Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.341/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_341/2017            

 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elio Brunetti, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970,
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Mai 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ überschritt am 17. August 2014 in Piotta als Führer eines
Motorfahrzeugs bei einem Überholmanöver die zugelassene Geschwindigkeit von 80
km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 44 km/h. Hierfür wurde er rechtskräftig
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt
(Urteil 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016). 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern wertete diese Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften als schwer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG und entzog A.________ mit Verfügung vom 21. September 2016 den Führer- und
Schiffsführerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre (Art. 16c
Abs. 2 lit. d SVG), nachdem ihm dies mit Schreiben vom 25. August 2016 bereits
angekündigt worden war und er dazu Stellung nehmen konnte. Dieses Schreiben
ersetzte jenes vom 6. Juli 2016, in dem das Strassenverkehrsamt A.________ den
Entzug des Führerausweises für acht Monate in Aussicht gestellt hatte. Mit der
Verfügung vom 21. September 2016 wurde zugleich einer allfälligen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
B.   
Diesen Entscheid focht A.________ beim Kantonsgericht Luzern an. Nachdem dieses
sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte
und eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht erfolglos blieb (Urteil
1C_557/2016 vom 24. März 2017), wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
Urteil vom 16. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Juni 2017
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das kantonsgerichtliche
Urteil vom 16. Mai 2017 sei nichtig zu erklären und der am 6. Juli 2016
erlassene Entscheid sei zu bestätigen. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche
Urteil aufzuheben und der Entscheid vom 6. Juli 2016 zu bestätigen.
Subeventualiter sei in Änderung des kantonsgerichtlichen Urteils die
Entzugsdauer auf sechs Monate herabzusetzen. Subsubeventualiter sei die
Angelegenheit an das Kantonsgericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht, das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in
der Replik an seinen Anträgen fest. 
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund im Sinne von Art.
83 BGG liegt nicht vor. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu
keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn eine Verletzung von
Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich
nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 142 I 135 E.
1.5 S. 144).  
Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren erneut vor, das Schreiben
vom 6. Juli 2016, in dem ihm ein Führerausweisentzug von acht Monaten
angekündigt worden war, stelle einen formell rechtskräftigen Entscheid dar,
welcher den Erlass einer Verfügung des Strassenverkehrsamts mit einer längeren
Entzugsdauer ausschliesse. Dabei unterlässt er es aber, sich in einer den
Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den einschlägigen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Darin gelangte die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_557/2016 vom 24. März
2017 zum Schluss, das Schreiben vom 6. Juli 2016 stelle keinen Entscheid dar,
dem Verfügungscharakter zukomme, weshalb es dem Strassenverkehrsamt nicht
verwehrt gewesen sei, unter Wahrung der Verfahrensrechte darauf zurückzukommen
(vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten. 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht
als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erachtete.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe weder vorsätzlich noch
fahrlässig gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen. Aufgrund eines
plötzlich aufgetretenen Unwohlseins mit schweren Magenkrämpfen, Übelkeit und
Durchfall sei er in eine akute Notlage bzw. in starke Bedrängnis geraten,
weshalb er beschleunigt und die vor ihm fahrenden Motorfahrzeugführer überholt
habe, um sich so schnell wie möglich bei einem abseits der Hauptstrasse
gelegenen Transformatorenhäuschen Erleichterung verschaffen zu können. 
 
2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine
schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine
qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus.
In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft
gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte
Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des
Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung
nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen;
Urteile 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E.
4.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für unbestimmte
Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn
Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen
mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d
SVG).  
 
2.2. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss
jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden
(Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Gemäss Art. 4a
Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge
unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb
von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und -bahnen. Eine Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausserortsbereich um 30 km/h oder mehr
stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar, und zwar auch bei
ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten
Einzelfalles (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; Urteile 1C_581/2016 vom 9. März
2017 E. 3; 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; 1C_384/2011 vom 7. Februar
2012 E. 2.4.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten die vorgenannten
Verkehrsregeln verletzt. Er räumt denn auch selbst ein, bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h im Ausserortsbereich eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen zu haben. Dabei
bestreitet er die Würdigung der Vorinstanz nicht, wonach mindestens eine
erhöhte abstrakte Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer bestanden habe.
Zwar kann ihm grundsätzlich nicht zum Vorwurf gereichen, dass er in einer
Situation plötzlichen Unwohlseins von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht
diejenige ergreift, die sich im Nachhinein aus objektiver Sicht als die
angemessenste Reaktion erweist (vgl. BGE 115 IV 248 E. 5 S. 254 f.). Indes ist
nicht jedes unzweckmässige Handeln entschuldbar. Das Bundesgericht verlangt,
dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche ex post als die
zweckmässigere erscheint, annähernd gleichwertig sein müssen und dass der
Fahrzeugführer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannte,
weil die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung
erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt,
dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die
näherliegende und angemessenere erkannt werden kann, ist es als Fehler
anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird (BGE 83 IV 84
f.; Urteile 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3; 1C_361/2014 vom 26. Januar
2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Aus dieser Rechtsprechung erhellt für den hier zu beurteilenden Fall, dass
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Falle plötzlichen Unwohlseins
eine erhebliche Beschleunigung des Personenwagens und das Überholen mehrerer
Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h auf einer Kantonsstrasse, um
sich so schnell wie möglich bei einem abseits gelegenen Transformatorenhäuschen
erleichtern zu können, nicht als zweckmässige und in der Situation gebotene
Reaktion erscheint. Nicht nur schuf der Beschwerdeführer durch die übersetzte
Geschwindigkeit und das Überholmanöver eine grosse Gefahr für die
Verkehrssicherheit. Aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustands mit
schweren Magenkrämpfen, starker Übelkeit, Brechreiz und Durchfall ist ausserdem
davon auszugehen, dass seine Fähigkeit, der Strasse und dem Verkehr die
gebotene Aufmerksamkeit zukommen zu lassen sowie den Vorsichtspflichten als
Motorfahrzeugführer gebührend nachzukommen, massgeblich eingeschränkt war.
Insoweit stellte er für die anderen Verkehrsteilnehmer ein erhebliches Risiko
dar. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass vom Beschwerdeführer
hätte erwartet werden dürfen, dass er die Fahrgeschwindigkeit reduziert und den
Personenwagen zum Stillstand bringt, um sich anschliessend von seinem
Unwohlsein zu erholen. Diese Vorgehensweise drängte sich aufgrund der Umstände
auf und konnte vom Beschwerdeführer auch bei der erforderlichen raschen
Reaktion ohne Weiteres als die angemessenere erfasst werden. Inwiefern
diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegen
soll, ist nicht ersichtlich. So ergibt sich aus den dem Bericht der Tessiner
Kantonspolizei vom 19. August 2014 beigefügten sowie aus den vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Fotografien, dass sich auf der rechten
Seite zwischen der Fahrbahn und dem Zaun ein schmaler Grünstreifen befand, der
zumindest ein teilweises Ausscheren erlaubt hätte. Ausserdem räumt der
Beschwerdeführer selbst ein, auf der linken Seite habe sich ein offener Platz
mit Holzstapeln befunden. Auch wenn dieser nicht die von ihm gewünschte
Rückzugsmöglichkeit bot, hätte der Beschwerdeführer dort - wie bereits vom
Bundesgericht im Urteil 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 in E. 2.3 festgestellt -
problemlos anhalten können. Mithin erweist sich das Verhalten des
Beschwerdeführers in der von ihm als Notstand bzw. schwere Bedrängnis
bezeichneten Situation plötzlichen Unwohlseins nicht als entschuldbar. 
 
2.4. Unbegründet ist sodann der in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobene
Einwand, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Soweit der
Beschwerdeführer damit überhaupt seiner Substanziierungspflicht zu genügen
vermag (vgl. E. 1.2 hiervor), findet sein Vorbringen keine Stütze im
angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz legt darin mit genügender Klarheit dar,
weshalb sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notsituation, in der er
rasch eine Lösung habe finden müssen, nicht als Rechtfertigungs- bzw.
Schuldausschlussgrund anerkannte. Der Beschwerdeführer war daher ohne Weiteres
in der Lage, den kantonsgerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass
die Vorinstanz seiner Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche
Gehör nicht.  
 
2.5. Überdies ist das dem Beschwerdeführer angelastete Verschulden aufgrund
seines Verhaltens als schwer einzustufen. Zwar kann es als natürliche Reaktion
gewertet werden, wenn er sich in einer Situation plötzlichen Unwohlseins mit
starker Übelkeit, Brechreiz und Durchfall so rasch als möglich Erleichterung
verschaffen wollte. Wenn er dabei jedoch anstatt anzuhalten auf eine
Geschwindigkeit von 124 km/h beschleunigt und ein Überholmanöver in einem
Zustand vornimmt, in dem er seine Aufmerksamkeit aufgrund seiner erheblichen
Beschwerden nur beschränkt der Strasse und dem Verkehr zukommen lassen kann, so
liegt ein schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein qualifiziertes
Verschulden, vor.  
 
2.6. Nach dem Gesagten hält die Würdigung der Vorinstanz, das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers sei als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG zu qualifizieren, vor Bundesrecht und insbesondere dem Willkürverbot bzw.
dem Rechtsgleichheitsgebot stand.  
 
3.   
Das Kantonsgericht bestätigte mithin den vom Strassenverkehrsamt verfügten
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu
Recht (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG), zumal dem Beschwerdeführer in den
vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis unbestrittenermassen dreimal
wegen mindestens einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war. Der
von diesem angerufene Art. 16d Abs. 2 SVG, der bei Führerausweisentzügen wegen
fehlender Fahreignung zur Anwendung gelangt, erweist sich nicht als
einschlägig. Die von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG vorgesehene gesetzliche
Mindestentzugsdauer wurde vorliegend voll nach unten ausgeschöpft, womit
insbesondere der beruflichen Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs
angemessen Rechnung getragen worden ist (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Da die
Mindestentzugsdauer von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden darf (Art.
16 Abs. 3 Satz 2 SVG; Urteil 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6), erweist
sich der Einwand des Beschwerdeführers, die verfügte Entzugsdauer sei
angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig und müsse
auf sechs Monate reduziert werden, als unbehelflich. Dem Kantonsgericht kann
mithin keine Bundesrechtswidrigkeit und insbesondere kein Verstoss gegen das
Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip
vorgeworfen werden. Ebenso wenig kann ihm eine Gehörsverletzung angelastet
werden, hat es doch die wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers gewürdigt
(vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids) und war es aufgrund des Verbots der
Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht gehalten, auf jeden einzelnen
Parteistandpunkt einlässlich einzugehen. Ebenso fällt mangels Rechtswidrigkeit
des Entscheids dessen Nichtigerklärung ausser Betracht. 
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti 

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