Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.368/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_368/2017        

Urteil vom 20. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Markus Imholz,
c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036
Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2017
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete am 20. März 2017 Strafanzeige gegen den Staatsanwalt
Markus Imholz wegen "falscher Untersuchung, nicht Anzeigen einer Straftat,
Vertuschung und manipulatives Verhalten das zu einer Verurteilung gekommen ist
ohne Rechtsgrundlage". Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die
Akten mit Verfügung vom 18. April 2017 an die III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung
zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 7.
Juni 2017 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die
Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die
Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer
zusammenfassend aus, dass in keiner Hinsicht ein hinreichender Anfangsverdacht
bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ersichtlich sei.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Der Beschwerdeführer ersucht um eine Erstreckung der Beschwerdefrist, damit er
eine Beschwerdeergänzung nachreichen könne. Bei der Beschwerdefrist nach Art.
100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 47
Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann. Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen
werden.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht
auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der III.
Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss
der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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