Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.360/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_360/2017  
 
 
Urteil vom 14. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, 
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons
Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern, 
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 
Postfach 3768, 6002 Luzern, 
 
Gemeinde Büron, 
Bahnhofstrasse 10, 6233 Büron, 
handelnd durch den Gemeinderat Büron, 
Bahnhofstrasse 10, 6233 Büron. 
 
Gegenstand 
Wasserrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22.
Mai 2017 (7H 14 132). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Anschluss an das Hochwasserereignis in Büron vom August 2007 plant der
Kanton Luzern eine Sanierung des Dorfbachs Büron. Zwei von drei Projekten sind
bereits rechtskräftig bewilligt worden: Im Tobelbereich des Dorfbachs wurde ein
Geschiebesammler gebaut (vgl. dazu Urteile 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 und
1C_185/2016 vom 6. Juli 2016). Ein anderer Abschnitt des Dorfbachs wurde im
Rahmen des Strassenprojekts zur Erneuerung der Kantonsstrasse saniert (vgl.
Urteil 1C_900/2013 vom 10. April 2014). 
Noch hängig ist die Sanierung des Bachdurchlasses auf dem Areal der A.________
AG im Dorfzentrum. Dessen Durchflussvolumen ist zu eng, um Extremniederschläge
sicher ableiten zu können. Es besteht daher die Gefahr, dass der Durchlass bei
Hochwasser zusammenbricht oder verstopft und die Gemeinde Büron durch Wasser
und Geschiebe grossflächig überschwemmt wird. Der Kanton Luzern erarbeitete
daher ein Wasserbauprojekt zur Sanierung des Durchlasses, um künftig einem
hundertjährigen Ereignis (HQ 100) standzuhalten. 
 
B.   
Gegen das am 21. Juli 2012 publizierte Projekt erhob die A.________ AG
Einsprache. Diese ist Eigentümerin der vom Wasserbauprojekt berührten
Liegenschaften, auf denen sich u.a. ein historisches Mühlengebäude (Parzelle
Nr. 19), ein Silogebäude (Parzelle Nr. 825) und ein Restaurant (Parzelle Nr.
21) befinden. Der in den 1960er Jahren überdeckte Bach verläuft zwischen
Mühlen- und Silogebäude, die durch eine Dachkonstruktion miteinander verbunden
sind. In diesem Bereich befinden sich zudem zwei Zapfsäulen (Tankstelle der
Landi Sursee). 
 
C.   
Mit Entscheid vom 15. April 2014 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern die
Einsprache ab, bewilligte das Wasserbauprojekt und beschloss dessen
Ausführung. 
Dagegen gelangte die A.________ AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Kantonsgericht Luzern. Dieses führte am 3. Dezember 2015 einen Augenschein mit
Referentenaudienz durch. Das Verfahren wurde zur Durchführung von
Vergleichsverhandlungen sistiert. Die A.________ AG reichte einen "Bericht
Hochwasserschutz" der Kohler + Partner AG, Burgdorf, vom 27. Juli 2016
(nachfolgend: Bericht Kohler) zu den Akten und beantragte eventualiter, es sei
vom Kantonsgericht eine gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben,
insbesondere zur Frage, ob eine Totalsanierung des heutigen Bachdurchlasses
zwingend erforderlich sei oder kostengünstigere Sanierungsvarianten in Betracht
kämen. 
Am 22. Mai 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
teilweise gut: Es erklärte den Bericht der Denkmalpflege vom 19. Januar 2017
zum integrierenden Bestandteil der Projektunterlagen und verpflichtete den
Kanton Luzern, im Rahmen des Ausführungsprojekts eine Baugrunduntersuchung
vorzunehmen und die nötigen Sicherungsvorkehren an dem als schützenswert
qualifizierten Mühlengebäude vorzukehren. Die Empfehlungen der Denkmalpflege
seien zu beachten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat. 
 
D.   
Dagegen hat die A.________ AG am 30. Juni 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt, die Sache sei
zur Neubeurteilung nach Abnahme und Anordnung einer Oberexpertise betreffend
alternative Sanierungsprojekte, insbesondere dem von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagenen, an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sofern das Bundesgericht
wider Erwarten keinen zusätzlichen Abklärungsbedarf sehe, sei der angefochtene
Entscheid in jedem Fall aufzuheben. 
 
E.   
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das strittige Wasserbauprojekt
verstosse nicht gegen das Wasserbau- und Gewässerschutzgesetz. 
 
F.   
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Repliken vom 15. Januar 2018 an ihren
Anträgen fest und reicht ein neues Beweismittel ein (Stellungnahme der
kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Natur, Jagd und
Fischerei, vom 29. März 2017). 
 
G. Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zugesprochen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts
betreffend ein Hochwasserschutzprojekt steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a,
86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der
vom Projekt betroffenen Parzellen zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher
grundsätzlich einzutreten. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG);
dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht, prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG); dafür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). In jedem Fall wird verlangt, dass sich der
Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.). Soweit die
Beschwerdeführerin lediglich ihre Vorbringen vor Kantonsgericht wiederholt, ist
darauf nicht einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten oder ergänzen will, muss substanziiert darlegen, inwiefern diese
Voraussetzungen gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung
des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; die blosse Behauptung eines
abweichenden Sachverhalts genügt nicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf
ungenügend begründete Sachverhaltsrügen ist daher nicht einzutreten.  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); auch
dies ist in der Beschwerdeschrift darzulegen.  
Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Technische Bericht K 14 vom 30.
September 2010 betrifft das Sanierungsprojekt im Zusammenhang mit dem Ausbau
der Kantonsstrasse; darauf wurde in den Projektunterlagen ausdrücklich
hingewiesen, weshalb es sich nicht um ein Novum handelt. 
Neu ist dagegen eine Stellungnahme der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei vom
29. März 2017 zu einem anderen Projekt (Sanierung Kleinwasserkraftwerk), das
die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Replik eingereicht hat. Ob diese (wie die
Beschwerdeführerin geltend macht) nicht schon früher hätte eingereicht werden
können, kann offenbleiben, weil sie ohnehin nicht entscheiderheblich ist (vgl.
unten E. 10). 
Abzuweisen ist der Antrag auf Beizug einer Konzession vom 13. April 1918, mit
welcher der Beschwerdeführerin angeblich ein umfassendes und uneingeschränktes
Recht eingeräumt worden sei, Bacheindeckungen vorzunehmen. Entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin gab nicht erst der angefochtene Entscheid
Anlass zu deren Beizug, war die Bachüberdeckung und deren Erneuerung doch schon
vor Vorinstanz streitig (vgl. dazu unten E. 9). 
 
1.4. Das Projekt und die örtlichen Verhältnisse gehen aus den in den Akten
liegenden Plänen und Fotos hervor, weshalb auf den beantragten Augenschein
verzichtet werden kann, zumal dem Bundesgericht auch nur eine beschränkte
Sachverhaltskognition zukommt (oben E. 1.2). Eine gerichtliche Expertise wäre
vor Bundesgericht allenfalls dann anzuordnen, wenn dieser Antrag von der
Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden wäre (vgl. unten E. 8).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht an verschiedenen Stellen der Beschwerde geltend,
das Projekt der Sanierung des Dorfbachs sei unzulässigerweise in verschiedene
Teilprojekte aufgeteilt worden; insbesondere hätte das vorliegende
Wasserbauprojekt mit demjenigen im Bereich des Kantonsstrassenkreisels formell
koordiniert werden müssen (Art. 25a RPG; SR 700). Diese Rüge wurde von der
Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 1C_900/2013 betreffend die
Bachsanierung im Bereich des Kantonsstrassenkreisels erhoben; auf die damaligen
Erwägungen des Bundesgerichts dazu kann verwiesen werden (Urteil vom 10. April
2014 E. 2). Nachdem die beiden anderen Projekte zwischenzeitlich rechtskräftig
geworden sind, ist eine formelle Koordination mit dem vorliegenden Projekt auch
nicht mehr möglich. 
 
3.   
Das Kantonsgericht trat auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung
des bestehenden Tankstellenbetriebs nicht ein, weil die Bewilligung zum
weiteren Betrieb der Tankstelle nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids
bilde. 
Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
Aus den Ausführungsplänen gehe hervor, dass die derzeit vor dem Mühlengebäude
bestehende Tankstelle abgerissen werden solle. Ihr Antrag habe sich dagegen
gerichtet und nicht die Bewilligung der Fortführung des Tankstellenbetriebs
betroffen. 
Aus dem Einspracheentscheid des Regierungsrates vom 15. April 2014 ergibt sich,
dass der Landi Sursee (als Betreiberin der Tankstelle) lediglich eine bis Ende
2013 befristete Bewilligung erteilt worden war. An der Einspracheverhandlung
vom 6. November 2012 führte der Kantonsvertreter aus, für den Weiterbetrieb der
Tankstelle wäre ein neues Baugesuch erforderlich; dieses müsste zeitlich so
eingereicht werden, dass darüber noch vor Ablauf der Frist entschieden werden
könne. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie oder die Landi Sursee
ein solches Baugesuch eingereicht hätte. Damit ist die Tankstelle seit dem 1.
Januar 2014 rechtswidrig geworden; wie sich aus den Akten ergibt, wurde
lediglich im Hinblick auf die baldige Realisierung des Wasserbauprojekts auf
die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens verzichtet. Im Technischen
Bericht (S. 10 Ziff. 4.5) findet sich zur Tankstelle lediglich die Bemerkung,
es seien keine Instandstellungsarbeiten für die Tankstelle vorgesehen, weil
davon ausgegangen werde, dass der Betrieb eingestellt werde; nach Ablauf der
Bewilligung seien die Tankstelle und die dazu nötige Infrastruktur auf Kosten
des Besitzers zurückzubauen. 
Vor diesem Hintergrund kann der im Plan Situation Bach 1:200 vom 26. April 2012
zur Tankstelle enthaltene Eintrag (rot) "Abbruch nach Ablauf der Bewilligung"
willkürfrei als blosser Hinweis auf die infolge Bewilligungsablaufs gebotene
Wiederherstellung (Abriss der Tankstelle) und nicht als Bestandteil des
Wasserbauprojekts verstanden werden. Unter diesen Umständen bedeutet es keine
Rechtsverweigerung, wenn das Kantonsgericht auf den Antrag betreffend die
Tankstelle nicht eingetreten ist. 
Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern das
Wasserbauprojekt einem allfälligen künftigen Tankstellenbetrieb auf Parzelle
Nr. 825 (nach Abschluss der Sanierungsarbeiten für den Dorfbach) entgegenstehen
würde und diese Eventualität daher (im Rahmen der Interessenabwägung oder bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Wasserbauprojekts) hätte
berücksichtigt werden müssen. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin erhebt mehrere Sachverhalts- und Verfahrensrügen im
Zusammenhang mit der Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege, eingegangen am
19. Januar 2017. 
Diese wurde nachträglich vom Kantonsgericht eingeholt, weil die ehemalige Mühle
seit dem 1. Dezember 2013 im kantonalen Bauinventar als schützenswertes Objekt
erfasst ist. Die Denkmalpflege hatte grundsätzlich keine Einwände gegen das
Wasserbauprojekt: Dadurch ändere sich an der Oberfläche erscheinungs- und
niveaumässig im Mühlebereich gegenüber der aktuellen Situation nichts.
Allerdings sei bei der Ausführung darauf zu achten, dass der historische
Mühlebau weder durch Erschütterungen noch durch Abbruch- und
Betonierungsarbeiten Schaden nehme, weshalb sich die Aufnahme eines
Schadensprotokolls empfehle. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Stellungnahme der Denkmalpflege
beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung und sei mangelhaft;
offensichtlich unzutreffend sei die Feststellung im angefochtenen Entscheid,
wonach keine baulichen Veränderungen unmittelbar am Mühlengebäude vorgenommen
würden: Dieses sei mit dem Nachbargebäude durch eine Überdachung fest
verbunden, die abgerissen werden solle. Überdies würden die Arbeiten zur
Tieferlegung des Dorfbachdurchlasses die Grundmauern des alten Mühlengebäudes
berühren.  
Der Denkmalpflege wurden die Projektdossiers Durchlass Zentrum zugestellt;
insofern war sie über die geplanten baulichen Eingriffe informiert. Gemäss den
Projektunterlagen verläuft der neue Kanal in rund 2 m Abstand vom
Mühlengebäude. Der Abriss der (aus den 1960er Jahren stammenden und nicht
geschützten) Überdachung zwischen Mühlen- und Silogebäude ist aus Sicht der
Denkmalpflege unproblematisch, wenn nicht sogar erwünscht. Insofern ist keine
bauliche Veränderung am historischen Mühlengebäude selbst vorgesehen. 
Dagegen ist es möglich, dass die - noch nicht vollständig aufgenommenen -
Grundmauern des historischen Mühlengebäudes (vgl. Technischer Bericht Ziff. 8.1
S. 13) bei den Bauarbeiten tangiert werden. Dem trugen die Denkmalpflege in
ihrer Stellungnahme und das Kantonsgericht in seinem Entscheid Rechnung, wurde
der Kanton doch verpflichtet, im Rahmen des Ausführungsprojekts eine
Baugrunduntersuchung durchzuführen, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen und die Empfehlung der Denkmalpflege (Aufnahme eines Schadenprotokolls)
zu beachten. Dass die Baugrunduntersuchung vor Inangriffnahme von baulichen
Massnahmen im Bereich der Grundmauern erfolgen muss, ist selbstverständlich und
brauchte nicht ausdrücklich festgehalten zu werden. 
 
4.2. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen (keine bauliche Veränderung
des historischen Mühlengebäudes selbst) stellt der unterlassene Beizug der
Denkmalpflege (gemäss § 142 Abs. 3 des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 1989 [PBG/LU; SRL Nr. 735]) keinen derart gravierenden Mangel dar, dass
eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen erschiene. Die
Beschwerdeführerin konnte sich zur Stellungnahme der Denkmalpflege äussern, und
das Kantonsgericht hat sich mit ihren Einwänden im Urteil detailliert
auseinandergesetzt (E. 4 und 5), ohne sich insoweit Zurückhaltung aufzuerlegen.
Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.
 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil ihre Rüge zum fehlenden Projektkredit nicht behandelt worden sei. Das
Kantonsgericht hat indessen in E. 16.1 ausgeführt, dass nach kantonalem Recht
nur die Kostentragung zwischen Staat, Gemeinde und den Interessierten (in ihrer
Gesamtheit) Voraussetzung für die Bewilligung des Wasserbauprojekts sei; nicht
erforderlich sei dagegen, dass bereits ein Projektkredit gesprochen worden sei.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dies das Willkürverbot oder
anderes Bundesrecht verletzen sollte. 
 
6.   
Das Kantonsgericht stellte fest, gewisse Schreiben der Beschwerdeführerin,
darunter auch ihre Stellungnahme zum Protokoll der Einspracheverhandlung, seien
zu Unrecht nicht zu den Akten genommen worden und hätten dem Regierungsrat
daher bei seinem Entscheid nicht vorgelegen; dies habe das rechtliche Gehör und
die Aktenführungspflicht verletzt. Gleiches gelte, soweit gewisse, in den
Projektunterlagen als Grundlagen erwähnten Unterlagen nicht in den
Verfahrensakten lagen. Es erachtete den Mangel jedoch als im
kantonsgerichtlichen Verfahren geheilt, weil der Beschwerdeführerin die
fehlenden Grundlagenberichte zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden sei. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Mängel seien derart
schwerwiegend, dass von einem "unheilbaren Nichtentscheid" auszugehen sei. Sie
begründet dies mit dem Umstand, dass die Grundlagenberichte schon im
Auflageprojekt gefehlt hätten; ohne diese habe der Regierungsrat das Projekt
nicht umfassend beurteilen und damit nicht rechtsgültig bewilligen können.
Hinzu komme, dass auch die Bemerkungen der Beschwerdeführerin zum
Einspracheprotokoll gefehlt hätten, in denen diese sich eingehend zur
Problematik des Verlusts der Tankstelle und zu den Gefahren des Baugrunds
geäussert habe.  
 
6.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den in den Akten fehlenden
Grundlagenberichten um Unterlagen aus den beiden anderen Wasserbauprojekten
handelte, über die der Regierungsrat bereits entschieden hatte. Insofern ist
davon auszugehen, dass sie dem Regierungsrat - und möglicherweise auch der
Beschwerdeführerin, die sich an beiden Verfahren beteiligt hatte - bereits
bekannt waren. Da sie in den Auflageakten des vorliegenden Projekts aufgeführt
wurden, hätten sie auch jederzeit (von der Beschwerdeführerin oder vom
Regierungsrat) angefordert werden können.  
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Passagen zur Tankstelle betreffen
nicht das Wasserbauprojekt (vgl. dazu oben E. 3) und zur Frage des Baugrunds
wurde der Entscheid des Regierungsrats vom Kantonsgericht ergänzt (vgl. oben E.
4). 
Unter diesen Umständen wiegt der Mangel nicht so schwer, dass eine Heilung
ausgeschlossen erschiene. Erst Recht liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. 
 
7.   
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass keine kostengünstigeren
Alternativprojekte geprüft worden seien. Insbesondere sei von Anfang an eine
Totalsanierung des Bachdurchlasses geplant worden, ohne die Möglichkeit einer
Teilsanierung in Erwägung zu ziehen. 
 
7.1. In diesem Zusammenhang rügt sie eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, weil dieses behauptet habe, es
handle sich beim aufgelegten Projekt um ein überarbeitetes Projekt aus dem Jahr
2010, und dass damals eine Alternative geprüft worden sei, die sich jedoch nach
Durchführung der hydraulischen Berechnungen als unzureichend erwiesen habe.
Tatsächlich sei von Anfang an eine vollständige Neueindolung des
Bachdurchlasses im Bereich ihrer Parzellen vorgesehen gewesen.  
Nichts anderes ergibt sich indessen aus dem angefochtenen Entscheid: Das
Kantonsgericht führte (in E. 6.3 S. 14) aus, der Regierungsrat habe die
Notwendigkeit einer Totalsanierung (implizit) damit begründet, dass der
bestehende Durchlass im Fall eines HQ 100 eine ungenügende Abflusskapazität
aufweise. Der Verweis auf eine im Bauprojekt 2010 geprüfte Variante (gemäss
Bericht vom 26. April 2012, Dimensionierung Durchlass Kantonsstrasse K14, Ziff.
3.2 S. 5 und Anh. 2) betrifft die Durchlassgeometrie und das Längsgefälle eines
neuen (totalsanierten) Bachdurchlasses. 
 
7.2. Das BUWD verweist in seiner Vernehmlassung auf die Variante der
vollständigen Offenlegung des Bachlaufs, die wesentlich kostengünstiger und
auch für die Fischgängigkeit besser gewesen wäre. Die Flussbau AG habe im
Auftrag der Dienststelle vif ein entsprechendes Vorprojekt erstellt, das jedoch
von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei.  
Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten: Sie strebt zwar
längerfristig eine Umnutzung des Areals an, das eventuell eine vollständige
Bachöffnung erlauben würde, hält aber in den nächsten ca. 10-15 Jahren die
Beibehaltung der Überdeckung für unabdingbar (vgl. z.B. Bericht Kohler S. 20). 
 
7.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar verschiedene Varianten
geprüft wurden (offene/überdeckte Bachführung; Durchlassgeometrie,
Längsgefälle), jedoch bereits in einem frühen Projektstadium eine
Totalsanierung des Bachdurchlasses im Bereich der Parzellen der
Beschwerdeführerin für notwendig erachtet wurde, weil davon ausgegangen wurde,
die bestehende Abflusskapazität reiche für ein hundertjähriges Hochwasser nicht
aus.  
Nach ständiger Rechtsprechung sind die zuständigen Behörden nur verpflichtet,
ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die
gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E.
7.3.1 S. 516; Urteil 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.1, in: URP 2014 S.
309). 
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagene Variante einer Teilsanierung wegen damit
verbundener, erheblicher Nachteile aus Sicht des Hochwasserschutzes ausscheiden
und deshalb auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichten durften. Dies ist
anhand des im Projekt definierten Ziels zu prüfen, das Siedlungsgebiet von
Büron vor einem hundertjährigen Hochwasser (HQ 100) zu schützen. Dieses wird
von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt. 
 
8.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit dem Bericht Kohler
aufgezeigt, dass eine Totalsanierung des Bachdurchlasses nicht nötig sei,
sondern auch mit einer kostengünstigeren Teilsanierung das Schutzziel erreicht
werden könne. Diese Sanierungsalternative sei vom Kantonsgericht willkürlich
und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht
abgelehnt worden. Insbesondere hätte das Kantonsgericht dem Antrag auf
Einholung eines gerichtlichen Gutachtens ("Oberexpertise") stattgeben müssen. 
 
8.1. Der Bericht Kohler kommt zum Ergebnis, dass nur ein kurzer Abschnitt des
Bachdurchlasses im Bereich der historischen Brücke baufällig sei und ersetzt
werden müsse; im Übrigen liessen Bausubstanz und Hydraulik des bestehenden
Bachdurchlasses eine Sanierung zu. Durch Ausbaggern des angefallenen Geschiebes
könne die Sohle vertieft und damit der Querschnitt vergrössert werden. Der
Bericht Kohler kritisiert, dass die Projektunterlagen von einem zu grossen
Einzugsgebiet des Bachs und damit von zu grossen Wassermengen bei einem HQ 100
ausgingen. Zudem berücksichtigten sie die Konsequenzen des noch zu erstellenden
Geschiebesammlers nicht; dieser erlaube es, das Freibord von 70 auf 50 cm zu
reduzieren.  
 
8.2. Das Kantonsgericht setzte sich ausführlich mit den Berechnungen in den
Projektunterlagen zu den bei einem HQ 100 zu erwartenden effektiven Wasser- und
Geschiebemengen und der sich daraus ergebenden Gefahr einer Verklausung im
bestehenden Durchlass auseinander, unter Berücksichtigung der Berichte der
Flussbau AG (Bericht zur Überarbeitung der Gefahrenkarte vom 20. Februar 2012;
Bericht Dimensionierung Durchlass Kantonsstrasse K14 vom 26. April 2012) und
dem Bericht der AF-Colenco AG sowie der Keller+Lorenz AG für die Erstellung der
Gefahrenkarte Suhrental 2010. Es erachtete diese als schlüssig und
nachvollziehbar. Diese zeigten insbesondere, dass bei einem HQ 100 aufgrund des
hohen Geschiebeanfalls, den unterschiedlichen Querschnittsprofilen und dem
relativ geringen Gefälle des Durchlasses mit dessen kompletter Verfüllung mit
Geschiebe zu rechnen sei. Dagegen könne das Hochwasserziel mit dem geplanten
Projekt, welches über einen vereinheitlichten Querschnitt des
Dorfbachdurchlasses sowie ein konstantes Gefälle verfüge, erreicht werden;
insbesondere werde ein Geschiebeanfall aufgrund der glatten Sohlenausführung
und eines gleichbleibenden und zugleich erhöhten Gefälles verhindert.  
Den Bericht Kohler erachtete das Kantonsgericht als teilweise unvollständig und
nicht schlüssig. Es fehlten wichtige Plandarstellungen (insbesondere
Längenprofil), so dass unklar bleibe, wie sich diese Variante auf die
nachfolgende Flachstrecke auswirken würde. Der Bericht äussere sich nicht zu
den aus hydraulischer Sicht ungünstigen unterschiedlichen Querschnitten des
bestehenden Durchlasses. Nicht berücksichtigt werde auch der Geschiebeanfall,
der nach Erstellung des Geschiebesammlers im Risiwald noch verbleibe, was einen
gravierenden Mangel darstelle. Die Kohler+Partner AG habe eingeräumt, dass es
sich bei den von ihr vorgenommenen Berechnungen um eine Listenberechnung
handle, die lediglich eine Grössenordnung und nicht exakte Werte zeige. Hinzu
komme, dass die Breitenangaben der im Bericht Kohler verzeichneten Querprofile
des sanierten Durchlasses nicht mit den in der Listenrechnung verwendeten
Angaben (Hydraulik sanierter Durchlass) übereinstimmten. Der Bericht sei daher
nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der
Projektunterlagen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 
 
8.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts
zu den Berechnungen der Projektunterlagen und seiner diesbezüglichen Kritik am
Bericht Kohler nicht substanziiert auseinander. Unbehelflich ist ihr Einwand,
die zuständige Behörde (vif) hätte Gelegenheit gehabt, an einem Augenschein mit
der Kohler + Partner AG teilzunehmen und dabei frühzeitig auf die angeblichen
Mängel hinzuweisen: Die zuständigen Behörden sind weder prozessual noch nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, an der Erstellung eines
Privatgutachtens mitzuwirken.  
Auch zu den übrigen Kritikpunkten des Kantonsgerichts, insbesondere den aus
hydraulischer Sicht ungünstigen unterschiedlichen Querschnitten und dem Gefälle
des bestehenden Durchlasses sowie der ungenügenden Berücksichtigung des auch
nach Erstellung des Geschiebesammlers im Risiwald noch verbleibenden
Geschiebeanfalls fehlen substanziierte Rügen der Beschwerdeführerin; der blosse
Hinweis, wonach auch der Bericht Kohler eine Sohlenvertiefung vorsehe, genügt
dafür nicht. 
Ungenügend ist schliesslich der Verweis auf früher eingeholte, günstigere
Offerten der Bauunternehmung Firma Duss, ohne substanziiert darzulegen, welche
baulichen Massnahmen diese umfassten und inwiefern diese für die angestrebte
Hochwassersicherheit ausreichend gewesen wären. 
 
8.4. Zusammenfassend durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass
eine Teilsanierung (entsprechend dem Vorschlag der Beschwerdeführerin und dem
Bericht Kohler) aus Sicht des Hochwasserschutzes mit gewichtigen Nachteilen
verbunden wäre. Unter diesen Umständen war es nicht zu weiteren Abklärungen
verpflichtet, und durfte in antizipierter Beweiswürdigung, ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs, auf eine gerichtliche Expertise verzichten. Diese ist auch
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geboten.  
 
9.   
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die auf ca. 8 m vorgesehene
Offenlegung des Bachs im Bereich der Kantonsparzelle Nr. 20 sei unnötig;
gleiches gelte für den Abbruch der bestehenden Dachkonstruktion zwischen
Mühlen- und Silogebäude. 
Die Dachkonstruktion - für die nach den Feststellungen des Kantonsgerichts
keine Baubewilligung nachgewiesen werden konnte - muss gemäss Technischem
Bericht (S. 13 Ziff. 8.1) zur Ermöglichung der Bauarbeiten (insbesondere
Einsatz eines Pneukrans) entfernt werden, ansonsten hohe Zusatzaufwendungen
erforderlich wären. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage
gestellt. 
Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz
der Gewässer (GSchG; SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder
eingedolt werden; Ausnahmen davon sind nur ausnahmsweise, unter den in Abs. 2
genannten Voraussetzungen zulässig, insbesondere zur Ermöglichung eines
Verkehrsübergangs (lit. b). Dabei ist der Begriff der Überdeckung umfassend zu
verstehen (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer, GSchG/ WBG-Kommentar,
2016, Art. 38 N. 6). Die Erneuerung der Überdeckung (samt Überdachung) kann
daher nur soweit bewilligt werden, als sie zwingend als Verkehrsfläche für den
Betrieb der Beschwerdeführerin benötigt wird, insbesondere zur Bachquerung
zwischen Mühlen- und Silogebäude sowie für die Zufahrt auf Parzelle Nr. 21.
Gründe der Bequemlichkeit (grössere Manövrierfläche, Schutz vor Witterung) oder
andere Nutzungsmöglichkeiten (als Lagerfläche) genügen dafür nicht. 
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtskonform; dies
bestätigt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung. 
 
10.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die im Projekt vorgesehenen fischereirechtlichen
Verbesserungen seien unnötig, weil der hinterliegende Teil des Dorfbachs schon
aufgrund natürlicher Hindernisse nicht fischgängig sei (Felsvorsprünge von bis
zu 1 m). Die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts seien willkürlich. 
 
10.1. Das Kantonsgericht stellte fest, dass im Dorfbach Fische und andere
Wassertiere lebten; es handle sich um ein Fischgewässer mit Fischereirevier.
Dass weiter oben im Gewässer die Fischgängigkeit nicht gewährleistet sein möge,
rechtfertige noch keinen Verzicht auf die fischereirechtlich vorgeschriebenen
Verbesserungsmassnahmen. Mit dem Fischpass könne die Längsvernetzung zwischen
Suhre und Oberlauf des Bachs verbessert werden. Die zuständige kantonale
Fachbehörde habe denn auch in der fischereirechtlichen Bewilligung verlangt,
dass sich der Ausbau des Dorfbachs nach den Ansprüchen der Leitfischart
(Bachforelle) zu richten habe.  
Diese Ausführungen werden durch das von der Beschwerdeführerin neu eingereichte
Schreiben der kantonalen Fachbehörde vom 29. März 2017 nicht widerlegt, da sich
dieses auf die fehlende Fischgängigkeit oberhalb des Kleinwasserkraftwerks der
Beschwerdeführerin im Bachtobel bezieht und nicht auf den Abschnitt im Dorf. 
 
10.2. Sie sind auch aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden:  
Wie schon im Urteil 1C_185/2016 vom 6. Juli 2016 (E. 2.2.2, betr.
Geschiebesammler in Büron) ausgeführt wurde, sind die Behörden bei Eingriffen
in ein Gewässer verpflichtet, nach Möglichkeit bestehende Beeinträchtigungen zu
beseitigen und zerstörte Lebensräume lokal wiederherzustellen (Art. 37 Abs. 2
lit. a GSchG und Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die
Fischerei [BGF; SR 923.0]). Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung
nach Art. 8 BGF setzt voraus, dass bereits im Rahmen der Projektierung des
technischen Eingriffs Massnahmen vorgesehen werden, u.a. zur Sicherstellung der
freien Fischwanderung (Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGF). 
Vorliegend dient der Fischpass im Bachdurchlass (zusammen mit weiteren -
bereits erfolgten oder künftigen Sanierungen bachabwärts) der Verbesserung der
Fischgängigkeit zwischen Suhre und Oberlauf des Dorfbachs, bis zu den
bestehenden natürlichen Hindernissen im Tobelbach. Für die Erstellung des
Fischpasses sind im Übrigen keine aufwändigen Massnahmen vorgesehen, sondern
dieser ist Bestandteil der vorfabrizierten Betonelemente, die für den neuen
Bachdurchlass eingesetzt werden sollen. 
 
11.   
Die Beschwerdeführerin rügt einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre
Eigentumsgarantie. 
Bereits geprüft wurde der Einwand, die Totalsanierung des Bachdurchlasses sei
nicht erforderlich, weil es mildere Varianten einer Teilsanierung gebe (oben E.
8) und es könne auf die vorgesehene teilweise Offenlegung des Bachs und den
Fischpass verzichtet werden (E. 9 und 10). 
Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur
Verhältnismässigkeit (E. 14) verwiesen werden. Danach ist der öffentliche
Nutzen des Projekts beträchtlich, wird doch die Hochwassersicherheit in Büron
erheblich verbessert. Dies kommt auch der Beschwerdeführerin zugute, deren
Gebäude und Grundstücke vor allfälligen Hochwassern geschützt werden. Die
privaten Interessen der Beschwerdeführerin wurden insoweit berücksichtigt, als
der Bach im Bereich zwischen Mühle und Silo wieder überdeckt und als
Verkehrsfläche genutzt werden darf. Die mit dem Projekt verbundenen
Enteignungen beschränken sich auf ein Minimum (12 m2 der Parzellen Nrn. 18 und
825, wobei der Parzelle Nr. 19 eine Fläche von 8 m2 ab der Bachparzelle Nr. 20
zugeschlagen wird). Auch die Wirtschaftlichkeit des Projekts wurde (mit dem
Tool "EconoMe") geprüft und berücksichtigt. Das Kantonsgericht erachtete daher
das geplante Wasserbauprojekt zu Recht als zumutbar und verhältnismässig. 
 
12.   
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung des
Kantonsgerichts, weil die im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte Heilung von
Verfahrensfehlern zu wenig berücksichtigt worden sei. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Heilung von
Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden, sei es durch
angemessene Reduktion der Gerichtskosten, Verzicht auf die Kostenerhebung oder
indem der für die Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt
werden (vgl. Urteil 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 mit zahlreichen
Hinweisen). Der Vorinstanz steht insofern ein Ermessensspielraum zu. Die
Anwendung der einschlägigen kantonalen Norm prüft das Bundesgericht
grundsätzlich nur auf Willkür hin. 
Vorliegend hat das Kantonsgericht die amtlichen Kosten von Fr. 6'000.-- der
unterliegenden Beschwerdeführerin nur zu einem Drittel (Fr. 2'000.--)
auferlegt, wobei es insbesondere die vor Regierungsrat erfolgte Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte (E. 18.1).
Dies erscheint auch im Ergebnis nicht willkürlich, wenn berücksichtigt wird,
dass die Beschwerdeführerin neben den Verfahrensrügen zahlreiche weitere Rügen
erhoben hat. 
 
13.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (
Art. 66 BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Kanton hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement und dem Regierungsrat des Kantons Luzern, der Gemeinde
Büron, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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