Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.34/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_34/2017

Verfügung vom 26. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,

gegen

Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22,
Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

In Erwägung,
dass die A.________ AG ihre am 23. Januar 2017 betreffend Baubewilligung
erhobene Beschwerde gegen das am 17. November 2016 ergangene Urteil der 3.
Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 25. Januar
2017 zurückgezogen hat;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

 wird verfügt:

1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_34/2017 wird als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Brugg, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben