Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.348/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_348/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
handelnd durch F.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz, 
 
gegen  
 
Swisscom (Schweiz) AG, 
Wireless Access, Weinberglistrasse 4, 
Postfach, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch die 
Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, 
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan, 
 
Baudirektion der Stadt Luzern, 
Hirschengraben 17, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht; Mobilfunk-Antennenanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15.
Mai 2017 (7H 16 159). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 28. November 2013 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access,
Luzern (nachstehend: Swisscom), um Erteilung einer Baubewilligung für den Bau
und Betrieb einer neuen Mobilfunkanlage an einem 2,5 m hohen Mast auf dem Dach
des Mehrfamilienhauses an der Horwstrasse 1 und Villenstrasse 2 auf dem
Grundstück Nr. 1244 GB Luzern. Gegen das Bauvorhaben erhoben namentlich
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (nachstehend:
Einsprecher) Einsprache. Nachdem die Dienststelle Umweltschutz der Stadt Luzern
und die kantonale Denkmalpflege dem Bauvorhaben zugestimmt hatten, erteilte die
Baudirektion der Stadt Luzern der Swisscom am 13. Juni 2016 die verlangte
Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies die
Baudirektion die gegen das Projekt erhobenen öffentlich-rechtlichen Einsprachen
ab und verwies die privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter. 
 
B.   
Diesen Entscheid der Baudirektion fochten die Einsprecher mit Beschwerde an,
die das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 15. Mai 2017 abwies. 
 
C.   
Die Einsprecher (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15.
Mai 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid über die Bewilligung zum Betrieb einer Mobilfunkanlage an die Stadt
Luzern und zu neuer Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Swisscom (Beschwerdegegnerin) beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Ergebnis,
das angefochtene Urteil entspreche der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik am Antrag auf Gutheissung der
Beschwerde fest. Die Beteiligten verzichten stillschweigend auf eine Duplik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im
Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, und sie als Miteigentümer von
Grundstücken innerhalb des Einspracheperimeters durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 168 E. 2.3 und
2.4 S. 171 f.). Die Beschwerdeführer stellen gemäss ihren formellen Begehren
zwar keinen reformatorischen Antrag, wie in der Sache zu entscheiden sei. Aus
der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich jedoch, dass sie die Verweigerung
der Bewilligung des strittigen Bauvorhabens anstreben, weshalb insoweit ein
Antrag in der Sache vorliegt (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f. mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die von den Beschwerdeführen in ihrer Replik nach Ablauf der
Beschwerdefrist gestellten neuen Beweisanträge sind verspätet und damit
unbeachtlich (vgl. Urteil 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 1.3).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes-
oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung bzw. die entsprechende Beweiswürdigung kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).
 
 
2.  
 
2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
dem Betroffenen das Recht ein, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Ein Gericht darf einen beantragten Beweis als
nicht erheblich ablehnen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und es ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen darf, seine Überzeugung könne durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I
140 E. 5.3 S. 148).  
 
2.2. Die Vorinstanz verzichtete namentlich unter Hinweis auf die Fachmeinung
der kantonalen Denkmalpflege und die aus ihrer Sicht genügenden Unterlagen in
antizipierter Beweiswürdigung auf die von den Beschwerdeführern beantragten
Beweismittel eines Augenscheins und eines Fachgutachtens betreffend den Orts-
und Quartierbildschutz.  
 
2.3. Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, sie erneuerten
ihren Beweisantrag auf Einholung eines Fachgutachtens betreffend den Orts- und
Quartierbildschutz, da ein solches Gutachten den erforderlichen Kontrapunkt zur
oberflächlichen Beurteilung durch die kantonale Denkmalpflege setzen könnte.
Alternativ erscheine auch die Durchführung eines Augenscheins als sinnvoll.  
 
2.4. Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen üben die Beschwerdeführer an der
vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung bloss appellatorische Kritik,
auf die nicht einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Ziff. 2.12 des Dispositivs der Baubewilligung ist vor
Inbetriebnahme der Antennenanlage das gesamte Dach des Gebäudes Villenstrasse 2
(inkl. allfällige Dachflächenfenster) gegen nichtionisierende Strahlung
abzuschirmen.  
 
3.2. Die Vorinstanz führte aus, gemäss dem angefochtenen Bauentscheid dürfe die
strittige Antennenanlage ohne die verfügte Abschirmung nicht in Betrieb
genommen werden, weshalb bei der rechnerischen Prognose der Strahlenbelastung
im Standortdatenblatt die Wirkung dieser Abschirmung zu Recht mitberücksichtigt
worden sei.  
 
3.3. Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, die von der Stadt
Luzern in der Baubewilligung verfügte Anbringung einer Abschirmung entspreche
dem Vorsorgeprinzip nicht, da nähere Angaben über die Art und Qualität der
Abschirmung fehlten.  
 
3.4. Das BAFU führte dazu in seiner Stellungnahme aus, im Standortdatenblatt
sei eine Gebäudedämpfung von 15 dB wegen der Abschirmung des Dachs
berücksichtigt worden. Diese Dämpfung könne mit verschiedenen fachmännisch
angebrachten Materialien ohne Weiteres erreicht werden.  
 
3.5. Aus dem Zusammenhang mit der im Standortdatenblatt berücksichtigten
Dämpfung von 15 dB ergibt sich klarerweise, dass die in Ziff. 2.12 der
Baubewilligung verfügte Abschirmung mindestens eine solche Dämpfung bewirken
muss. Demnach wurden in der Baubewilligung die Anforderungen an die Abschirmung
genügend festgelegt. Dass eine Dämpfung von 15 dB gemäss den Angaben des BAFU
mit verschiedenen Materialien ohne Weiteres erreicht werden kann, stellen die
Beschwerdeführer in ihrer Replik nicht in Frage.  
 
4.  
 
4.1. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, sie fürchteten sich vor
ungewissen gesundheitlichen Auswirkungen der geplanten Mobilfunkanlage. Solche
notorischen Ängste seien zwar gemäss der bisherigen Rechtsprechung nicht als
übermässige ideelle Immissionen qualifiziert worden. Diese Rechtsprechung laufe
jedoch dem staatlichen Gesundheitsschutz zuwider, weil sie die nachweislichen
Veränderungen im Körper von Lebewesen und die damit verbundenen
gesundheitlichen Risiken ignoriere. Angesichts dieser Risiken müsse immer
wieder geprüft werden, ob insoweit nicht doch der Massstab hoher
Wahrscheinlichkeit übermässiger Immissionen genüge. Diesbezüglich habe das
Kantonsgericht ein zu strenges Beweismass angewendet.  
 
4.2. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR
814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2
USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der
Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter
anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch
Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben
werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim
Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung
vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV;
SR 814.710), die unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen
regelt. Der Bundesrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips
gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er
bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah (vgl.
Urteil 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1). Jede Mobilfunkanlage hat
daher für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher
Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65
Anhang 1 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen aufhalten können die
festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV
und Anhang 2 NISV).  
 
4.3. Das Bundesgericht bestätigte auch in neueren Entscheiden, dass die in der
NISV festgelegten Grenzwerte verfassungs- und gesetzeskonform sind, da dem
Bundesrat insoweit ein Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand
Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten
(Urteile 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.2.5.; 1C_340/2013 vom 4. April
2014 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.4. Das BAFU führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, es unterstütze
als zuständige Fachbehörde den Bundesrat bezüglich der gemäss Art. 14 USG
möglichen Anpassung der NISV an den Stand der Wissenschaft und habe im Jahr
2014 die Expertengruppe NIS (BERNIS) einberufen, welche die neu publizierten
wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema sichte und diejenigen zur Bewertung
auswähle, die für den Schutz des Menschen von Bedeutung sein könnten. Die
Ergebnisse würden regelmässig auf der Internetseite des BAFU publiziert. Weil
auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden Studien
hervorgebracht hätten, die einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der
Strahlung durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen
Auswirkungen herstellten, seien die Grenzwerte der NISV weiterhin verfassungs-
und gesetzeskonform.  
 
4.5. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung des
BAFU abzuweichen, da die Beschwerdeführer keine neuen wissenschaftlichen
Studien nennen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Zudem lassen sie
ausser Acht, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und
nicht des Bundesgerichts ist, die entsprechende internationale Forschung sowie
die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen (Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E.
4.2.2; 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966 (NHG) haben die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür
zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Die Erteilung
einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone,
eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden
zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind
(BGE 131 II 545 E. 2.2 S. 547 f.). Die eidgenössische Kommission für
Denkmalpflege (EKD) stellte in ihrem Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an
Baudenkmälern" vom 23. Juli 2002 in der revidierten Fassung vom 12. März 2008
namentlich den Grundsatz auf, dass in der massgeblichen Umgebung von
Baudenkmälern Mobilfunkantennen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die
relevanten Blickrichtungen vom öffentlichen Raum auf das Denkmal nicht stören.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich die von der EKD
genannte "massgebliche" Umgebung zwar nicht zwingend auf die unmittelbar
angrenzenden Flächen, sie kann jedoch weiter entfernte Gebiete nur umfassen,
wenn diese für die Fernwirkung des Denkmals besonders wichtig sind (Urteil
1C_906/2013 vom 20. November 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Entsprechend nahm das
Bundesgericht an, der Umstand, dass aus gewissen Perspektiven ein geschütztes
Objekt zusammen mit einer Antenne wahrgenommen werde, bedeute noch nicht, dass
diese das Schutzobjekt massgeblich beeinträchtige (Urteile 1C_492/2009 vom 20.
Juli 2010 E. 5.5; 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.6).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss den zutreffenden Ausführungen der
Denkmalpflege befinde sich das Baugrundstück zwar im ISOS-Gebiet Nr. 39 mit dem
Erhaltungsziel C. Zudem seien die Nachbarbauten der Baugruppe 39.5 dem
Erhaltungsziel A zugewiesen. Dennoch stelle die geplante Antenne lediglich eine
geringe Beeinträchtigung des national eingestuften Ortsbilds dar, da sich das
Mehrfamilienhaus auf dem Baugrundstück sowohl volumetrisch als auch
architektonisch stark von der angrenzenden Grünring-Siedlung absetze und zur
heterogenen Bebauung gehöre. Die strittige Antenne trage auch den
Erhaltungszielen umliegender Objekte genügend Rechnung und führe zu keiner
unzulässigen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung in der massgeblichen
Umgebung von Baudenkmälern und Ensembles, da sie mit einer Höhe von 2,53 m auf
einem Gebäude mit einer Firsthöhe von 12,17 m von der Umgebung aus in der
flachen Topographie des umliegenden Geländes nicht besonders mächtig oder als
eigentlich störender Fremdkörper erscheine. Zudem sei ihre Einsehbarkeit auf
der einen Seite durch markante Bäume eingeschränkt. Auf der anderen Seite
befinde sich ein urbaner Strassenraum. Diese Antenne führe daher unter den
gegeben Umständen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbilds
oder der Schutzgebiete der Baugruppen 39.4 und 39.5.  
 
5.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, im Gebiet des Baugrundstücks befänden
sich mehrere Objekte und Ensembles von gewisser baulicher und
kulturhistorischer Bedeutung. Ihr Schutz beschränke sich nicht nur auf die
einzelnen Objekte, sondern erfasse auch einen Umgebungsschutz. Diesbezüglich
sei eine Gesamtbetrachtung zum Beispiel mit einem Blick aus der
Vogelperspektive vorzunehmen. Die Vorinstanz habe keine solche
Gesamtbetrachtung vorgenommen und habe der Umgebung im Quartier folglich nicht
die angemessene Wertschätzung zukommen lassen.  
 
5.4. Mit diesen Ausführungen lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass die
Vogelperspektive und die zur Illustration als Beilage 5 eingereichte
Luftaufnahme für die Beurteilung der Gesamtwirkung der Überbauung keinen
relevanten Bezugspunkt darstellt. Massgeblich könnten Standorte sein, von denen
aus die architektonischen Qualitäten des ISOS-Gebiet Nr. 39 gut sichtbar sind
und durch die geplante Antenne erheblich beeinträchtigt werden könnten (vgl.
1C_542/2012 vom 14. Mai 2013 E. 6.3). Solche Standorte zeigen die
Beschwerdeführer nicht auf. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe der Umgebung im
Quartier in Bezug auf den Denkmalschutz nicht die angemessene Wertschätzung
zukommen lassen, erweist sich damit als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Stadt Luzern habe die
strittige Mobilfunkanlage während der Anpassung des Bauinventars für das
ISOS-Gebiet Nr. 39 bewilligt und damit das Ziel des Bauinventars umgangen, die
Grundlagen für allfällige planungsrechtliche Umsetzungen zu schaffen. Bis zum
Beschluss über das Bauinventar für das betroffene Gebiet sei daher die
Bewilligung für den Bau einer Mobilfunkanlage problematisch und zu untersagen.
 
 
6.2. Damit nennen die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür, dass im
Bauinventar für das ISOS-Gebiet Nr. 39 mit der Aufnahme weiterer Schutzobjekte
zu rechnen ist, die durch die geplante Anlage in unzulässiger Weise
beeinträchtigt werden könnten. Demnach besteht insoweit für einen Aufschub des
Entscheids über die Baubewilligung keine Veranlassung.  
 
7.  
 
7.1. Nach der Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
namentlich voraus, dass dieselbe Behörde in ähnlichen Fällen bisher in
ständiger Praxis vom Gesetz abwich und zu erkennen gibt, auch künftig nicht
gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Dabei begründen ein oder wenige
vereinzelte Fälle noch keine Praxis. Zudem dürfen der Gleichbehandlung im
Unrecht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der
Anwendung des Gesetzes entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E.
5.6 S. 78 f.; 123 II 248 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).  
 
7.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Kantonsgericht habe erst vor
wenigen Monaten eine von der Stadt Luzern erteilte Bewilligung für den Bau
einer Mobilfunkanlage im Quartier "Schädrüti" insbesondere aus Gründen des
Ortsbildschutzes aufgehoben. Die Bewilligung der vorliegend strittigen Anlage
bei (fast) identischen Tat- und Rechtsfragen verletze daher den Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 BV.  
 
7.3. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für die
Bewilligung der strittigen Anlage gegeben waren, verlangen die Beschwerdeführer
mit ihrem Hinweis auf die Verweigerung der Bewilligung einer Mobilfunkanlage in
einem anderen Fall im Ergebnis eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein Anspruch
darauf ist jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführer mit
der Anrufung eines einzigen Falls keine entsprechende Praxis nachweisen können.
Demnach braucht nicht abgeklärt zu werden, ob der von den Beschwerdeführern
genannte Fall mit den gegebenen Umständen im Wesentlichen übereinstimmte.  
 
8.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben zudem der
Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG i.V.m. Art. 66
Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baudirektion der Stadt Luzern, dem
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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