Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.367/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_367/2017        

Urteil vom 20. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2017
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete am 30. März 2017 Strafanzeige gegen Arzt B.________ wegen
"Vertragsbruch, fehlende Therapieberichte und nicht Anerkennung der
absolvierten Therapiesitzungen". Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
überwies die Akten mit Verfügung vom 19. April 2017 an die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der
Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit
Beschluss vom 7. Juni 2017 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung
bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die
Strafkammer zusammenfassend aus, dass in keiner Hinsicht ein hinreichender
Anfangsverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens
ersichtlich sei.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht
auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der III.
Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss
der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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