Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.31/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_31/2017

Urteil vom 2. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A.________ mit Strafbefehl
vom 6. Oktober 2015 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
ausserorts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 900.--.
A.________ wird vorgeworfen, am 1. September 2015 mit seinem Fahrzeug in
Hendschiken, ausserorts, mit 120 km/h bzw. 114 km/h (nach Abzug der Toleranz)
anstatt der erlaubten 80 km/h gefahren zu sein.

2.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 aberkannte das Strassenverkehrsamt des
Kantons Aargau A.________ den ausländischen Führer-ausweis für die Dauer von
zwölf Monaten. Dagegen erhob A.________ am 10. Dezember 2015 Beschwerde, welche
das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid
vom 12. Juli 2016 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit
Beschwerde vom 16. September 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit dem
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h den Tatbestand
einer groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt habe. Das Vorliegen des
geltend gemachten Notstands sei mangels lebensbedrohlicher Situation zu
verneinen. Es liege eine schwere Verkehrsregelverletzung vor. Dem
Beschwerdeführer sei der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren
bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden, weshalb die
verfügte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht zu beanstanden sei.

3.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Postaufgabe 20. Januar 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht hat davon abgesehen,
Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4.
Der Beschwerdeführer ersucht um mündliche Anhörung. Soweit er mit der Anhörung
seine Beschwerde ergänzen will, ist das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen (Art. 100 in
Verbindung mit Art. 42 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die
Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es geht somit
nicht an, mittels einer mündlichen Anhörung eine Erstreckung der
Beschwerdefrist zu erwirken. Ausserdem genügt die Beschwerde - wie den
nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann - den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Deshalb besteht auch
insoweit von vornherein kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts
nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht
der Dinge nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Bestätigung des
Ausweisentzugs durch das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger
Weise erfolgt sein sollte. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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