Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.320/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_320/2017  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Bircher, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Belassung des Führerausweises unter Auflagen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 26. April 2017
(RK 023/17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ fuhr am 25. Juni 2016 kurz nach 23 Uhr in angetrunkenem Zustand von
einem Restaurant in Münchenbuchsee an ihren Wohnort in X.________, wobei sie
anlässlich eines Wendemanövers mit einem abgestellten Fahrzeug kollidierte. Die
durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab einen Alkoholwert von mindestens
1.70 und maximal 2.47 Gewichtspromille. Die Polizei nahm ihr den Führerausweis
noch in derselben Nacht ab. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis vorsorglich und
ordnete eine Fahreignungsabklärung an, der sie sich unterzog. Das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. November 2016 gelangte zum Schluss, dass
die Fahreignung von A.________ unter gewissen Auflagen befürwortet werden
könne. Gestützt darauf hob das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 28.
November 2016 den vorsorglichen Sicherungsentzug auf und verknüpfte die
Wiederzulassung zum Strassenverkehr in Ziff. 5 der Verfügung mit den
gutachterlich empfohlenen Auflagen, namentlich mit der Einhaltung einer
Fahrkarenz nach Alkoholkonsum während zwölf Monaten sowie der Durchführung von
halbjährlichen Verlaufskontrollen zur Überprüfung eines sozialverträglichen
Trinkverhaltens mittels Haaranalysen während desselben Zeitraums. Zugleich
ordnete es aufgrund der als schwere Widerhandlung eingestuften
Trunkenheitsfahrt einen rückwirkenden Warnungsentzug von vier Monaten an (Art.
16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG), der im Verfügungszeitpunkt bereits
vollständig vollstreckt war. 
Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache von A.________ betreffend die
Ziff. 5 der Verfügung blieb erfolglos. Desgleichen wies die Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und
Fahrzeugführern (nachfolgend: Rekurskommission) ihre Beschwerde am 26. April
2017 ab, nachdem sie die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder
hergestellt hatte. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2017
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt neben der Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, sämtliche ihr auferlegten Auflagen für die weitere
Zulassung als Motorfahrzeugführerin seien vollumfänglich zu streichen.
Eventualiter seien geeignetere, mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, namentlich
eine periodische Fahreignungsuntersuchung durch eine Vertrauensärztin,
allenfalls verbunden mit Blutalkoholanalysen. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, die Rekurskommission und das
Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik. 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die
Rekurskommission die Wiederzulassung der Beschwerdeführerin zum Strassenverkehr
unter gewissen Auflagen bestätigte. Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein
Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als
zur Auflagenerfüllung Verpflichtete zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Streitig ist vorliegend nur, ob die Vorinstanz die Wiedererteilung des
Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs gegen Auflagen (Ziff. 5 der
zugrundeliegenden Verfügung) zu Recht geschützt hat. 
 
2.1. Die Rekurskommission schloss gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach es gemäss den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungsrechts im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig ist, den
Führerausweis mit Auflagen zu versehen (BGE 131 II 248 E. 6 f. S. 251 f.), auf
die Rechtmässigkeit der verfügten Auflagen. Zur Begründung führte sie aus, bei
der Beschwerdeführerin liege ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor,
weshalb es im Sinne einer milderen Massnahme zulässig sei, die Belassung des
Führerausweises mit Auflagen zu verbinden (E. 5 des angefochtenen Entscheids).
Dabei stützte sie sich auf die Praxis des Bundesgerichts zur Trunksucht ab. Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es lägen keine Anhaltspunkte für eine
mangelnde Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholmissbrauchs vor, weshalb sie einen
Anspruch darauf habe, den Führerausweis vorbehaltlos zurückzuerhalten.  
 
2.2. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG).
Voraussetzung hierfür ist, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).  
Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird
und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen
nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung
darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist,
Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe
liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein,
dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem
Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete
Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom
Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 82
E. 4.1 S. 86 f.; Urteile 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.2; 1C_150/2010
vom 25. November 2010 E. 5.3). 
 
2.3. Die Vorinstanz stellte in ihrer Entscheidfindung massgeblich auf das von
ihr als vertretbar eingestufte verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. November
2016 ab, das die Fahreignung unter gewissen Auflagen befürwortet. Darin
erblickt die Beschwerdeführerin eine qualifiziert falsche
Sachverhaltsfeststellung, weil das Gutachten ihrer Ansicht nach völlig
unschlüssig ist.  
Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen
für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den
Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur eingreift, sofern sie
offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG;
Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2). Das Gericht darf in Fachfragen
nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (BGE 136 II 214 E. 5 S. 223
f.). Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die
Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338). Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
kann ein Abstellen darauf gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art.
9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.). 
 
2.4. Im hier zu beurteilenden Fall ist dem explorativen Interview im
verkehrsmedizinischen Gutachten im Wesentlichen zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren beruflichen Tätigkeit phasenweise
vermehrt Alkohol getrunken hat. Als sie im Jahr 2012 zu ihrem aktuellen
Arbeitgeber wechselte, habe sie ihren Alkoholkonsum jedoch massiv reduziert und
trinke nur noch an Wochenenden und anlässlich von Festivitäten. Sie habe
Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr stets voneinander getrennt.
Über die Trunkenheitsfahrt am 25. Juni 2016 habe sie sich viele Gedanken
gemacht und sich gefragt, warum sie überhaupt ins Fahrzeug gestiegen sei.
Damals sei sie besonders stark belastet gewesen, zumal sie 13 bis 14 Stunden am
Tag gearbeitet und Spannungen mit ihrem Freund gehabt habe, bei ihrer
krebskranken Mutter Metastasen gefunden worden seien und sie eine Woche zuvor
an der Beerdigung eines guten Schulfreundes gewesen sei. Seit drei Monaten
halte sie jedoch eine Alkoholabstinenz ein, was ihr überhaupt keine Mühe
bereite.  
Die Gutachterin hielt zu diesen Aussagen fest, die Beschwerdeführerin habe ihre
Situation im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt sehr nachvollziehbar geschildert.
Hinsichtlich ihres Trinkverhaltens seien keine Bagatellisierungstendenzen
erkennbar und es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen ihre
Angaben sprächen. Auch liessen die Befunde der Haaranalyse keine Zweifel an dem
von ihr angegebenen Alkoholkonsum bzw. an ihrer Abstinenz aufkommen. Aus dem
Gutachten geht ferner hervor, dass der von der Expertin zusätzlich eingeholte
ärztliche Bericht der Beschwerdeführerin eine stabile psychische Konstitution
attestiert und ihr allgemeiner Gesundheitszustand zu keinen relevanten
Bemerkungen Anlass gibt. 
 
2.5. Aufgrund dieser - bis auf die Trunkenheitsfahrt selbst - durchwegs
positiven gutachterlichen Befunde erscheint es in der Tat nicht
nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin die Fahreignung der Beschwerdeführerin
nur unter bestimmten Auflagen befürwortet. Sie begründet die aus ihrer
Beurteilung gezogenen Schlüsse entgegen den bundesgerichtlichen Anforderungen
an Arztberichte denn auch nicht näher (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil
1C_242/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen die Erwägungen der
Rekurskommission zur Stichhaltigkeit der gutachterlichen Ergebnisse und zum
Vorliegen eines die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholmissbrauchs zu
überzeugen. Auf einen solchen kann nicht schon deshalb geschlossen werden, weil
die Auflagen im Gutachten unter dem Titel "Alkoholproblematik
(verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch) " aufgeführt worden sind. Soweit die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin ferner vorhält, sie habe zumindest
phasenweise übermässig Alkohol getrunken, kann ihr nicht gefolgt werden. Die
von der Beschwerdeführerin gemachte Aussage im explorativen Interview bezog
sich auf das berufliche Umfeld bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, für den sie
schon mehrere Jahre nicht mehr tätig ist. Seit ihrem Stellenwechsel konsumiert
sie nach ihren eigenen Angaben massiv weniger Alkohol und trinkt nur noch an
Wochenenden oder an speziellen Anlässen. Gründe, welche die Glaubwürdigkeit
dieser Aussagen zu schmälern vermöchten, werden keine namhaft gemacht und sind
auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergab die chemisch-toxikologische Untersuchung
der bei der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 entnommenen Kopfhaare für
den Zeitraum von Ende Mai bis Ende August 2016 gemäss Gutachten lediglich eine
Ethylglucuronid (EtG) -Konzentration von weniger als 7 pg/mg Haare. Die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der
verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode,
die vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 337). Werte
von unter 7 pg/mg Haare liefern keinen Hinweis für einen regelmässigen
relevanten Alkoholkonsum (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin
[SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in
Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2). Selbst wenn - wie die Vorinstanz - davon
ausgegangen würde, dass dieser Wert aufgrund der kosmetisch behandelten Haare
der Probandin zu niedrig ausgefallen ist, spräche eine EtG-Konzentration von
über 7 pg/mg Haare immer noch bloss für einen moderaten bzw.
sozialverträglichen Alkoholkonsum. Dieser gälte erst ab einem Wert von mehr als
30 pg/ mg Haare als übermässig, womit indizienweise auf grobe Alkoholexzesse
bzw. -missbrauch geschlossen werden könnte (vgl. a.a.O.; Urteile 1C_615/2014
vom 11. Mai 2015 E. 2; 1C_523/2011 vom 5. März 2012 E. 2.4). Dies ist bei der
Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht der Fall und fände auch keine
Stütze in ihren von der Gutachterin als glaubhaft eingestuften Angaben zu ihrem
Trinkverhalten.  
Im Rahmen des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Strassenverkehr
fällt einzig der Vorfall vom 25. Juni 2016 negativ ins Gewicht. Ansonsten
verfügt sie über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was
grundsätzlich für eine intakte Fahreignung spricht. Ausserdem zeigte sie bei
ihrer Trunkenheitsfahrt deutliche Ausfallerscheinungen, indem sie anlässlich
eines Wendemanövers mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte. Insofern ist
trotz der hohen Blutalkoholkonzentration in der Nacht des Alkoholrausches davon
auszugehen, dass sie nicht über die Alkoholtoleranz bzw. -gewöhnung einer
schweren Trinkerin verfügt (vgl. BGE 129 II 82 E. 5.2 S. 88 mit Hinweisen).
Überdies ereignete sich der Vorfall in einer Phase in ihrem Leben, in der sie
aufgrund des hohen Arbeitspensums, den Spannungen mit ihrem Freund, der
Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer krebskranken Mutter und der
Beerdigung eines guten Schulfreunds besonders stark belastet war. Anzeichen
dafür, dass diese spezielle Situation weiterhin andauern würde, bestehen nicht.
Bei einer Würdigung sämtlicher Umstände präsentiert sich der Vorfall vom 25.
Juni 2016 somit als einmaliger, wenn auch grober Ausrutscher einer bisher im
Strassenverkehr unauffällig gebliebenen, unbescholtenen Fahrzeugführerin, der
nicht generell Zweifel an ihrer Fahreignung zu wecken vermag. 
Im Weiteren ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen, dass sie gemäss
der Gutachterin nicht versuchte, ihr Trink- oder Fahrverhalten zu
bagatellisieren und sich von Anfang an einsichtig zeigte. Dies kommt auch
dadurch zum Ausdruck, dass sie nach der Trunkenheitsfahrt freiwillig beschloss,
eine Alkoholabstinenz einzuhalten, was ihr offenbar überhaupt keine Mühe
bereitet. An diesen Angaben ist gemäss der Gutachterin nicht zu zweifeln und
sie werden durch den anlässlich der Laboruntersuchung ihrer Haarprobe für den
Zeitraum von Ende August bis Ende Oktober 2016 gemessenen Wert, bei dem kein
EtG nachgewiesen werden konnte, bestätigt (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten
vom 21. November 2016, S. 3). Damit zeigt sie auf, dass sie in der Lage ist,
ihren Alkoholkonsum zu kontrollieren, weshalb weder Indizien für eine
Trunksucht oder einen verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum vorliegen noch eine
naheliegende Gefahr besteht, dass sie sich erneut im akuten Rauschzustand ans
Steuer setzen wird. Vielmehr bietet sie zuverlässig Gewähr dafür, dass sie den
Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr genügend zu trennen
vermag. 
 
2.6. Insgesamt bestanden für die Vorinstanz somit triftige Gründe, um von den
nicht näher begründeten und sich nicht ohne Weiteres aus den gutachterlichen
Abklärungen ergebenden Schlussfolgerungen der Expertin bzw. den entsprechend
verfügten Auflagen abzuweichen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin, ihres bisherigen Verhaltens im Strassenverkehr, ihrer
Konsumgewohnheiten und ihrer Aufarbeitung des Vorfalls drängte sich vielmehr
die Annahme auf, dass kein verkehrsrelevanter Eignungsmangel vorliegt und
insofern ein Warnungsentzug ausreicht, um sie in Zukunft zuverlässig von
weiteren Trunkenheitsfahrten abzuhalten. Unter diesen Umständen erweist sich
die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs gegen
Auflagen als nicht verhältnismässig und ist bundesrechtswidrig.  
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid (betreffend die Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises)
aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen. Die Rekurskommission wird über die Kosten und
Entschädigungen im kantonalen Verfahren neu zu befinden haben. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 26. April 2017 der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im
Kostenpunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti 

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