Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.316/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_316/2017        

Urteil vom 13. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
C.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Mitarbeitende der KESB U.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. April 2017 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 entzog die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde
(KESB) U.________ C.A.________ die faktische Obhut und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren - in verschiedener Hinsicht körperlich
und kognitiv beeinträchtigten - Sohn C.B.________, geb. 2007, nachdem eine
Gefährdungsmeldung seiner damaligen (heilpädagogischen) Schule befürchten
liess, dass seine Mutter ihm die nötige Unterstützung nicht mehr in
erforderlichem Umfang gewähren könne.
Im Rechtsmittelverfahren wurde dieser Beschluss sowohl von der
Verwaltungsrekurskommission am 31. August 2015 als auch vom Kantonsgericht St.
Gallen am 26. September 2016 geschützt. Die betreffenden Entscheide sind in
Rechtskraft erwachsen.
Seit August 2014 befindet sich C.B.________ im Internat der Sonderschule
D.________ in V.________.

2.
Ab Januar 2017 holte die Mutter ihren Sohn im Widerspruch zur geltenden Ordnung
jeweils in der Schule ab, um ihn dann über Mittag und über Nacht bei sich zu
behalten. Davon liess sie sich auch durch eine von der KESB U.________ am 10.
Januar 2017 erstattete Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen nicht abhalten. Am 9. Februar 2017 wurde sie von der Kantonspolizei
St. Gallen ausserhalb des Schulgeländes abgefangen, als sie ihren Sohn erneut
abholen wollte. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wurde indessen damals auf
eine gewaltsame Intervention verzichtet, als sich die Mutter dennoch Zugang zum
Schulgelände und zu ihrem Sohn verschaffte.
Am 6. Februar 2017 führte die KESB U.________ mit der Mutter eine Besprechung
durch, in der es nebst dem Verhalten der Mutter auch um das weitere Vorgehen
bezüglich der Platzierung von C.B.________ ging. An der Besprechung nahmen auch
der Internatsleiter, die Beiständin, der damalige Rechtsbeistand der Mutter
sowie zwei von ihr bezeichnete Vertrauenspersonen teil, nämlich B.________ (von
der Kindes- und Erwachsenenschutz-Vereinigung KESV) sowie E.________. Laut
einer Aktennotiz der KESB soll die Besprechung allerdings ausser Kontrolle
geraten sein, so dass sie habe abgebrochen werden müssen.
Gleichentags erschien B.________ als KESV-Vertreterin bei der Kantonspolizei
Zürich, um dort Strafanzeige gegen nicht namentlich genannte Mitarbeitende der
KESB U.________ zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
ersuchte in der Folge das Untersuchungsamt Altstätten um Verfahrensübernahme.
Dieses stimmte der Übernahme gemäss Verfügung vom 28. Februar 2017 zu und
ersuchte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am selben Tag um Durchführung
eines Ermächtigungsverfahrens. Am 3. März 2017 übermittelte das
Untersuchungsamt eine weitere, nunmehr auch von C.A.________ in der selben
Sache erstattete Strafanzeige, welche beim Untersuchungsamt Uznach erstattet
worden war.
Mit Entscheid vom 5. April 2017 hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur
Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erteilt.

3.
Hiergegen führt C.A.________ mit Eingabe vom 5. Juni (Postaufgabe: 6. Juni)
2017 Beschwerde ans Bundesgericht, der Sache nach mit dem Hauptbegehren, der
Beschluss sei aufzuheben; die Ermächtigung zur Eröffnung der verlangten
Strafuntersuchung sei zu erteilen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den Beschluss der Anklagekammer bzw. das
zugrunde liegende Verfahren und namentlich die KESB, deren Mitgliedern sie
Amtsanmassung und Amtsmissbrauch vorwirft. Dabei beschränkt sie sich aber im
Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, indem
sie ihre Sicht der Dinge vorträgt. Sie setzt sich indes mit Blick auf die
genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht hinreichend mit den dem
ausführlichen Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander
und legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss
selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein
soll. Im Übrigen sind die KESB-Anordnungen, wie erwähnt (vorstehende E. 1), im
darauffolgenden Rechtsmittelverfahren durch zwei Rechtsmittelinstanzen geprüft
und bestätigt worden und daraufhin in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende
bundesgerichtliche Verfahren, in dem einzig der angefochtene
Nichtermächtigungsentscheid in Frage steht, ist nicht ein weiteres
Rechtsmittelverfahren zur abermaligen materiellen Überprüfung der bereits
rechtskräftigen KESB-Anordnungen.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

5.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, der
Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen.

 Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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