Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.350/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_350/2017        

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand
Rechnung Verfügungsgebühr,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2017 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

In Erwägung,
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVA) des Kantons Bern
A.________ am 25. August 2016 eine Rechnung für angefallene Gebühren im Betrag
von Fr. 200.-- stellte;
dass es am 21. November 2016 auf eine von A.________ dagegen erhobene
Einsprache nicht eintrat;
dass A.________ sich in der Folge mit einer Beschwerde an die kantonale
Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und
Fahrzeugführern wandte mit dem Begehren, die Fr. 200.-- seien ihm zu erlassen;
dass die Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2017
abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesgericht
führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass er mit seinen Ausführungen, soweit sie überhaupt verständlich sind und
(höchstens stellenweise) den prozessualen Anstandsregeln (Art. 33 BGG) genügen,
die ihm auferlegten Kosten beanstandet mit dem Hinweis darauf, er sei
unschuldig und zahle nichts;
dass er den Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in verschiedener
Hinsicht kritisiert und dabei eine Vielzahl von Rechtsverletzungen geltend
macht;
dass er dabei seine Sicht der Dinge vorträgt und insbesondere appellatorische
Kritik am Beschluss der Rekurskommission übt, sich aber mit der dem Beschluss
zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt
und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen
vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen -
schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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