Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.323/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_323/2017  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sunrise Communications AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Huawei Technologies Switzerland AG, 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
 
Gemeinderat Widen, 
Regierungsrat des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Bau einer Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 5. Mai 2017 (WBE.2016.555 [2016-001401]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Vom 15. Februar 2016 bis zum 15. März 2016 legte der Gemeinderat Widen ein
Baugesuch der Sunrise Communications AG für die Errichtung einer neuen
Mobilfunkantennenanlage auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes, Parzelle
Nr. 146, Burkertsmatt 4, in Widen öffentlich auf. Gegen das Baugesuch ging
unter anderem eine Einwendung von A.________ ein. Das Departement Bau, Verkehr
und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau stimmte dem Bauvorhaben unter Auflagen zu.
Der Gemeinderat Widen erteilte daraufhin am 7. Juni 2016 die Baubewilligung
unter Auflagen und wies gleichzeitig sämtliche Einwendungen ab. 
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des
Kantons Aargau am 23. November 2016 ab. Die von A.________ gegen den
regierungsrätlichen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. Mai 2017 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 9. Juni 2017 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Nachbesserung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der
Regierungsrat und der Gemeinderat haben sich nicht vernehmen lassen. Das
ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) schreibt,
das angefochtene Urteil sei konform mit dem Bundesumweltrecht. 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2017
sinngemäss an den Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid über die Baubewilligung für eine
Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer wohnt
innerhalb des Perimeters, in dem die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts
beträgt. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 128 II
168 E. 2 S. 169 ff. mit Hinweisen). Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die im Streit liegende Anlage umfasst gemäss den Akten Basisstationen von
Sunrise, Salt und Swisscom mit Sendeleistungen von insgesamt 18'650 W ERP. Sie
besteht aus insgesamt neun Mehrband-Antennen auf drei verschiedenen Höhen an
einem rund 10 Meter hohen Mast auf dem Gebäudedach, die in den Frequenzbändern
von 800, 900, 1800 und 2100 MHz senden, sowie Richtfunkantennen und weiteren
erforderlichen technischen Infrastrukturen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Mobilfunkstrahlung gehe eine
gesundheitsschädigende Wirkung aus. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in
diesem Bereich grundlegend versagt. Deshalb müssten die kantonalen Instanzen
die betroffene Anlage in Anwendung der Kantonsverfassung verweigern. Es kann
offen bleiben, ob die Verletzung kantonalen Rechts mit genügender Begründung
gemäss den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE
138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen) gerügt wird, weil diese Rüge ohnehin
nicht durchzudringen vermag.  
 
2.3. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR
814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2
USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der
Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter
anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch
Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben
werden (Abs. 2). Der Bundesrat hat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) erlassen, die
unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt. Gemäss Art. 1
NISV soll die Verordnung vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender
Strahlung schützen. Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, müssen
bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte
einhalten (vgl. Art. 4 Abs. 1 NISV sowie Ziff. 6 Anhang 1 NISV).  
 
2.4. Die Grenzwerte wurden vom Bundesrat nach Massgabe der Kriterien der
technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen
Tragbarkeit gemäss Art. 11 Abs. 2 USG festgesetzt (vgl. Urteil 1C_576/2016 vom
27. Oktober 2017 E. 3.5.1). Jede Mobilfunksendeanlage hat für sich im
massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog.
OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV).
Zudem müssen überall, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für
kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) die festgelegten Immissionsgrenzwerte
eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV).  
 
2.5. Nach der Rechtsprechung enthält das Verordnungsrecht im Bereich
nichtionisierender Strahlung eine abschliessende Regelung, weshalb für das
kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (BGE 138 II 173 E. 5.1
S. 177 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat unlängst im Urteil 1C_576/2016 vom
27. Oktober 2017 E. 3.5.2 bestätigt, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss
bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind. Es besteht kein
Anlass, diese Rechtsprechung grundlegend zu überprüfen, und der
Beschwerdeführer vermag dafür auch keine stichhaltigen Argumente vorzutragen.
Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende
verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden. Angesichts des
abschliessenden Charakters dieser Bundesregelung geht der Vorwurf des
Beschwerdeführers betreffend Verletzung kantonalen Rechts fehl. Im Übrigen wird
in der Beschwerde nicht konkret bestritten, dass bei der geplanten
Mobilfunkanlage die massgeblichen Grenzwerte rechnerisch eingehalten werden.  
 
3.  
 
3.1. In der Baubewilligung wurde die Baugesuchstellerin bzw. private
Beschwerdegegnerin auflageweise verpflichtet, bei der Anlage das vom BAFU
empfohlene Qualitätssicherungssystem (QS-System) zur Gewährleistung der
bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen im Zeitpunkt der Inbetriebnahme
umzusetzen. Der Beschwerdeführer bezweifelt das Vorhandensein und Funktionieren
des QS-Systems. Namentlich weist er auf die Möglichkeit von Manipulationen bei
den Sendeparametern hin und hält die behördliche Kontrolle für ungenügend. Er
rügt, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt in dieser Sicht mangelhaft
abgeklärt.  
 
3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
den Parteien in einem Gerichtsverfahren das Recht ein, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Ein Gericht darf
jedoch auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund
der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, seine Überzeugung
könne durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden (vgl. BGE 141 I 60
E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). Es wird nicht geltend gemacht, dass den ebenfalls
angerufenen Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4.
Dezember 2007 (SAR 271.200) über das rechtliche Gehör eine darüber
hinausgehende Bedeutung zukommt.  
 
3.3. Nach der Rechtsprechung stellt das vom BAFU empfohlene QS-System eine
zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und genügt
grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der
Emissionsbegrenzungen (vgl. Urteile 1C_286/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5;
1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Die für den Vollzug
zuständige kantonale Fachstelle beim BVU (Abteilung für Umweltschutz, AFU) hat
in ihrem Bericht vom 15. August 2016 die Tauglichkeit des QS-Systems bestätigt,
auch wenn sie den Aufwand für Stichprobenkontrollen als hoch erachtet. Das BAFU
legt in der Stellungnahme an das Bundesgericht ergänzend dar, dass die
kantonalen Behörden einen genügenden Zugang zur Datenbank des Bundesamts für
Kommunikation (BAKOM) hätten, in der die Betriebs- und Bewilligungsparameter
der Mobilfunkantennen verzeichnet sind.  
 
3.4. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Einwände des
Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel am QS-System aufkommen lassen.
Entgegen der Beschwerdeschrift ergeben sich aus dem AFU-Bericht vom 15. August
2016 keine Hinweise auf grundlegende Mängel beim QS-System.  
 
3.4.1. Mit dem Vorwurf der Möglichkeit von Manipulationen in Form
missbräuchlicher Abänderungen der Antennenparameter hat sich das Bundesgericht
bereits befasst (vgl. Urteil 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4 mit Hinweisen);
auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Tauglichkeit der
QS-Systeme ist im Auftrag des BAFU allgemein überprüft worden (vgl. den Bericht
"Stichprobenkontrollen von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der
Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und
SBB, 2010/2011" vom 18. Januar 2012 und dazu Urteil 1C_661/2012 vom 5.
September 2013 E. 5.2). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in
vorweggenommener Beweiswürdigung auf den vom Beschwerdeführer beantragten
Augenschein zum QS-System verzichten (vgl. Urteil 1C_685/2013 vom 6. März 2015
E. 7.4).  
 
3.4.2. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug eines "Prüf- und
Messberichts" des Kantons Schwyz über Kontrollen im Jahr 2015 wurde von der
Vorinstanz ebenfalls nicht stattgegeben. Wie das Umweltdepartement des Kantons
Schwyz in einer Medienmitteilung vom 10. Februar 2016 bekanntgab, wurden bei
acht von vierzehn überprüften Mobilfunkanlagen Abweichungen zur Baubewilligung
festgestellt. Dabei handelte es sich um Abweichungen in der Höhe oder
Ausrichtung von Antennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
angenommen hat, derartige Abweichungen ständen nicht im Zusammenhang mit der
Funktionsfähigkeit des QS-Systems. Deshalb durfte die Vorinstanz den
diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers in vorweggenommener
Beweiswürdigung abweisen.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Beschwerdeführer vermag die in der Baubewilligung ebenfalls
auflageweise vorbehaltene Abnahmemessung wegen der damit verbundenen
Ungenauigkeit die Einhaltung der Grenzwerte nicht zu gewährleisten. Der
Beschwerdeführer kritisiert den Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für
Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 über die Messunsicherheit beim Messen der
Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen als wissenschaftlich unbefriedigend. Es
sei nicht glaubhaft, dass es nicht möglich sein solle, nichtionisierende
Strahlung genauer als mit einer Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Auch in
dieser Hinsicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat gestützt auf diesen Amtsbericht des METAS mehrfach
bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen
durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik
entsprechen; es liege damit kein technischer Wandel vor, der ein Abweichen von
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Messung der Strahlung von
Mobilfunkanlagen begründen könnte (vgl. Urteil 1C_343/2015 vom 30. März 2016 E.
6.6 mit Hinweisen).  
Die Kritik des Beschwerdeführers am METAS-Bericht vom 11. Juni 2014 gibt keinen
Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vielmehr ist festzuhalten,
dass METAS bei diesem Amtsbericht nicht verpflichtet war, ausdrücklich auf die
in E. 4.2 des Urteils 1C_661/2012 vom 5. September 2013 wiedergegebenen
Verbesserungsvorschläge der damaligen Beschwerdeführer einzugehen. Der
METAS-Bericht erläutert in nachvollziehbarer Weise die verschiedenen Aspekte
der Messunsicherheit und deren Summierung. Weiter ist nicht ersichtlich, dass
die vom Beschwerdeführer kritisierten Modalitäten der Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen von Belang für die Messgenauigkeit sein sollen. 
Im Übrigen setzen sich die Erwägungen des angefochtenen Urteils im Hinblick auf
den Beschwerdepunkt der Abnahmemessung ausreichend mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander; die hiergegen gerichteten Rügen sind ebenfalls
unbegründet. 
 
4.3. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Fortschritte in der Messtechnik
überhaupt schon im Rahmen der Baubewilligung zu berücksichtigen wären (vgl.
Urteil 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.4).  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der obsiegenden
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die
Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem auch die Mehrwertsteuer
enthalten ist (Art. 12 des Parteientschädigungsreglements des Bundesgerichts
vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Widen, dem Regierungsrat des
Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben