Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.371/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_371/2017        

Urteil vom 12. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,
Rechtsdienst, Kasernenstr. 29, Postfach, 8021 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Polizeidaten,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2017 Beschwerde gegen den Entscheid
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. April 2017 und stellte
dabei u.a. ein Fristerstreckungsgesuch, um ihre Beschwerde ergänzen zu können.
Der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich wies mit Verfügung vom 30. Mai 2017 das Fristerstreckungsgesuch ab und
forderte die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 10 Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinne der Erwägungen
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 8. Juli 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2017. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Verwaltungsgerichts handelt sich um
einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von
Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich
möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34).
Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde
daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Aus ihren nicht
nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich indessen nicht ansatzweise,
inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, der auch durch einen für sie günstigen
späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Im Weitern führt eine
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde offensichtlich nicht sofort zu einem
Endentscheid. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist
davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich, der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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