Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.365/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_365/2017        

Urteil vom 11. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ordnete mit Verfügungen vom 12.
Oktober 2012 und 9. November 2012 eine verkehrspsychologische Begutachtung von
A.________ an. Da ihm diese Verfügungen wegen Auslandsaufenthalten nicht
zugestellt werden konnten, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit
rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 (polizeiliche Zustellung)
vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. In der Folge liess sich
A.________ verkehrspsychiatrisch untersuchen. Das Gutachten der Psychiatrischen
Dienste Aargau AG vom 30. August 2013 bejahte die Fahreignung, drückte jedoch
auch Zweifel an der Fahreignung unter charakterlichen Aspekten aus, weshalb das
Strassenverkehrsamt A.________ am 5. September 2013 zu einer
verkehrspsychologischen Untersuchung verpflichtete. A.________ liess sich beim
Verkehrsinstitut Solothurn begutachten. Dessen Gutachten vom Februar/März 2014
bejahte die charakterliche Fahreignung, empfahl indessen eine
neuropsychologische Abklärung, da kognitive Leistungstests auffällige bzw.
ungenügende Ergebnisse erbracht hätten.

2.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 forderte das Strassenverkehrsamt A.________
auf, sich einer neuropsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Dieser
Aufforderung ist A.________ nicht nachgekommen. Nach diversen Eingaben von
A.________ verfügte das Strassenverkehrsamt am 26. Juni 2015, dass es auf die
Wiedererwägungsgesuche nicht eintrete. Das Departement Volkswirtschaft und
Inneres des Kantons Aargau entschied am 5. Oktober 2015, es sei festzustellen,
dass das Strassenverkehrsamt zu Recht auf die Wiedererwägungsgesuche bezüglich
des mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 vorsorglich entzogenen Führerausweises
nicht eingetreten sei. Gleichzeitig wies das Departement das
Strassenverkehrsamt an, eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der
neuropsychologischen Untersuchung gemäss Schreiben vom 12. März 2014 zu
erlassen, sofern und sobald A.________ ausdrücklich darum ersuche.

3.
Am 24. Juni 2016 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis
auf unbestimmte Zeit ab 19. Dezember 2012. Das Strassenverkehrsamt machte die
Wiedererteilung u.a. von einer neuropsychologischen Begutachtung abhängig,
welche die Fahreignung ausdrücklich bejahe. Weiter entzog es einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.________ erhob dagegen Beschwerde, die
vom Departement Volkswirtschaft und Inneres mit Entscheid vom 9. Januar 2017
abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 28.
Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau hiess mit Urteil vom 7. Juni 2017 die Beschwerde teilweise gut, hob den
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. Januar 2017 auf
und wies die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurück. Den Antrag auf
Aushändigung des Führerausweises wies es ab und trat im Übrigen auf die
Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, dass das Scheiben vom 12. März 2014 keine Verfügung
darstelle. Der Beschwerdeführer sei daher nicht formell verpflichtet worden,
sich einer neuropsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Es könne ihm
deshalb nicht vorgeworfen werden, sich einer Untersuchung zu verweigern. Der
definitive Sicherungsentzug sei deshalb im jetzigen Verfahrensstadium nicht
gerechtfertigt. Der vorsorgliche Sicherungsentzug gemäss rechtskräftiger
Verfügung vom 11. Dezember 2012 bestehe nach wie vor.

4.
A.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Postaufgabe 6. Juli 2017) Beschwerde beim
Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht
aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde
Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des
Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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