Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.329/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_329/2017        

Urteil vom 27. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat Baden,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau, 3. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die A.________ AG ersuchte mit Schreiben vom 14. Februar 2015 den Stadtrat
Baden um "Freigabe der provisorisch abgesperrten beiden Nischen-Parkplätze"
sowie um "Sicherstellung der zwei verlangten Parkplätze durch
Grundbuch-Eintrag". Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 wies der Stadtrad Baden den
Antrag ab. Dagegen erhob die A.________ AG Verwaltungsbeschwerde, welche das
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15.
November 2016 abwies. Die A.________ AG erhob gegen den Entscheid des
Departements am 15. Dezember 2016 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Mai 2017 ab, soweit es
darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend
aus, die betreffende Parkfläche stehe im Eigentum der Gemeinde, sei 2006
abgesperrt worden und stehe seither der Beschwerdeführerin nicht mehr als
Parkplatz zur Verfügung. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Einräumung eines
Sondernutzungsrechts. Auch könne die Einwohnergemeinde Baden nicht verpflichtet
werden, die betreffende Fläche der Beschwerdeführerin zu verkaufen. Die
Beschwerdeführerin habe kein obligatorisches oder dingliches Recht auf den von
ihr beanspruchten Teil der Parzelle Nr. xxx.

2.
Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 11. Juni 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 5. Mai 2017. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde
nicht beilag, forderte das Bundesgericht die A.________ AG mit Verfügung vom
14. Juni 2017 auf, diesen Mangel bis spätestens am 21. Juni 2017 zu beheben.
Die A.________ AG kam dieser Aufforderung innert Frist nach und reichte am 21.
Juni 2017 noch eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Verwaltungsgerichts am
12. Mai 2017 erhalten. Die Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2017 ist daher als
offensichtlich verspätet aus dem Recht zu weisen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und vermag mit
der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte,
bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Baden, dem Departement
Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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