Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.330/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_330/2017  
 
 
Urteil vom 7. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. A.________ und B. A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, 
 
gegen  
 
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons 
Basel-Stadt, Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Riehen Aeussere Baselstrasse, Abschnitt Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft Nr.
139 (Los 2); Riehen, Aeussere Baselstrasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 139 bis
Bettingerstrasse (Los 3), Umgestaltung der Allmend, Änderung der
Strassenlinien, behindertengerechte Tramhaltestellen, Grundwasserschutz,
Planfestsetzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 23. März 2017 (VD.2015.264,
VD.2015.266). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Kanton Basel-Stadt beabsichtigt, die Äussere Baselstrasse in Riehen
grundwassertechnisch zu sanieren; gleichzeitig sollen die bestehenden
Infrastrukturanlagen (Strasse, Werkleitungen, Tramgeleisanlagen) erneuert und
Verbesserungen für den öffentlichen Verkehr und den Fuss- und Veloverkehr
vorgenommen werden. Am 8. November 2014 legte das Tiefbauamt die Nutzungs-,
Linien- und Erschliessungspläne öffentlich auf. Gegen das Teilprojekt Abschnitt
Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft Nr. 139 erhoben verschiedene Anrainer
Einsprache, darunter auch A.A.________ und B.A.________. Diese wehren sich
gegen die im Projekt vorgesehene Verlegung und Umgestaltung der Tramhaltestelle
Burgstrasse. 
Am 8. Dezember 2015 genehmigte der Regierungsrat die Nutzungspläne und die
Linien- und Erschliessungspläne Nrn. 5738-5743 und wies die dagegen erhobenen
Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. 
 
B.   
Gegen diesen Beschluss rekurrierten u.a. A.A.________ und B.A.________ an das
Appellationsgericht des Kantons Basel. Dieses führte am 23. März 2017 einen
Augenschein mit anschliessender Verhandlung durch. Gleichentags wies es die
Rekurse ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts haben A.A.________ und
B.A.________ am 14. Juni 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene
Entscheid und der ihm zugrunde liegende Beschluss des Regierungsrats seien
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neuverhandlung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Planung sei im Sinne der Begründung
anzupassen; insbesondere sei sicherzustellen, dass beim Kreuzen von Velos und
motorisiertem Individualverkehr die einschlägigen VSS-Normen eingehalten
würden. 
Verfahrensmässig beantragen sie, es seien sämtliche Unterlagen und Abklärungen
offenzulegen und zu edieren und Gelegenheit zur Stellungnahme in einem zweiten
Schriftenwechsel zu geben; dies betreffe insbesondere die Variantenstudie der
vom Kanton beauftragten Firma Gruner AG. 
Mit Eingaben vom 24. Juli 2017 und 16. September 2017 erheben sie weitere
Verfahrensanträge (Offenlegung des Stands und geplanten Fortgangs der
Bauarbeiten, Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung, bundesgerichtlicher Einigungsversuch mit dem Ziel
eines gerichtlichen Vergleichs). 
Am 13. Oktober 2017 haben sie eine "Noveneingabe" zu neuen
Sachverhaltselementen im Bereich der Tramhaltestellen Pfaffenloh/
Bettingerstrasse eingereicht; sollte das Bundesgericht darauf nicht eingehen
wollen, beantragen sie eventualiter die Sistierung des Verfahrens, bis geklärt
sei, ob der Kanton die von ihm gegenüber der Öffentlichkeit und Dritten in
Aussicht gestellten planerischen und baulichen Änderungen am Projekt vornehmen
bzw. ein neues Planauflageverfahren durchführen werde. 
 
D.   
Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bau- und
Verkehrsdepartement Basel-Stadt beantragt, es sei auf die Beschwerde und die
Verfahrensanträge nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat die Unterlagen aus Sicht des
Langsamverkehrs geprüft, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung für den
Fuss- und Veloverkehr im Bereich der Tramhaltestelle. Es erachtet die
diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz als vollständig und schlüssig;
diese seien aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
E.   
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 30. November 2017 an ihren
Anträgen fest und stellen neue Anträge auf Durchführung von Testfahrten (im
Rahmen der Rückweisung oder ersatzweise vom Bundesgericht) und die Einholung
eines in der Sonntagszeitung vom 26. November 2017 erwähnten Berichts des
Bundesamts für Verkehr (BAV) zur Auswertung von Unfalldaten, verbunden mit der
Anfrage, welche Erkenntnisse sich daraus für die Tramhaltestelle Burgstrasse
samt Nebenfahrbahn ergeben. 
Dazu äusserte sich das Bau- und Verkehrsdepartement mit Eingabe vom 3. Januar
2018. 
Die Beschwerdeführer antworteten am 19. Januar 2018. 
 
F.   
Mit Verfügung vom 15. November 2017 wurde der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen; über die weiteren Anträge sei - soweit noch
aktuell - später zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Appellationsgerichts
(als Verwaltungsgericht) steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a,
86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der
Liegenschaften Äussere Baselstrasse 202 und 212, die an die Nebenfahrbahn der
Äusseren Baselstrasse angrenzen. Sie befürchten insbesondere eine
Verschlechterung der Verkehrssituation bei der Ausfahrt aus ihrem Zufahrtsweg
in die Äussere Baselstrasse (Nebenfahrbahn) und sind daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art.
100 Abs. 1 BGG) ist somit grundsätzlich einzutreten. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche
Anwendung von kantonalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Ob die einzelnen Rügen diesen Anforderungen
entsprechen, wird im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen sein.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern diese
Voraussetzungen gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung
des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; die blosse Behauptung eines
abweichenden Sachverhalts genügt nicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); auch
dies ist in der Beschwerdeschrift darzulegen. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die
erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, sind (von
hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) unzulässig (BGE 139 III 120 E.
3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Soweit die
Beschwerdeführer daher mit "Noveneingabe" vom 13. Oktober 2017 und späteren
Eingaben neu eingetretene Sachverhaltselemente vorbringen, sind diese nicht zu
berücksichtigen.  
Da die angeblichen Zusagen des Kantons gegenüber der Gemeinde Riehen und
Dritten zu baulichen Änderungen im Bereich der Haltestellen Pfaffenlohe/
Bettingerstrasse nicht die vorliegend streitige Haltestelle Burgstrasse
betreffen, ist auch kein Grund ersichtlich, das Verfahren zu sistieren, wie die
Beschwerdeführer eventualiter beantragen. 
 
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Eine Ergänzung der
Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nur ausnahmsweise bewilligt
werden (vgl. Art. 43 BGG). Ergänzende Vorbringen in der Sache sind daher nur im
Rahmen des Replikrechts möglich, sofern die Eingaben der Gegenseite dazu Anlass
geben. Soweit die Beschwerdeführer daher in verschiedenen Eingaben nach
Beschwerdeeinreichung die Beschwerdebegründung ergänzen oder neue Beweisanträge
stellen, ist dies nicht zu berücksichtigen.  
Dies gilt insbesondere für die mit Eingabe vom 30. November 2017 gestellten
Anträge auf Durchführung von Testfahrten und Einholung eines Berichts des BAV
zur Auswertung von Unfalldaten im Bereich von Tramhaltestellen. Auf letzteren
kann auch deshalb verzichtet werden, weil bereits eine Vernehmlassung des ASTRA
als Bundesfachstelle für den Langsamverkehr eingeholt worden ist. 
 
1.5. Die Beschwerdeführer erwähnen in ihrer Beschwerdeschrift die frühere
Tätigkeit des vorsitzenden Richters Claudius Gelzer beim Baudepartement;
dagegen rügen sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Insofern kann
offenbleiben, ob eine derartige Rüge vor Bundesgericht nicht verspätet und
damit verwirkt wäre (wie das Baudepartement geltend macht). Auf die in den
weiteren Eingaben vorgebrachte Kritik am vorsitzenden Richter und Mitarbeitern
des BVD ist schon nach dem oben (E. 1.4) Gesagten nicht einzutreten.  
 
1.6. Abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, verbunden mit einem bundesgerichtlichen
Einigungsversuch. Eine mündliche Verhandlung erscheint für den geltend
gemachten Zweck (Beschleunigung des Verfahrens) unzweckmässig; es bestehen auch
keine Anhaltspunkte für eine Vergleichsbereitschaft des Kantons. Im Übrigen
hatten die Beschwerdeführer schon zweimal (in der Einspracheverhandlung sowie
vor Appellationsgericht) Gelegenheit, sich an einem Augenschein mündlich zu
äussern; aufgrund der beschränkten Sachverhaltskognition des Bundesgerichts
(oben E. 1.2) erscheint dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht notwendig.
 
 
1.7. Die Beschwerdeführer beantragen schliesslich, es seien ihnen sämtliche
Unterlagen offenzulegen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
insbesondere zu den Abklärungen der Gruner AG zur Machbarkeit sowie den Vor-
und Nachteilen von Varianten.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten (Akten des Appellationsgerichts
einschliesslich Vorakten) eingeholt. Diese sind jedoch den Beschwerdeführern
bekannt, wurde ihnen doch schon vor Appellationsgericht zweimal Akteneinsicht
gewährt (Verfügungen vom 1. Juli 2016 und vom 14. März 2017). Unter diesen
Umständen bedarf es keiner nochmaligen Akteneinsicht oder -zustellung. 
 
2.   
Die Äussere Baselstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse. Diese besteht aus einem
Gehweg, zwei Fahrstreifen für den motorisierten Verkehr, einer Tramspur sowie
einer rund 4 m breiten Nebenfahrbahn. Auf dieser verläuft eine Velopendlerroute
(gemäss Teilrichtplan Velo 2013 des Kantons Basel). Die Nebenfahrbahn dient
überdies der Erschliessung der angrenzenden Parzellen und wird in diesem Rahmen
auch vom motorisierten Individualverkehr genutzt. 
Bisher befand sich die Tramhaltestelle Burgstrasse im Bereich der Einmündung
der Burgstrasse in die Äussere Baselstrasse; neu soll sie rund 30 m in
westliche Richtung (Richtung Basel) verschoben werden, d.h. sie kommt zwischen
die Einmündung des Gstaltenrainwegs im Westen und der Burgstrasse im Osten zu
liegen. Beidseits der neuen Haltestelle sind Veloquerungen vorgesehen. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verschiebung der Tramhaltestelle in
den Bereich einer Einfahrt (Hausnr. 200 und der Einmündung des
Zufahrtssträsschens zu ihren Liegenschaften (Hausnrn. 202/212 mit rund 70
Bewohnern und ca. 30 Autos) führe zu verstärkten Nutzungskonflikten zwischen
motorisiertem Verkehr, Velo- und Fussgängerverkehr (einschliesslich behinderten
Personen). Die Breite der Nebenfahrbahn werde durch die neue Tramhaltestelle
auf bis zu 3,42 m verringert, was ungenügend sei. Sie sind der Auffassung, die
Tramhaltestelle könne am bisherigen Standort belassen und optimiert werden. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und
falsch festgestellt worden und reichen hierfür einen Plan ein, auf dem sie
verschiedene "Hauptmängel" des Projekts auflisten. Sie legen jedoch nicht dar,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig
oder unvollständig sein soll (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf die Sachverhaltsrügen
ist daher schon mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen
sind viele der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen (z.B. Verengung der
Nebenfahrbahn durch die neue Tramhaltestelle, Positionierung der alten und
neuen Haltestelle in Bezug auf die Kurve) unstreitig; streitig ist dagegen, ob
sie den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und an die
Behindertengängigkeit einhalten (vgl. dazu unten E. 5-7) und ob eine Belassung
der Haltestelle am bisherigen Standort unter diesem Blickwinkel günstiger wäre
(unten E. 4). 
 
4.   
In erster Linie rügen die Beschwerdeführer, die Machbarkeit einer Optimierung
der Haltestelle Burgholz am bisherigen Standort sei nicht (genügend) abgeklärt
worden, was auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Sie
verlangen, dass dies unter Beizug von Experten der mit der Planung beauftragten
Gruner AG nachgeholt werde. 
 
4.1. In den vorinstanzlichen Akten finden sich verschiedene Unterlagen zur Lage
der Haltestelle Burgstrasse und möglichen Varianten (vgl. Bericht Gruner AG
Anpassung/Optimierung Haltestellen aus Aspekten BehiG vom 16. April 2014;
Auszüge aus Koordinationssitzungen betr. Tramhaltestelle Burgstrasse). Aufgrund
der Einsprache der Beschwerdeführer wurde nochmals die Machbarkeit einer
Belassung der Haltestelle Burgstrasse an der bisherigen Lage überprüft
("Workshop" vom 25. Juni 2015, unter Mitwirkung von Mitarbeitern der
Kantonsverwaltung, der Polizei und der Gruner AG; vgl. dazu Arbeitspapier Lage
Haltestelle Burgstrasse, Fassung vom 3. Juli 2015). Es wurden zwei Varianten (A
und B; vgl. Skizzen S. 6 f.) geprüft, die jedoch beide verworfen wurden, weil
sie die Sicherheit der Velofahrer gegenüber dem Projekt deutlich verschlechtern
würden (insbesondere keine Lichtsignalanlagen an den Veloquerungen; höhere
Geschwindigkeit des Trams bei Veloquerung in grösserer Distanz zur Haltestelle;
keine direkte Querung bei der Burgstrasse). Für Veloquerungen auf offener
Strasse wären Sicherungsanlagen und grosszügige Aufstellbereiche nötig; dafür
bestehe im vorhandenen Querschnitte nicht genügend Platz.  
 
4.2. Wie sich aus dem Ratschlag des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 12.
Januar 2011 ergibt, erfolgte die Verschiebung der Tramhaltestelle Burgstrasse
in Erfüllung des Anzugs Irène Fischer-Burri und Konsorten (vom Grossen Rat dem
Regierungsrat am 2. Juni 2004 überwiesen) zur Sicherung der Querung der
Äusseren Baselstrasse für Velos. Dieser hob die besondere Gefährlichkeit der
Überquerung im Bereich der Tramhaltestelle Burgstrasse hervor, weil die
Velofahrer ohne jede verkehrstechnische Massnahme Tramgeleise und Strasse
überqueren müssten, ohne dass es zwischen den Fahrbahnen und der Tramlinie
Platz für eine Wartezone gebe, so dass Velofahrer gezwungen seien, auf alle
Gefahren gleichzeitig zu achten. Dies sei 2003 einer Velofahrerin zum
Verhängnis geworden, die von einem Tram erfasst und schwer verletzt worden sei.
 
 
4.3. Das Appellationsgericht hielt dazu fest, die Verschiebung der
Tramhaltestelle erlaube eine optimale Gestaltung der Veloübergänge: Dadurch
könnten sowohl die Burgstrasse als auch der Gstaltenrainweg mit direkter und
durch Lichtsignalanlagen gesicherter Querung an das Velopendlerroutennetz auf
der Nebenfahrbahn angeschlossen werden. Direkte Querungen seien notwendig, weil
für Velos eine schleifende Querung und das damit einhergehende Befahren der
Hauptverkehrsachse auf ca. 30 m, wie es den heutigen Gegebenheiten entspreche,
beim vorhandenen hohen motorisierten Verkehrsaufkommen und dem zusätzlichen
Tramverkehr gefährlich sei, wie sich erwiesen habe. Zwischen den beiden
Veloübergängen komme die Tramhaltestelle zu liegen, mithin ideal mittig
zwischen der Einmündung Burgstrasse und der Einmündung Gstaltenrainweg
platziert (da die erhöhten Perrons von Velos nicht überquert werden könnten).
Die behindertengerechten Rampen zu den Perrons kämen somit ebenso wie die
beiden Veloquerungen unmittelbar anschliessend an die beiden Enden der
Haltestelle zu liegen, was den weiteren Vorteil habe, dass dort wegen dem
Stillstand oder der geringen Geschwindigkeit der Trams keine zusätzliche Anlage
zur Sicherung des Schienenverkehrs nötig werde, wie das auf freier Strecke - so
etwa beim Belassen der Haltestelle am heutigen Ort und dem Einrichten einer
Veloquerung beim Gstaltenrainweg - der Fall wäre. Auch die geplante "bike and
ride"-Station könne zwischen der Burgstrasse und dem Gstaltenrainweg optimal
platziert werden. Wollte man die Haltestelle an ihrer heutigen Stelle belassen,
wäre es nicht möglich, in den Genuss aller dieser Vorteile zusammen zu kommen,
sondern es wären Abstriche unausweichlich.  
 
4.4. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert
auseinander. Sie behaupten zwar, am jetzigen Standort liesse sich eine
gesetzeskonforme und aus Sicht der Verkehrssicherheit bessere Haltestelle
realisieren. Sie verweisen hierfür jedoch lediglich auf eine Skizze, ohne diese
näher zu erläutern und substanziiert darzulegen, inwiefern damit eine sichere
Querung für Velos gewährleistet werde.  
Unter diesen Umständen durften die kantonalen Behörden den von den
Beschwerdeführern favorisierten bisherigen Standort aufgrund seiner gewichtigen
Nachteile für die Sicherheit der Velofahrer ausscheiden und waren nicht
verpflichtet, weitere vertiefte Studien vorzunehmen oder gar ein Projekt
auszuarbeiten (BGE 139 II 499 E. 7.3.1 S. 516; Urteil 1C_648/2013 vom 4.
Februar 2014 E. 4.1, in: URP 2014 S. 309). 
Im Folgenden sind noch die übrigen Einwände der Beschwerdeführer gegen die
projektierte Variante (am neuen Standort) zu behandeln. 
 
5.   
Sie machen geltend, die Nebenfahrbahn sei im Bereich der projektierten
Tramhaltestelle zu eng, um eine sichere Kreuzung von Velos mit motorisiertem
Verkehr zu erlauben; insbesondere seien die massgeblichen VSS-Normen nicht
eingehalten. Diese (SN 640 201 und 640 262) sähen schon bei reinem
Velogegenverkehr eine Mindestbreite von 4 m vor (1,5 m pro Fahrbahn, je 0,5 m
Zuschlag bei seitlichen Hindernissen); erst recht sei das Kreuzen von Velo und
motorisiertem Individualverkehr als gefährlich einzustufen. 
 
5.1. Das Appellationsgericht hielt fest, dass die VSS-Normen für die
Beurteilung des erforderlichen Ausbaustandards von Erschliessungsstrassen
herangezogen würden, allerdings im Sinne von Richtlinien, deren Anwendung im
Einzelfall, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz, standhalten müsse. Die Nebenfahrbahn diene in
erster Linie dem Zweiradverkehr; aufgrund des geringen motorisierten
Verkehrsaufkommens sei nicht von einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis
auszugehen. Die Möglichkeit des Kreuzens von Motorfahrzeugen mit einem Velo
bleibe auch mit der neuen Verkehrsführung bestehen; die dafür notwendige
Strassenbreite von 3,4 m werde im Bereich der Tramhaltestelle eingehalten. Die
Unfallgefahr sei als gering einzustufen, da die Situation übersichtlich und das
Aufkommen an motorisiertem Verkehr gering sei; aufgrund der beidseitigen
Anrampung der Nebenfahrbahn entstehe zusammen mit den Perrons ein Bereich, der
an eine Begegnungszone erinnere.  
 
5.2. Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die
VSS-Normen sind nicht per se verbindlich, sondern nur kraft Verweisung des
kantonalen Rechts (Urteil 1C_280/2009 vom 24. November 2009 E. 2). Im Übrigen
sind sie (sofern das kantonale Recht nichts anderes vorsieht) nicht schematisch
und starr, sondern verhältnismässig, unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse anzuwenden (Urteile 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1;
1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), wobei den zuständigen
Behörden ein erheblicher Spielraum zusteht (Urteil 1C_275/ 2017 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).  
Die Begegnungsfälle auf der Nebenfahrbahn wurden von der Gruner AG unter
Zugrundelegung der VSS-Normen untersucht (vgl. Darstellung vom 16. Januar
2015). Danach ist ein Kreuzen von Personenwagen und Fahrrädern bei einer Breite
von 3,40 m möglich. Weshalb ein weitergehender Sicherheitszuschlag zur
Tramhaltestelle hin wegen eines seitlichen Hindernisses erforderlich sein soll,
wird nicht dargelegt und ist auch nicht offensichtlich (vgl. Schnitt A-A,
Auflageplan 1:200, Los 2, Plan 4/4 Nr. 60a). 
Es ist dagegen einzuräumen und wird auch von der Vorinstanz anerkannt, dass die
räumlichen Verhältnisse eng sind und beim Befahren der Nebenfahrbahn,
insbesondere mit motorisierten Fahrzeugen, besondere Rücksicht auf die übrigen
Verkehrsteilnehmer geboten ist. Für die Nebenfahrbahn gilt bereits Tempo 30;
diese ist im Bereich der Tramhaltestelle angehoben und ähnelt nach den
vorinstanzlichen Feststellungen einer Begegnungszone, in der normalerweise im
Schritttempo gefahren wird. Das ASTRA hat die Unterlagen aus Sicht des
Langsamverkehrs geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, die Verkehrsführung für
Fussgänger und Velos im Bereich der Tramhaltestelle sei aus fachlicher Sicht
nicht zu beanstanden. Es gibt für das Bundesgericht keinen Grund, von dieser
Einschätzung abzuweichen. 
 
6.   
Streitig ist weiter die Ausfahrt aus dem Zufahrtssträsschen, von den
Liegenschaften der Beschwerdeführer kommend. Es ist unstreitig, dass zwei
Personenwagen im Haltestellenbereich nicht kreuzen können. 
 
6.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Verhältnisse seien übersichtlich; die
Einsicht in die Nebenfahrbahn werde durch das Versetzen eines Kabelmasts der
BVB sogar noch verbessert. Zwar könne nicht der gesamte Bereich der
Nebenfahrbahn neben der Tramhaltestelle überblickt werden; komme ein
Motorfahrzeug entgegen, könne jedoch im Bereich der Einmündung des Strässchens
ohne weiteres gekreuzt werden. Hierfür sei auch das Zurücksetzen um wenige
Meter möglich und zulässig. Angesichts der Übersichtlichkeit der Situation
schaffe dies keine gefährliche Situation und keine Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 17 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962 (VRV; SR 741.11).  
 
6.2. Die Beschwerdeführer setzen sich in der Beschwerdeschrift mit diesen
Feststellungen nicht näher auseinander und legen nicht substanziiert dar,
inwiefern sie (z.B. hinsichtlich der Übersichtlichkeit) offensichtlich
unrichtig oder unvollständig seien.  
Soweit sie geltend machen, ihnen sei - anders als den damaligen Rekurrenten 3
und 4 - eine Testfahrt am Augenschein verwehrt worden, legen sie nicht dar,
inwiefern dies für die Sachverhaltsfeststellung notwendig gewesen wäre und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 
Gemäss Art. 17 Abs. 2 VRV ist das Rückwärtsfahren nur über Bahnübergänge und
unübersichtliche Strassenverzweigungen untersagt. Art. 9 Abs. 2 VRV sieht für
das Kreuzen auf schmaler Strasse ausdrücklich vor, dass unter gleichartigen
Fahrzeugen jenes zurückfahren muss, das sich näher bei einer Ausweichstelle
befindet (d.h. in Richtung Strasseneinfahrt und nicht in Richtung
Tramhaltestelle). 
 
7.   
Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG;
SR 151.3), seiner Verordnung vom 19. November 2003 (SR 151.31) und der
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
vom 12. November 2003 (VböV; SR 151.34). 
 
7.1. Sie machen allerdings nicht geltend, dass die neue Tramhaltestelle den
gesetzlichen Vorgaben widerspreche, sondern sind der Auffassung, der neue
Standort sei aus Sicht der Behindertengleichstellung nicht besser, sondern
schlechter als der bisherige. Beide Standorte lägen in einer Kurve; dagegen
weise der neue Standort eine "deutliche Schieflage" auf. Sie quantifizieren
diese Neigung jedoch nicht und legen nicht dar, dass die für die
Behindertenzugänglichkeit zulässigen Längs- und Quergefälle überschritten wären
(vgl. dazu Bericht Gruner AG, Anpassung/Optimierung Haltestellen aus Aspekten
BehiG vom 16. April 2014, Ziff. 1.2 S. 5).  
 
7.2. In erster Linie halten die Beschwerdeführer den neuen Standort aufgrund
der Zunahme von Nutzungskonflikten auf der engen Nebenfahrbahn für
gefährlicher: Die Unfallgefahr nehme gerade für behinderte Personen zu, wenn
die Tramhaltestelle in den Bereich einer Velopendlerroute mit neuen
Veloquerungen und Hauseinfahrten verlegt werde.  
Unstreitig ist, dass die bisherige Tramhaltestelle an der Burgstrasse nicht
behindertengerecht ist (vgl. Bericht Gruner AG Anpassung/Optimierung
Haltestellen aus Aspekten BehiG vom 16. April 2014, Ziff. 2.2 S. 10 f. und
Arbeitspapier Lage Haltestelle Burgstrasse vom 3. Juli 2015 S. 8). Sie hätte
deshalb umgestaltet werden müssen (Veränderung Gleisgeometrie zur Einhaltung
der horizontalen und vertikalen Spaltmasse; Erhöhung und Verbreiterung des
Perrons), was ebenfalls zu einer Verringerung der Breite der Nebenfahrbahn im
Bereich der Tramhaltestelle geführt hätte, vermutlich gleich oder ähnlich wie
im Projekt (so Arbeitspapier Lage Haltestelle Burgstrasse S. 8 f.). Auf die
erst in der Replik von den Beschwerdeführern geltend gemachte Möglichkeit einer
Verbreiterung der Nebenfahrbahn durch Zurückversetzung der Mauer und Landerwerb
ist nicht einzugehen (oben E. 1.4). 
Nutzungskonflikte mit der Radpendlerroute würden auch bei der Beibehaltung des
bisherigen Standorts auftreten; dagegen wären möglicherweise die Konflikte mit
dem motorisierten Erschliessungsverkehr etwas geringer. Die Vorinstanz ging
jedoch davon aus, diese geringfügige Verschlechterung der Sicherheitslage im
Bereich der Nebenfahrbahn (durch Verschiebung der Tramhaltestelle in den
Bereich einer Einfahrt) werde durch den deutlichen Gewinn an Sicherheit, der
insgesamt resultiere (insbesondere aus den beiden direkten Querungen von der
Burgstrasse und dem Gstaltenrainweg für den Langsamverkehr) bei weitem
aufgewogen. Diese Einschätzung erscheint weder offensichtlich unrichtig noch
bundesrechtswidrig. 
 
8.   
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen. 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bau- und Verkehrsdepartement, dem
Regierungsrat und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, dem Bundesamt für Strassen, dem Bundesamt für
Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2018 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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