Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.351/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_351/2017        

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Rothenburg.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung.

Erwägungen:

1.
Die Gemeinde Rothenburg hiess mit Entscheid vom 3. April 2017 die Einsprache
von A.________ gegen das Baugesuch der C.________ AG teilweise gut, soweit sie
darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 25. April 2017
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 27. April 2017 forderte das
Kantonsgericht Luzern A.________ auf, bis zum 12. Mai 2017 einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen, ansonsten auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Am 3.
Mai 2017 teilte die C.________ AG dem Gericht mit, dass sie die Liegenschaft an
die B.________ AG verkauft habe. Auf gerichtliche Aufforderung hin gab die
B.________ AG am 19. Mai 2017 bekannt, dass sie im Beschwerdeverfahren in die
Stellung der C.________ AG eintrete. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 trat das
Kantonsgericht Luzern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da
innert Frist der Kostenvorschuss nicht eingegangen sei. Die Gerichtskosten von
Fr. 300.-- auferlegte das Kantonsgericht entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens A.________.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (Postaufgabe 27. Juni 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2017. Sie stellt den Antrag, die ihr
auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.-- seien ihr zu erlassen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei
Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich den Kostenpunkt des
kantonsgerichtlichen Urteils. Sie nennt indessen keinen zulässigen
Beschwerdegrund und vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern
ihr das Kantonsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die
Gerichtskosten auferlegt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist
davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Rothenburg und dem Kantonsgericht
Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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