Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.331/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_331/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
CPV/CAP Pensionskasse Coop, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, 
 
gegen  
 
Lidl Schweiz AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz, 
 
Gemeinderat Schwyz, 
Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
Tiefbauamt des Kantons Schwyz, 
Olympstrasse 10, Postfach 1251, 6431 Schwyz, 
Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz des Kantons Schwyz, 
Schlagstrasse 87, Postfach 4215, 6431 Schwyz, 
Amt für Arbeit, 
Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, 
Amt für Umweltschutz des Kantons Schwyz, 
Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, 
Kantonschemiker der Urkantone, 
Föhneneichstrasse 15, Postfach 363, 6440 Brunnen, 
Amt für Wald und Naturgefahren, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1184, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
 
weitere Beteiligte: 
 
1. A. und B. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
2. D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
3. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
4. F.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
5. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler, 
6. H.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 28. April 2017 (III 2017 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Zusammenhang mit einem Baugesuch für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück KTN
2904 in der Industriezone der Gemeinde Schwyz erteilte das Tiefbauamt des
Kantons Schwyz der Lidl Schweiz AG eine Einfahrtsbewilligung für die
verkehrstechnische Erschliessung der geplanten Baute über den Knoten
Bahnhofstrasse/Schützenhausweg. Unter Bezugnahme auf weitere Entscheide von
kantonalen Ämtern erteilte der Gemeinderat Schwyz der Lidl Schweiz AG, der
H.________ AG sowie G.________ am 9. Januar 2015 Bewilligungen für je ein
Bauvorhaben, wobei alle drei Vorhaben verkehrstechnisch über den Knoten
Bahnhofstrasse/Schützenhausweg erschlossen werden sollten. 
Die CPV/CAP Coop Personalversicherung erhob Beschwerde gegen die Bewilligung
betreffend das Bauvorhaben der Lidl Schweiz AG. E.________ sowie die F.________
AG erhoben Beschwerde gegen die Bewilligung betreffend das Bauvorhaben der
H.________ AG. A. und B. C.________ sowie die D.________ AG erhoben Beschwerde
gegen die Bewilligungen betreffend die Bauvorhaben der H.________ AG sowie von
G.________. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 hiess der Regierungsrat des
Kantons Schwyz die gegen die verschiedenen Baubewilligungen erhobenen
Beschwerden gut. Er hob die angefochtenen Beschlüsse auf und wies die Sache zur
neuerlichen Abklärung des Sachverhalts sowie zu jeweils neuem Entscheid an die
Vorinstanzen zurück. 
Gegen den Rückweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015
gelangten die drei Baugesuchsteller ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
welches die Beschwerden am 24. August 2016 guthiess. Das Verwaltungsgericht hob
den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den
Regierungsrat zurück. 
 
B.   
Der Regierungsrat befand am 20. Dezember 2016 erneut über die gegen die
erwähnten Baubewilligungen erhobenen Beschwerden und hiess sie (teilweise) gut.
Er hob die drei Baubewilligungen, mehrere damit zusammenhängende Beschlüsse von
kantonalen Ämtern sowie namentlich die vom Tiefbauamt am 19. November 2014
erteilte Einfahrtsbewilligung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die
kantonalen Vorinstanzen sowie den Gemeinderat Schwyz zurück. 
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 20. Dezember 2016 erhob die Lidl
Schweiz AG erneut Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und verlangte unter anderem, der
Regierungsrat sei verbindlich anzuweisen, die Sache selber neu zu beurteilen.
Mit Entscheid vom 28. April 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
der Lidl Schweiz AG gut. Es hob den Beschluss des Regierungsrats vom 20.
Dezember 2016 auf und wies diesen an, die Sache im Sinne der Erwägungen sowie
des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 24. August 2016 selber neu zu
beurteilen. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2017 hat die CPV/CAP
Pensionskasse Coop (ehemals CPV/CAP Coop Personalversicherung) am 12. Juni 2017
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und der Beschluss des Regierungsrats vom 20. Dezember 2016 zu
bestätigen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Von weiteren
Verfahrensbeteiligten gingen ebenfalls Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 13.
Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im
Sinne von Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG. 
 
2.  
 
2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Angelegenheit nicht
abschliessend beurteilt, sondern die Sache zu neuem Entscheid an den
Regierungsrat zurückgewiesen, welchem ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein
derartiger Rückweisungsentscheid stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art.
90 BGG dar, sondern einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind - von den
hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen - beim
Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar,
d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, inwiefern die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht
offensichtlich vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801;
141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr
kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (
Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.2. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid ausnahmsweise selbstständig anfechtbar, sofern ein konkreter
Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen
Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E.
3.6 S. 326 f.; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 237 E.
1.1 S. 239 f.; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern
der angefochtene Zwischenentscheid, mit welchem die Vorinstanz den
Regierungsrat angewiesen hat, die Sache nicht an die unteren Instanzen
zurückzuweisen, sondern selber darüber zu befinden, für sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich,
zumal die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid zusammen mit einem
allfälligen für sie ungünstigen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid beim
Bundesgericht anfechten könnte. In dieser Konstellation könnte sie dannzumal
namentlich geltend machen, der Regierungsrat hätte vom Verwaltungsgericht nicht
angewiesen werden dürfen, selber über die Sache zu befinden. 
Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vermag die Beschwerdeführerin auch
mit ihren Ausführungen vom 13. Oktober 2017 - soweit diese nicht ohnehin als
verspätet gelten müssen - nicht darzutun. Unbehelflich ist in der vorliegenden
Konstellation namentlich der Hinweis auf das bereits lange dauernde Verfahren.
Auch dass die Vorinstanz - gestützt auf kantonales Recht - auf die Beschwerde
der Beschwerdegegnerin gegen den Rückweisungsentscheid des Regierungsrats vom
20. Dezember 2016 eingetreten ist, ändert nichts daran, dass nicht ersichtlich
ist, inwiefern der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken
könnte. 
 
2.3. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde keinen Endentscheid
herbeiführen. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt somit ebenfalls
ausser Betracht.  
 
3.   
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schwyz, dem Regierungsrat des
Kantons Schwyz, den im Rubrum bezeichneten kantonalen Verwaltungsbehörden, den
weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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