Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.344/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_344/2017  
 
 
Urteil vom 17. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz. 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Heimiswil, Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, 
Oberdorf 1, 3412 Heimiswil, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, 
Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Baupolizei; Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
bezüglich Store über Tribüne, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Mai 2017 (100.2016.345U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ AG, Generalunternehmung (nachfolgend A.________ AG), reichte am
11. Januar 2013 bei der Einwohnergemeinde Heimiswil ein Baugesuch für den
Neubau einer Tribüne und eines Schwingplatzes sowie für die Sanierung des
Vordachs des Restaurationsbetriebs auf ihrem Grundstück Heimiswil Gbbl. Nr. 330
ein. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone, auf der sich neben anderen
Gebäuden der Landgasthof B.________ mit Seminarhotel befindet. Am 28. März 2013
bewilligte die Einwohnergemeinde Heimiswil mit Zustimmung des für Ausnahmen
nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) zuständigen Amts für Gemeinden und Raumordnung
des Kantons Bern (AGR/BE) das Vorhaben, wobei die Bestuhlung der Tribüne des
Schwingplatzes gemäss Bewilligung nur während der Saison von April bis
September erfolgen darf. Des Weiteren wurden die Brandschutzauflagen der
Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) zum integrierenden Bestandteil der
Baubewilligung erklärt. 
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilte die Einwohnergemeinde Heimiswil der
A.________ AG mit, sie habe festgestellt, dass in Überschreitung der
Baubewilligung über der Tribüne und dem Schwingplatz eine grosse
Metallkonstruktion errichtet worden sei. Daher forderte sie die Bauherrin auf,
ein "Projektänderungsgesuch" einzureichen. Nach einer Besprechung vor Ort
stellte die A.________ AG der Einwohnergemeinde Heimiswil am 25. März 2014 neue
Planunterlagen zu. Anschliessend wurde das Verfahren auf ihren Antrag im
Hinblick auf eine mögliche Einzonung des Baugrundstücks in die Hotelzone
sistiert und erst am 11. Januar 2016 wieder aufgenommen. In der Folge verneinte
das AGR/BE mit Verfügung vom 7. April 2016 die Zonenkonformität der
projektierten Überdachung mit Storenkonstruktion und verweigerte die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Daraufhin verweigerte die
Einwohnergemeinde Heimiswil am 15. Juni 2016 die Bewilligung für die
"nachträgliche Projektänderung" (Bauabschlag) und ordnete die Entfernung der
Metallkonstruktion zur Überdachung inklusive Markisen bis sechs Monate nach
Rechtskraft der Verfügung an. 
Gegen diese Verfügung reichte die A.________ AG am 13. Juli 2016 Beschwerde bei
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE/BE) ein. Diese
wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 ab und bestätigte die
Verfügung der Einwohnergemeinde Heimiswil vom 15. Juni 2016. 
Diesen Entscheid focht die A.________ AG mit Beschwerde vom 23. November 2016
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an, welches die Beschwerde mit Urteil
vom 23. Mai 2017 abwies. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid führt die A.________ AG mit Eingabe vom 23. Juni 2017
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit
den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die bestehende Überdachung der Tribüne und des
Schwingplatzes bereits bewilligt worden sei. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. 
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die BVE/BE, die Vorinstanz und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE beantragen
in ihren Vernehmlassungen die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hat
auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit.
d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83
BGG). Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung
(Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Als Baugesuchstellerin, deren nachträgliches
Baugesuch abgewiesen worden ist, und als Eigentümerin des von der
Wiederherstellung betroffenen Grundstücks ist sie durch das angefochtene Urteil
besonders berührt (lit. b) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (lit. c). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Hauptbegehren, es sei
festzustellen, dass die bestehende Überdachung der Tribüne und des
Schwingplatzes bereits bewilligt worden sei. Feststellungsbegehren sind
gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen
Feststellungsinteresses.  
Die Beschwerdeführerin hat der Einwohnergemeinde Heimiswil am 25. März 2014
neue Pläne für das Vorhaben eingereicht. Sie stellt sich indes auf den
Standpunkt, die Überdachung habe gestützt auf die Baubewilligung vom 28. März
2013 ausgeführt werden dürfen. Für eine bereits bewilligte Baute braucht keine
(nachträgliche) Baubewilligung beantragt zu werden. Eine allfällige Aufhebung
der Wiederherstellungsmassnahme sagt zudem nichts darüber aus, ob die Baute
rechtskräftig bewilligt ist oder auf ihre Entfernung etwa aus Gründen des
Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit verzichtet wird. Rechtlich
macht dies aber einen Unterschied (z.B. in Bezug auf die Besitzstandsgarantie).
Da nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung in Rechtskraft erwächst, hat
die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an ihrem
Feststellungsbegehren (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. 1.2). 
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
1.3. Die Vorinstanz hat erwogen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die
aufgelegten Pläne und die im Internet einsehbaren Abbildungen hinreichend
dokumentiert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1), weshalb auf die Durchführung
eines Augenscheins (zwecks Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer
Wiederherstellung) verzichtet werden könne (angefochtenes Urteil E. 4.2).  
Diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen und stellt (unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs) eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen eine Überdachung mit massiver
Metallunterkonstruktion erstellen lassen, welche aus 22 Pfosten besteht, die
untereinander mit Metallelementen verbunden sind. Die Pfosten haben eine
Grundfläche von 20 cm auf 20 cm und befinden sich an den Ecken sowie an den
Breit- und Längsseiten der Konstruktion sowie zwischen Tribüne und Bühne. Die
Höhe der Pfosten ist je nach Standort unterschiedlich und reicht von 2,43 m bis
5,97 m. Die überdachte Fläche misst über 670 m2 (31 m x 21,8 bzw. 23,6 m; vgl.
angefochtenes Urteil E. 2.1). 
 
3.   
Umstritten ist in erster Linie, ob die Überdachung der Tribüne und des
Schwingplatzes inklusive Unterkonstruktion bereits mit der Baubewilligung vom
28. März 2013 bewilligt worden ist. 
 
3.1. Das Baubewilligungsverfahren soll es der Behörde ermöglichen, das
Bauprojekt im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2 S.
139 f.; 119 Ib 222 E. 3a S. 226 f.). Das Baugesuch hat alle für die
baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten;
insbesondere sind Pläne beizulegen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltrecht, 6. Auflage 2016, S. 344). Nur was aus den Plänen mit hinreichender
Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ablauf der
Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden (Urteil 1C_148/ 2011 vom 28. Juli 2011
E. 3.3). Im Falle von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die
Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte. Bloss schematische Darstellungen
in Projekteingabeplänen genügen nicht (Urteil 1P.791/2006 vom 13. November 2007
E. 3.3).  
Wie von der Vorinstanz dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten, verlangt auch das kantonale Recht ausdrücklich, dass dem Baugesuch
der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren
Unterlagen beizulegen sind (Art. 10 Abs. 3 des kantonalen Dekrets über das
Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 [Baubewilligungsdekret, BewD/BE; BSG
725.1]). Zudem sind unter anderem die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen,
ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien sowie Art und Farbe der
Fassaden und der Bedachung zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 1 lit. d BewD/BE). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Strichpunktlinie auf dem von der
Einwohnergemeinde Heimiswil abgestempelten Grundriss- und Schnittplan handle es
sich lediglich um eine schematische Darstellung einer Überdachung. Diese sei
entgegen Art. 11 Abs. 1 lit. d BewD/BE weder im Baugesuch umschrieben noch auf
den Plänen vermasst worden. Dasselbe gelte für die Unterkonstruktion. Die auf
dem Plan eingezeichneten Storensymbole führten nicht dazu, dass die für das
Erstellen der Store nötige Unterkonstruktion von der Baubewilligung mitumfasst
werde, insbesondere nicht bei einer derart massiven Konstruktion, wie sie hier
erstellt worden sei. Bei der Bedachung seien klare und vollständige Planangaben
erforderlich, da es sich um einen Bauteil mit erheblichen räumlichen
Auswirkungen handle, der für die Beurteilung der Baubewilligungsfähigkeit
dementsprechend von grosser Bedeutung sei. Aufgrund der unzureichenden Angaben
in den Baugesuchsunterlagen habe das Projekt mit Überdachung und
Unterkonstruktion weder von den Behörden noch von möglichen Einsprecherinnen
und Einsprechern auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden können. Die
Beschwerdeführerin müsse sich die Folgen der unvollständigen Pläne
entgegenhalten lassen.  
Soweit die Beschwerdeführerin dafür halte, die Kompetenz zur Ausgestaltung und
Materialisierung der Unterkonstruktion der Store sei an die GVB übertragen
worden, indem die Brandschutzbestimmungen zum integralen Bestandteil der
Baubewilligung vom 28. März 2013 erklärt worden seien und die GVB die
Unterkonstruktion genehmigt habe, führe dieses Vorbringen nicht weiter. Die GVB
nehme gegenüber der zuständigen Baubewilligungsbehörde zum Projekt aus
fachlicher Sicht Stellung. Es liege jedoch nicht in ihrem
Zuständigkeitsbereich, Baubewilligungen zu erteilen oder bewilligte Bauvorhaben
in Eigenregie auszugestalten oder abzuändern. 
Zusammenfassend - so hat die Vorinstanz gefolgert - sei die Überdachung des
Schwingplatzes und der Tribüne mit Unterkonstruktion von der Gemeinde bzw. vom
AGR/BE im Jahr 2013 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
bereits bewilligt worden (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. 2). 
 
3.3. Der Standpunkt der Vorinstanz ist ohne Weiteres haltbar. Es ist nicht
ersichtlich, wieso die für die Überdachung notwendige Unterkonstruktion von der
Baubewilligung mitumfasst sein sollte, wenn weder die Beschwerdeführerin selber
noch die Baubewilligungsbehörde im Bewilligungszeitpunkt von einer derart
massiven Ausgestaltung ausgegangen sind, wie sie letztlich gewählt worden ist
(vgl. hierzu Beschwerde Rz. 44 f.). Daran ändert - wie von der Vorinstanz
nachvollziehbar begründet - auch der Einbezug der Brandschutzauflagen der GVB
in die Baubewilligung nichts. Diese enthalten keine Angaben zur
Materialisierung und Ausgestaltung der Unterkonstruktion und der Überdachung,
sondern stellen insoweit einzig fest, dass eine  allfällige Überdachung
mindestens eine bestimmte Brandkennziffer aufweisen müsse. Wie von der
Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist die Eiwohnergemeinde Heimiswil und
nicht die GVB zuständig, Baubewilligungen zu erteilen oder allfällige
Projektänderungen zu bewilligen.  
Zusammenfassend ist die Vorinstanz somit in sachlich vertretbarer Weise davon
ausgegangen, die erstellte Überdachung mit Unterkonstruktion sei noch nicht
rechtskräftig beurteilt worden (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1P.728/2006 vom 16.
Februar 2007 E. 2.2). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf Art. 46 des Baugesetzes des Kantons
Bern vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) in einem weiteren Schritt geprüft,
ob das Bauvorhaben nachträglich bewilligt werden kann. 
 
4.1. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer
solchen ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens
Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen
Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2
BauG/BE). Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der
Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche
Baubewilligung einreicht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist
gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt
werden kann (Art. 46 Abs. 2 lit. b und c BauG/ BE). Bei vollständiger oder
teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung
im entsprechenden Umfang dahin. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die
Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige
Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist
(Art. 46 Abs. 2 lit. d und e BauG/BE).  
 
4.2. In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die
zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Das umstrittene Bauprojekt erfüllt diese
Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht, weshalb es nicht zonenkonform ist.
Aus diesem Grund ist für dessen Erstellung eine Ausnahmebewilligung nach Art.
24 ff. RPG notwendig. Gemäss Art. 24 RPG muss der Zweck der Baute einen
Standort ausserhalb der Bauzone erfordern (lit. a) und es dürfen keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Zonenwidrige Bauten sind
standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder
wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen sind.  
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Verfügung des AGR/BE vom 7. April 2016
erwogen, das Baugesuch betreffe die Erstellung eines Schwingplatzes und für
dessen Betrieb sei eine Überdachung betrieblich nicht notwendig und damit nicht
standortgebunden. Auch andere regionale und kantonale Schwingfeste würden
traditionell vom Frühsommer bis in den Herbst im Freien abgehalten
(angefochtenes Urteil E. 3.3). 
Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten und von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten, kann für das Projekt daher keine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG erteilt werden. Ebenso wenig kommt eine erleichterte Ausnahme
nach Art. 24a ff. und Art. 37a RPG in Betracht. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, von einer Wiederherstellung sei aus
Gründen des Vertrauensschutzes abzusehen (nachfolgend E. 5.2). Zudem erweise
sich die angeordnete Wiederherstellung als unverhältnismässig (E. 5.3). 
 
5.1. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt
massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts
zu. Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt,
sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von
Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt.
Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden
können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (vgl. zum Ganzen BGE 136 II
359 E. 6 S. 364). Davon geht auch § 46 BauG/BE aus.  
Im Wiederherstellungsverfahren sind indes auch die massgebenden allgemeinen
verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Zu ihnen
gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen
Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (vgl.
BGE 136 II 359 E. 6 S. 365). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht in der Form des
Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder
den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 132 II 240 E.
3.2.2 S. 239 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage 2016, N. 621 und 624). Neben dem behördlichen Verhalten als
Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung und einen
Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition voraus. Selbst wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall
vorbehalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 659 und 663 f.). Auf
Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage
Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch bei
gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen sollen. Dabei ist auf die individuellen
Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person
abzustellen. Baufachleute müssen Bescheid wissen über Hindernisse, die einem
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone entgegenstehen. Anlass zur Überprüfung, etwa
durch Rückfrage bei der Behörde, besteht dort, wo die Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N. 656 f.).  
 
5.2.2. Als Architektur- und Ingenieurbüro (Generalunternehmung) verfügt die
Beschwerdeführerin über Bauerfahrung. Ihr musste daher bekannt gewesen sein,
dass nur die Einwohnergemeinde und nicht etwa die GVB über die Rechtmässigkeit
baulicher Sachverhalte und allfälliger Projektänderungen entscheiden kann. Bei
Unsicherheiten hätte sich die Beschwerdeführerin bei der Baubewilligungsbehörde
erkundigen und nachfragen müssen, was sie nicht getan hat. Wenn der
Beschwerdeführerin bei der Bauausführung bewusst gewesen ist, dass die Gemeinde
bei der Bewilligungserteilung nicht von einer derart massiven Bauweise der
Unterkonstruktion ausgegangen ist (vgl. Beschwerde Rz. 57), so durfte sie auch
nicht gutgläubig annehmen, die Gemeinde werde ohne Weiteres damit einverstanden
sein.  
Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die
Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie kann deshalb nicht
gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes den Weiterbestand der
erstellten Überdachung beanspruchen. 
Allerdings weist die Vorgeschichte auch Elemente auf, die das Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin deutlich relativieren. So legt sie glaubhaft dar, dass sie
nicht aus freien Stücken von der ursprünglichen Baubewilligung abgewichen ist,
sondern nur, um den von der GVB aufgestellten technischen Anforderungen zu
genügen. Dass die in den ursprünglichen Plänen eingezeichnete Überdachung ohne
Unterkonstruktion keine ausreichende Stabilität gewährleisten konnte, hätte sie
zwar erkennen müssen. Derselbe Vorwurf lässt sich aber auch gegenüber den
Behörden erheben, welche eine solche einfache Überdachung bewilligt haben.
Überdies fällt das widersprüchliche Verhalten des AGR/BE auf. Es erklärt in
seiner zweiten Verfügung vom 7. April 2016, das ursprüngliche Baugesuch habe
keine Überdachung vorgesehen. Das ist aktenwidrig, da in den Plänen eine
Überdachung mit einer Store eingezeichnet ist, was von der Gemeinde Heimiswil
im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt wird. Das Verhalten der
kantonalen und kommunalen Behörden liess damit an Klarheit zu wünschen übrig,
was mit Blick auf die Gemeinde auch bereits die Vorinstanz festgestellt hat.
Unter diesen besonderen Umständen wiegt der gegenüber der Beschwerdeführerin zu
erhebende Vorwurf wesentlich weniger schwer als bei Bauherren, die allein aus
eigenem Antrieb eine Baubewilligung missachten. Das ist bei der sogleich
vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (E. 5.3). 
 
5.2.3. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich zwar auch eine
Bauherrin berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss indessen in
Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an
der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen
und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem
Mass berücksichtigen. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der der Eigentümerin durch die
Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E.
6.4 S. 40).  
 
5.3. Wenn Behörden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen,
haben sie die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu
beachten. Zu ihnen gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 BV genannten
Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat zu unterbleiben, wenn die
Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht
im öffentlichen Interesse liegt. Das Gleiche gilt, wenn der Bauherr in gutem
Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der
Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden
öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35). Ist ein
Bauherr nicht gutgläubig, muss er in Kauf nehmen, dass die Behörden seine
Interessen bei der vorzunehmenden Abwägung nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40 f.).  
Wie bereits ausgeführt wurde (E. 5.1), kommt der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands bei Bauten, die widerrechtlich ausserhalb der Bauzone
errichtet wurden, ein besonders hohes Gewicht zu. Umgekehrt ist offenkundig,
dass der Abbruch der erstellten Überdachung der Beschwerdeführerin bedeutende
Kosten verursachen wird. Wird weiter berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin zwar nicht gutgläubig gehandelt hat, der ihr gegenüber zu
erhebende Vorwurf aber nicht allzu schwer wiegt, mag die Pflicht zur
Wiederherstellung streng erscheinen. Bei einem Vergleich der Pläne, die dem
ursprünglichen Baugesuch zugrunde lagen, mit jenen des nachträglichen Gesuchs,
welche die tatsächlich gebaute Dachkonstruktion enthalten, wird jedoch
deutlich, dass die vorgenommene Abweichung vom Bewilligten sehr erheblich ist.
Diesen Eindruck bestätigt auch der Umstand, dass im Baugesuch als Nutzung
lediglich ein Schwingplatz angegeben ist, die nunmehr erstellte Konstruktion
aber viel weiterreichende Nutzungen ermöglicht. Unter diesen Umständen ist es
nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse mehr
Gewicht beigemessen hat als den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt hat. 
 
5.4. Die Frist von sechs Monaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands erweist sicht als angemessen, was von der Beschwerdeführerin auch
nicht in Frage gestellt wird.  
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegenden Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Heimiswil, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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