht eine
Interessenabwägung vorgenommen. 
 
4.5. Die Vorinstanz hat das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 80 Abs. 1
BPG/BS zumindest implizit mit der Begründung bejaht, der Beschwerdegegner habe
ein erhebliches Interesse an der Errichtung von Parkplätzen auf seinem
Grundstück, da die dozierenden Personen auf einen Parkplatz in der Nähe des
Ausbildungszentrums angewiesen seien. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar
und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert in Frage gestellt.
Weiter hat die Vorinstanz gestützt auf den Augenschein und damit in Kenntnis
der örtlichen Verhältnisse willkürfrei festgestellt, dass die Anmietung von
Parkplätzen im nahe gelegenen Parkhaus keine geeignete Alternative darstellt,
weil der Zugang zum Parkhaus (auch) tagsüber nicht durchgehend gewährleistet
ist. Plausibel ist zudem, dass eine alternative Erschliessung in Form einer
"Durch- oder Unterfahrung" des Gebäudes des Beschwerdegegners - sofern
überhaupt realisierbar - sehr kostspielig wäre.  
Die Vorinstanz hat die entgegenstehenden Interessen gewürdigt. Ihr gestützt auf
die eigene Wahrnehmung vor Ort gezogener Schluss, die Grünanlage werde durch
die geplante Zufahrt zu den Parkplätzen kaum beeinträchtigt, da die Nutzung des
Parks als Rückzugsort und als Spielplatz nicht in Frage gestellt werde, ist
nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Beurteilung der
Verkehrssicherheit, welche sich auf die Einschätzung der Kantonspolizei
abstützt. Ausgehend von der willkürfrei getroffenen Feststellung, wonach die
Schaffung von sieben Parkplätzen zu ungefähr 30 (zusätzlichen) Fahrten pro Tag
führt, konnte die Vorinstanz folgern, es ergebe sich keine massgebliche
Veränderung der Verhältnisse, sodass die Verkehrssicherheit weiterhin
gewährleistet sei. 
Die Abwägung der Vorinstanz, das Interesse an der Schaffung der Parkplätze für
die Dozenten des Lehrlings-Ausbildungsbetriebs überwiege die lediglich
geringfügigen entgegenstehenden Interessen, ist ohne Weiteres vertretbar und
verletzt damit kein Bundesrecht. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art.
66 Abs. 1 und 5 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine
angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die
kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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