Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.359/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_359/2017        

Urteil vom 5. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________
mit Verfügung vom 12. September 2016 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf
die Dauer von zwölf Monaten. A.________ habe am 15. Juli 2016 in Frankreich die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um
60 km/h überschritten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Oktober
2016 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies mit Entscheid vom 14. Dezember
2016 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Rekurskommission
zusammenfassend aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notstand in
keiner Weise belegt sei. In antizipierter Beweiswürdigung kommt die
Rekurskommission zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene
Geschwindigkeitsüberschreitung schuldhaft begangen habe. Sie wies deshalb die
Beweisanträge ab. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine schwere
Widerhandlung dar. Da dem Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren
bereits einmal der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung entzogen
werden musste, erweise sich die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
verfügte Massnahme als gesetzlich begründet und angemessen.

2.
A.________ führt gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 2.
Juli 2017 (Postaufgabe 3. Juli 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde
führte, nicht auseinander. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag
der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung
der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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