Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.315/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_315/2017  
 
 
Urteil vom 4. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, 
Infrastruktur, Projekte Region Ost, 3000 Bern 65, 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch die SBB AG, Recht und Compliance 
Infrastruktur, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich, 
 
Bundesamt für Verkehr (BAV), 
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Plangenehmigung für Doppelspurausbau Goldach-Rorschach Stadt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1.
Mai 2017 (A-6544/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilte der Schweizerischen Bundesbahnen SBB
AG (im Folgenden: SBB AG) am 23. September 2016 die Plangenehmigung für den
Ausbau der Eisenbahnstrecke zwischen Goldach und Rorschach auf einer Länge von
rund 1,3 km auf Doppelspur. Das neue Gleis soll südlich des bestehenden Gleises
verlegt werden. Von Goldach aus gesehen endet die neue Doppelspur nach der
Haltestelle Rorschach Stadt. Anschliessend bleibt die Strecke einspurig bis zum
Bahnhof Rorschach. Das Bauvorhaben bezweckt zur Hauptsache die Erhöhung der
Streckenkapazität und der Fahrplanstabilität. Es ist Bestandteil der
Massnahmen, die den Anschluss an den europäischen Hochgeschwindigkeitsverkehr
(HGV) (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a HGV-Anschluss-Gesetz [SR 742.140.3])
verbessern sollen. 
Bei der Projektauflage hatte unter anderem A.________ Einsprache erhoben. Sie
ist Eigentümerin der an der Ausbaustrecke gelegenen, überbauten Grundstücke
Kat.-Nrn. 1600 und 1808 in Rorschach. Diese Liegenschaften befinden sich auf
der südlichen Seite der Bahnstrecke und werden nur durch die Eisenbahnstrasse
von der Gleisanlage getrennt. Das BAV hiess diese Einsprache mit Verfügung vom
23. September 2016 teilweise gut. Es verpflichtete die SBB AG, vor Baubeginn
Zustandsaufnahmen bei diesen Liegenschaften auf ihre Kosten vorzunehmen;
allfällige durch das genehmigte Bauprojekt bedingte Schäden habe die SBB AG auf
ihre Kosten zu beheben. Im Übrigen wies es die Einsprache ab, soweit es darauf
eintrat, und erteilte der SBB AG mit zahlreichen Auflagen und einem Vorbehalt
die Plangenehmigung. 
 
B.   
A.________ focht die Plangenehmigung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses
stellte mit Urteil vom 1. Mai 2017 fest, dass die SBB AG auf die vorübergehende
Landbeanspruchung von Kat.-Nr. 1808 für Bauarbeiten verzichtet habe. Insoweit
schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos ab. Im
Übrigen wies es die Beschwerde im Urteil vom 1. Mai 2017 ab. Dabei trat das
Bundesverwaltungsgericht im Unterschied zum BAV auf die enteignungsrechtlichen
Entschädigungsbegehren aus nachbarrechtlichen Abwehrrechten, die A.________ in
ihrer Einsprache geltend gemacht hatte, ein und wies diese ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Mai 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Bewilligung für das Projekt zu verweigern. 
Die SBB AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das BAV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
hat Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
erachtet in seiner Vernehmlassung das angefochtene Urteil als konform mit der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 
 
D.   
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 26. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
E.   
Der Instruktionsrichter im bundesgerichtlichen Verfahren hat mit Verfügung vom
22. März 2018 das BAV um Zustellung der Kosten-Nutzen-Rechnung der SBB AG vom
November 2015 zu einer Lärmschutzwand bei den Liegenschaften der
Beschwerdeführerin ersucht. Mit derselben Verfügung hat er das BAFU um eine
ergänzende Stellungnahme bezüglich der Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb bei
den genannten Liegenschaften gebeten. Das BAV hat dem Bundesgericht am 29. März
2018 die fraglichen Unterlagen zugestellt. Das BAFU reicht am 27. April 2018
seine ergänzende Stellungnahme ein. 
Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folge vorerst Gelegenheit erhalten, sich
zum Schreiben des BAFU vom 27. April 2018 zu äussern. Die SBB AG und das
Bundesverwaltungsgericht haben Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. Das
BAV äussert, es teile die fachliche Beurteilung des BAFU und verzichte auf
weitere Ausführungen. A.________ hält mit Eingabe vom 20. Juni 2018 an der
Beschwerde fest. 
In der Folge ist A.________ Frist für Bemerkungen zu den am 29. März 2018 dem
Bundesgericht eingereichten Unterlagen und zu den neuen Eingaben der SBB AG,
des Bundesverwaltungsgerichts und des BAV angesetzt worden. Innerhalb der
angesetzten Frist teilt A.________ mit Eingabe vom 9. Juli 2018 mit, sie halte
an ihren Anträgen fest und verzichte auf eine nochmalige Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und
Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die
Beschwerdeführerin ist als Nachbarin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Allerdings erstreckt sich der umstrittene Bahnausbau über rund 1,3 km.
Bei grossen Anlagen ist es möglich, dass eine Beschwerdeführerin nur für
bestimmte Anlageteile über eine genügende Beziehungsnähe verfügt. Die
Legitimation darf jedoch nicht so eng gefasst werden, dass dadurch die
Beurteilung funktional zusammenhängender Teile der Anlage auseinandergerissen
wird (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1 S. 218). Es ist im jeweiligen Sachzusammenhang
zu prüfen, ob eine genügende Beziehungsnähe zu bestimmten Anlageteilen gegeben
ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG);
dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Trotz Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen
untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu
auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit
weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten -
einschliesslich Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts - gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; je mit Hinweisen). In
welchen Punkten die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht
entspricht, wird im jeweiligen Sachzusammenhang erörtert. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit den
genannten Vorbehalten ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, wie vor der Vorinstanz, den Beizug der
Akten des abgeschlossenen Plangenehmigungsverfahrens betreffend den Ausbau der
Eisenbahnstrecke Rorschach-Staad. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits das
Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die damalige Plangenehmigung
beurteilt (Urteil A-6362/2008 vom 8. September 2009). Die Beschwerdeführerin
räumt allerdings ein, dass jenes Projekt durch das angefochtene Projekt
grundlegend verändert worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz mit dem fraglichen Aktenbeizug neue entscheidwesentliche
Erkenntnisse hätte gewinnen können, welche sich nicht aus den aktenkundigen
Unterlagen ergeben. Deswegen durfte die Vorinstanz auf diesen Aktenbeizug
verzichten. Nichts anderes gilt für das bundesgerichtliche Verfahren. Der
prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zum Einen die Rechtmässigkeit der
Plangenehmigung mit umweltrechtlichen Einwänden. Diese Rügen betreffen den
Betriebs- und Baulärm (unten E. 3), die Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb
(unten E. 4) und die nichtionisierende Strahlung (unten E. 5). Zudem behauptet
sie eine Missachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf persönliche Freiheit
(unten E. 6). Zum Andern wehrt sich die Beschwerdeführerin für den Fall der
Rechtmässigkeit des Bauvorhabens dagegen, dass die Vorinstanz ihre
enteignungsrechtlichen Anträge abgewiesen hat (unten E. 7). Beiläufig erwähnt
die Beschwerdeführerin Lichteinwirkungen. Dazu enthält die Beschwerdeschrift
jedoch keine substanziierten Rügen, so dass darauf nicht einzutreten ist (oben
E. 1.2).  
 
2.2. Zunächst sind allerdings die Sachverhalts- und Gehörsrügen der
Beschwerdeführerin zu prüfen. Sie wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in
umweltrechtlicher Hinsicht ungenügend abgeklärt und im Ergebnis offensichtlich
unrichtig festgestellt zu haben. Es verletze ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör, dass die Vorinstanz dem Antrag auf Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens zu den angesprochenen Immissionen nicht entsprochen habe. Die
Vorinstanz habe die nach Art. 49 VwVG gebotene volle Überprüfung nicht
ausgeschöpft.  
Vorliegend wurde erstinstanzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsfeststellungen anlässlich des
Augenscheins vom 15. März 2017 ergänzt. Das BAFU bekräftigt gegenüber dem
Bundesgericht in der Stellungnahme vom 29. August 2017, die von der
Beschwerdeführerin beantragten, umweltrechtlichen Massnahmen ausreichend
abgeklärt zu haben. Weiter hat das BAFU in der ergänzenden Stellungnahme vom
27. April 2018 die Fragen des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters
betreffend Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb eingehend beantwortet. Zudem hat
das BAV dem Bundesgericht am 29. März 2018 unter anderem den Bericht der
Beschwerdegegnerin vom 3. November 2015 zur Kosten-Nutzen-Analyse einer
Lärmschutzwand bei den beschwerdeführerischen Liegenschaften eingereicht. Mit
den dort geäusserten, ablehnenden Empfehlungen der Beschwerdegegnerin hatte
sich das BAFU in der Vernehmlassung vom 3. März 2016 an das BAV einverstanden
erklärt. 
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte für
eine unvollständige oder unzutreffende fachliche Beurteilung durch das BAV oder
das BAFU ersichtlich (vgl. auch unten E. 3.5, 4.3 bis 4.6 und 5.4). Es besteht
kein Anlass, weitere gerichtliche Gutachten zu dieser Thematik einzuholen (vgl.
die Urteile 1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.4.3; 1C_589/2014 vom 3.
Februar 2016 E. 5, in: URP 2016 S. 319). Vielmehr durfte bereits die Vorinstanz
den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin in antizipierter
Beweiswürdigung abweisen. Die Vorinstanz hat die Rügen der Beschwerdeführerin
im Hinblick auf Sachverhalt und Rechtsfragen ausreichend geprüft. Die
diesbezüglichen Rügen vermögen nicht zur Gutheissung der Beschwerde zu führen.
Der Einwand, dass eine konkrete Kosten-Nutzen-Berechnung zu der von der
Beschwerdeführerin beantragten Lärmschutzwand nicht aktenkundig sei, war zwar
berechtigt, konnte aber im bundesgerichtlichen Verfahren mit der Vorlage des
genannten Berichts vom 3. November 2015 behoben werden. Diesem Umstand ist bei
der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (dazu unten E. 8). 
 
3.  
 
3.1. In lärmrechtlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz
einig, dass das umstrittene Ausbauprojekt eine wesentliche Änderung einer
ortsfesten Anlage darstellt. Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist
beizupflichten (vgl. dazu auch die in Urteil 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6
dargelegten Kriterien). Hingegen geht es bei der vorliegenden Plangenehmigung
nicht um eine Lärmsanierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über
die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144). Vielmehr richtet sich die
lärmrechtliche Beurteilung allein nach den Vorschriften des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).  
Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die
Immissionsgrenzwerte (IGW) einhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Wie die Vorinstanz
festgehalten hat, sind die Grundstücke der Beschwerdeführerin der
Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Die IGW für Eisenbahnlärm betragen bei der
ES II 60 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2 Anhang 4 LSV). Dabei
wird gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV auf einen Mittelungspegel Lr abgestellt, der
sich aus dem akustischen Mass und den Pegelkorrekturen (K1, K2) zusammensetzt
(vgl. BGE 126 II 522 E. 43a S. 576). Für die Prognose massgeblich ist der im
Jahresmittel erzeugte Lärm des Fahr- und Rangierbetriebs, der für den Tag
(06-22 Uhr) und die Nacht (22-06 Uhr) separat berechnet wird (Ziff. 32 Abs. 1
Anhang 4 LSV). Nach der Rechtsprechung wird die Lärmprognose gemäss Art. 38 LSV
jeweils anhand der prognostizierten Verkehrszahlen ermittelt (vgl. BGE 126 II
522 E. 14 S. 543; Urteil 1A.116/2006 vom 8. November 2006 E. 6.1). 
 
3.2. Im angefochtenen Urteil wird unter Bezugnahme auf den
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) dargelegt, dass der Lärmprognose die
Verkehrszahlen gemäss dem Planungshorizont im Jahr 2025 (Programm "Zukünftige
Entwicklung der Bahninfrastruktur" [ZEB] 2025) zugrunde liegen. Gestützt darauf
hat die Vorinstanz die Lärmimmissionen an den am stärksten belasteten Punkten
bei der Liegenschaft Nr. 1600 mit 57,7 dB (A) tagsüber und 48,1 dB (A) nachts
sowie bei der Liegenschaft Nr. 1808 mit 57,5 dB (A) tagsüber und 47,9 dB (A)
nachts beziffert. Diese Werte sind zumindest am Tag deutlich tiefer als gemäss
der Prognose auf Basis des Emissionsplans 2015, die im erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2008 vom 8. September 2009 überprüft wurde.
Dort wurden bei der Liegenschaft Nr. 1600 tagsüber ein Immissionswert von 60,2
dB (A) angenommen und der Beschwerdegegnerin eine Erleichterung wegen
Überschreitens der IGW gewährt (vgl. erwähntes Urteil E. 3.4).  
 
3.3. An der Verkehrs- und Lärmprognose übt die Beschwerdeführerin hauptsächlich
pauschale Kritik, die sich als unbegründet erweist. So findet ihre Behauptung,
dass die Lärmimmissionen in der Nacht die Grenzwerte überschreiten würden, in
den Akten keine Stütze. Ein Kritikpunkt verdient allerdings eine nähere
Erörterung. Bei der Prognose im vorliegenden Verfahren wurde angenommen, dass
das auf der Strecke eingesetzte Rollmaterial - insbesondere von Güterwagen -
beim Planungshorizont 2025 lärmsaniert sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet
die Richtigkeit dieser Annahme.  
Gemäss Art. 4 Abs. 3 BGLE in der Fassung vom 27. September 2013 hat der
Bundesrat für sämtliche Güterwagen auf dem Normalspurnetz Emissionsgrenzwerte
zu erlassen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten (vgl. dazu die Botschaft des
Bundesrats vom 30. November 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Lärmsanierung der Eisenbahnen, BBl 2013 S. 489 ff., 519). Aus wichtigen Gründen
kann das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschoben werden
(Art. 4 Abs. 4 BGLE). Zu diesem Zweck hat der Bundesrat Art. 4 der Verordnung
vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE; SR 742.144.1)
beschlossen, in dem verbindliche Emissionsgrenzwerte für Güterwagen
vorgeschrieben sind. Diese Bestimmung tritt gemäss Art. 17 Abs. 2 VLE am 1.
Januar 2020 in Kraft (vgl. AS 2015 5691 ff., 5695). 
Aufgrund dieser rechtlichen Grundlagen ist die Lärmsanierung sämtlicher
Güterwagen auf Strecken der vorliegenden Art bis zum Planungshorizont 2025
ausreichend sichergestellt. Die Beschwerdeführerin erwidert, dass es bisher zu
Verzögerungen bei der Umsetzung von Vorschriften über die Lärmsanierung beim
Eisenbahnverkehr gekommen ist. Dieser Umstand rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Unter Einbezug der vorgeschriebenen Lärmsanierung des
Rollmaterials entkräftet es die Plausibilität der fraglichen Prognose nicht,
wenn diese - trotz des umstrittenen Ausbaus - von einer Reduktion des Bahnlärms
im Vergleich zum Emissionsplan 2015 ausgeht. 
 
3.4. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der
Einhaltung der IGW aus dem Bahnbetrieb beim Bauvorhaben ausgegangen ist. Dies
entbindet jedoch grundsätzlich nicht von der Prüfung von Lärmschutzmassnahmen
zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8
Abs. 1 LSV; Urteil 1C_530/2008 vom 30. Juni 2010 E. 3.4, in: URP 2010 S. 705).
Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV sind Emissionen im Rahmen
der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist. Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage der
wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des
Verhältnismässigkeitsprinzips zu beurteilen (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318).  
 
3.5. Als Massnahme der umweltrechtlichen Vorsorge fordert die
Beschwerdeführerin den Einbau einer Lärmschutzwand zwischen Bahngleis und
Eisenbahnstrasse im Abschnitt ihrer Liegenschaften. Dieses Begehren wurde vom
BAV und von der Vorinstanz verworfen.  
Die Vorinstanz hat dabei Art. 5 i.V.m. Ziff. 2.2/2 Anhang 1 VLE beigezogen.
Daraus folgt nach ihrer Ansicht, dass die Wirtschaftlichkeit ergänzender
Lärmschutzmassnahmen nur zu bejahen sei, wenn im betroffenen Bereich die IGW
überschritten werden. Bei der Heranziehung dieser Vorschriften läuft die trotz
Einhaltung der IGW gebotene Prüfung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung leer.
Vorliegend geht es indessen nicht um eine reine Lärmsanierung, sondern um die
wesentliche Änderung der Anlage in lärmrechtlicher Sicht (vgl. oben E. 3.1).
Daher wäre es nicht sachgerecht, wenn sich die Beschwerdegegnerin, etwa unter
Hinweis auf die VLE, einer konkreten Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer
Lärmschutzwand entziehen könnte. So verhält es sich aber nicht. 
Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gemäss dem vor Bundesgericht zu den Akten
genommenen Bericht vom 3. November 2015 eine eingehende Berechnung des
wirtschaftlichen Tragbarkeits-Indexes (WTI) ausgewiesen. Diese entspricht, wie
das BAFU am 3. März 2016 bestätigt hat, den Anforderungen der BAFU-Publikation
"Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen;
Optimierung der Interessenabwägung; Umwelt-Vollzug Nr. 0609" von 2006. Nach
dieser Analyse beträgt der WTI 0,3 für die fragliche Lärmschutzwand bei
Investitionskosten von Fr. 220'000.--. Ein WTI unter 1,0 wird als ungenügend,
ein solcher unter 0,5 als schlecht betrachtet. 
Das BAFU hat am 3. März 2016 seine fachliche Beurteilung ergänzend anhand einer
Berechnung des Kosten-Nutzen-Faktors (KNF) begründet. Es wies darauf hin, dass
die IGW eingehalten seien, und erläuterte, die WTI-Berechnung könne deshalb nur
ungünstig ausfallen. Das BAFU erachtet für nicht so teure Lärmschutz-Massnahmen
und für solche im Bereich der umweltrechtlichen Vorsorge eine Berechnung des
Kosten-Nutzen-Faktors (KNF) als besser geeignet. Unter Zugrundelegung der
Kennzahlen der WTI-Berechnung gelangt das BAFU zu einem KNF von über Fr.
4'000.--/[Person x dB (A)]. Seiner Ansicht nach sollte dieser Faktor nicht über
Fr. 5'000.--/[Person x dB (A)] liegen. Dennoch sei der Verzicht auf eine
Lärmschutzwand am fraglichen Ort gerechtfertigt. 
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin wurde demnach die
wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzwand konkret berechnet. Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Ermittlung des KNF-Werts
grundsätzlich geeignet ist, Aufschlüsse über die wirtschaftliche Tragbarkeit
einer Massnahme im Bereich der umweltrechtlichen Vorsorge zu liefern. Dabei
kommen standardisierte Kriterien zur Ermittlung der Anzahl der mit der
geprüften Massnahme besser geschützten Personen zum Einsatz. Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, dass die bei der konkreten
Berechnung verwendeten Kriterien die tatsächlich betroffene Personenzahl
offensichtlich unrichtig erfassen würde. Die Herleitung des KNF-Werts von über
Fr. 4'000.--/[Person x dB (A)] durch das BAFU ist anhand der vorliegenden
Unterlagen nachvollziehbar. Damit liegt dieser Kennwert am oberen Rand des vom
BAFU noch als zumutbar erachteten Kosten-Nutzen-Rahmens. Die Abschirmung durch
die Lärmschutzwand ist für die beiden mehrstöckigen Gebäude begrenzt, weil die
Massnahme für obere Stockwerke wenig wirksam ist, und bei einem der beiden
Gebäude wurden bereits Schallschutzfenster bezahlt, wie das BAFU dargelegt hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn eine
Lärmschutzwand als Massnahme der umweltrechtlichen Vorsorge im konkreten Fall
abgelehnt wird. 
 
3.6. Eine weitere lärmrechtliche Rüge der Beschwerde betrifft die Bauphase. Die
Beschwerdeführerin beansprucht ein Verbot lärmintensiver Bauarbeiten während
der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen. Sie ist damit beim BAV und der
Vorinstanz nicht durchgedrungen.  
Das BAV und die Vorinstanz haben das Projekt in dieser Hinsicht anhand der
Baulärm-Richtlinie des BAFU beurteilt. Die gestützt auf Art. 6 LSV erlassene
Richtlinie ist eine Vollzugshilfe für eine Lärmart, deren Komplexität keine
Anwendung von Grenzwerten erlaubt. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr
2006 (Stand 2011). Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen
und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern (Urteil
6B_87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.3). Zu diesem Zweck unterscheidet sie
zwischen drei Massnahmenstufen (A-C). Die im Massnahmenkatalog (a.a.O., S. 17
ff.) vorgesehenen Massnahmen richten sich nach dem Abstand zwischen der
Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung, der
Tageszeit und dem Wochentag, an welchen Bauarbeiten ausgeführt werden, der
lärmigen Bauphase bzw. der Dauer der lärmintensiven Bauarbeiten sowie der
Lärmempfindlichkeit. Der Massnahmenkatalog umfasst unter anderem die Wahl der
Bauweise, organisatorische Massnahmen (Zeitbeschränkung für lärmintensive
Arbeiten), Maschinen und Geräte (zulässiger Schallleistungspegel) und die
Einsatzplanung und Arbeitsvorbereitung (wonach bspw. Arbeiten mit hohen
Lärmimmissionen gleichzeitig durchzuführen sind). Der Katalog ist nicht
abschliessend. Gestützt auf Art. 11 f. USG sind gegebenenfalls weitere
Massnahmen anzuordnen (Urteil 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 11.5). 
Wie sich der Plangenehmigung entnehmen lässt, sind für die lärmigen und
lärmintensiven Bauarbeiten an Werktagen tagsüber die Massnahmenstufe B und für
die Arbeiten während der übrigen Zeitfenster die Massnahmenstufe C gemäss
Baulärm-Richtlinie vorgesehen. Ausserdem wurde die Beschwerdegegnerin in der
Plangenehmigung mit einer Auflage verpflichtet, während der Bauphase zum Schutz
exponierter Gebäude, u.a. jene der Beschwerdeführerin, - insbesondere bei
lärmintensiven Arbeiten - mobile Lärmschutzwände vorzusehen. Die Vorinstanz hat
nachvollziehbar erwogen, dass ein Verbot lärmintensiver Bauarbeiten während der
Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen aus Rücksichtnahme auf den zu den übrigen
Zeiten bestehenden Bahnbetrieb nicht gerechtfertigt ist. Dem von der
Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang angerufenen Prinzip der
umweltrechtlichen Vorsorge wurde mit den dargelegten Lärmschutzmassnahmen
bezüglich Bauarbeiten Genüge getan. 
 
4.   
Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sind die Erschütterungen und der
Körperschall aus dem Bahnbetrieb nach der Realisierung des Ausbauprojekts
übermässig und rechtswidrig. 
 
4.1. Erschütterungen, wozu der Körperschall zu zählen ist, sind Einwirkungen im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG. Körperschall ist Schall, der am Empfangsort wegen
Schwingungen eines dafür geeigneten Bauteils entsteht (vgl. Urteil 1A.111/1998
vom 20. November 1998 E. 3d/ bb, in: URP 1999 S. 264). Der Bundesrat hat noch
keine IGW für Erschütterungen festgelegt (Art. 15 USG). Zur Verhinderung
schädlicher oder lästiger Einwirkungen müssen daher Emissionsbegrenzungen mit
unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz gestützten Verfügungen getroffen werden
(Art. 12 Abs. 2 USG). In der Rechtsprechung wird die Weisung vom 20. Dezember
1999 für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei
Schienenverkehrsanlagen (BEKS) beigezogen, die das BAFU zusammen mit dem BAV
herausgegeben hat (vgl. Urteil 1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 6). Die
Anwendbarkeit dieser Vollzugshilfe auf das vorliegende Bauprojekt ist
unbestritten. Danach sind die entsprechenden Immissionen in betroffenen Räumen
zu ermitteln und zu beurteilen.  
 
4.2. Für die Beurteilung des Körperschallsenthält Ziff. 3.2 BEKS unter anderem
Immissionsrichtwerte für Um- und Ausbauten. Diese betragen für reine Wohnzonen
40 dB (A) am Tag (gemittelt über 16 Stunden) und 30 dB (A) in der Nacht
(gemittelt über die lauteste Nachtstunde).  
Gemäss Ziff. 3.1 BEKS sind Erschütterungen nach der DIN-Norm 4150-2
"Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden"
(Ausgabe vom Juni 1999) zu beurteilen. Die DIN 4150-2 enthält gemäss ihrer
Ziff. 1 sog. Anhaltswerte, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann,
dass erhebliche Belästigungen der Menschen in Wohnungen und vergleichbar
genutzten Räumen vermieden werden. Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang
das Zusammenspiel der Anhaltswerte Ao, der sich auf die maximale Schwingstärke
bezieht, und A r, der sich auf die Beurteilungs-Schwingstärke bezieht (vgl.
Ziff. 6.2 und 6.5.3.1 DIN 4150-2). Das A r -Kriterium dient einer angemessenen
Beurteilung stark schwankender und/oder nur kürzere Zeit einwirkender, aber
relevanter Erschütterungen. Die in der Tabelle 1 von DIN 4150-2 definierten
Anhaltswerte sind anhand der Empfindlichkeit des Gebiets im Hinblick auf die
bauliche Nutzung und je für den Tag bzw. die Nacht gestuft. Im vorliegenden
Fall geht es um ein Wohngebiet gemäss Zeile 4 der genannten Tabelle 1. Bei Um-
und Ausbauten, die unter die BEKS fallen, geht die Praxis jedoch gemäss den
Erläuterungen des BAFU von erhöhten Anhaltswerten im Vergleich zu jenen gemäss
Tabelle 1 der DIN 4150-2 aus. So werden die dort genannten Anhaltswerte
grundsätzlich mit 1,5 multipliziert; der Wert Ao für die Nacht beträgt
diesfalls gebietsunabhängig 0,6 (vgl. Ziff. 6.5.3.4 lit. c und Ziff. 6.5.3.5
DIN 4150-2). 
 
4.3. Ziff. 2.1 BEKS bestimmt, dass die Vorbelastung durch bestehende
Schienenverkehrsanlagen zu messen ist. Die Prognose basiert auf der Simulation
der Quelle mit Immissionsmessung oder auf dem Einsatz eines
analytisch-messtechnischen Prognoseverfahrens, wie das Berechnungsmodell
VIBRA-2 oder ein gleichwertiges Verfahren. Die Vorbelastung wurde im konkreten
Fall mit Messungen im Jahr 2009 ermittelt. Diese bezweckten, die
Grundlagendaten für die Ausbreitung der Erschütterungen zu definieren, die
gemäss den Darlegungen des BAFU von der Boden- und Gebäudedynamik abhängig
sind. Die Grundlagendaten fliessen in die Berechnungen bei der
Immissionsprognose ein.  
Die Beschwerdeführerin nimmt daran Anstoss, dass die von ihr geforderten
zusätzlichen Messungen zum Thema Erschütterungen und Körperschall nicht
angeordnet worden sind. Sie bestreitet allerdings nicht substanziiert, dass
sich an den Boden- und Gebäudeeigenschaften der betroffenen Liegenschaften seit
den Messungen im Jahr 2009 nichts Wesentliches geändert hat. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Messergebnisse nicht als
überholt beurteilt hat. Da diese Messungen ausbreitungs- bzw. empfangsbezogene
Grundlagendaten liefern, kommt es nicht darauf an, ob der Bahnverkehr seit 2009
zugenommen hat. Im Übrigen bilden auch die Veränderungen am Untergrund bei der
Gleisanlage und der parallel verlaufenden Eisenbahnstrasse infolge des
Bauvorhabens keinen triftigen Grund für zusätzliche Messungen. Es ist nicht
ersichtlich, dass insoweit blosse Anpassungen bei den Prognoseberechnungen
aufgrund von Erfahrungswerten unzureichend wären. Die vorliegende Konstellation
entspricht dem Regelfall, bei dem im Rahmen eines Um- bzw. Ausbaus mit
vorangehenden Messungen Grundlagendaten zur Vorbelastung erhoben werden, um
eine genügend präzise Prognose mittels Berechnungen zu erstellen. Demgegenüber
sind bei einer Neubaustrecke solche Messungen technisch erst nach der
Erstellung möglich, so dass dort im Bewilligungsstadium vergleichsweise
grössere Unsicherheiten hinzunehmen sind (vgl. BGE 121 II 378 E. 15d/cc S. 408;
Urteil 1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2 und E. 7). 
Die bei den Messungen von 2009 erfasste Stichprobe mit 9 Dienst- und
Güterzügen, 39 Reisezügen und 50 FLIRT hat das BAFU in der ergänzenden
Vernehmlassung an das Bundesgericht als ausreichend pro Kategorie bezeichnet.
Es hat zudem eingeräumt, dass der Beladungsgrad der Güterzüge bei den Messungen
nicht bekannt ist. Auch dieser Umstand entkräftet seiner Ansicht nach die
Tauglichkeit der Messergebnisse als Grundlagendaten nicht. Bei den
Prognoseberechnungen werden Emissionsspektren aus Datenbanken verwendet, die
auf Mittelwerten verschiedener Ladungszustände beruhen. Im Übrigen weist das
BAFU darauf hin, dass nur relativ wenige Güterzüge beim Planungshorizont 2025
auf der Strecke verkehren. Nach seinen Angaben werden dann am Tag 3,97 Güter-
und 7,1 Dienstzüge (gegenüber etwa 175 Passagierzügen) sowie in der Nacht 0,04
Güter- und 2,4 Dienstzüge (gegenüber etwa 30 Passagierzügen) die Strecke
befahren. Aufgrund des geringen Anteils an Güterzügen ist gemäss dem BAFU davon
auszugehen, dass der Beladungsgrad eine vernachlässigbare Wirkung auf die
Immissionsprognose hat. Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin überzeugend und ausreichend, um die Tauglichkeit der
angestellten Messungen im Hinblick auf die Erfassung von Güterzügen zu
begründen. Insbesondere besteht vorliegend kein Anlass, nähere Angaben zu den
Erfahrungswerten aus den Datenbanken für die Emissionsspektren der
verschiedenen Beladungsgrade von Güterzügen einzuholen. 
 
4.4. Ein anderer Einwand der Beschwerdeführerin betrifft den massgeblichen
Abstand zur Liegenschaft. Die Vorgaben von BEKS und DIN 4150-2 dienen dem
Schutz des Aufenthalts von Menschen in Räumen (oben E. 4.1). Somit ist die
Distanz der Gleisanlage vom Gebäude, nicht aber von der Grundstücksgrenze von
Belang. Die Vorinstanz hat allerdings an ihrem Augenschein festgestellt, dass
die Abstände zwischen Gleis und Gebäuden grösser sind als jene, die vom BAV und
BAFU angegeben wurden. Nach den Ausführungen des BAFU in der ergänzenden
Stellungnahme an das Bundesgericht sind unabhängig davon die korrekten Abstände
gemäss der in den aufgelegten Projektplänen vorgesehenen zukünftigen Situation
bei den Berechnungen für die Erschütterungsprognose im UVB zugrunde gelegt
worden. Das angefochtene Urteil erweist sich im Hinblick auf die Aussagekraft
der Prognose unter dem Blickwinkel des Abstands zu den Liegenschaften nicht als
offensichtlich unrichtig und ist insoweit nicht zu beanstanden. Weitere Rügen
mit Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben zum Körperschall sind in der
Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, so dass keine zusätzlichen Erwägungen zu
dieser Thematik nötig sind.  
 
4.5. Im Hinblick auf die Erschütterungen macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Prognose habe eine permanente Überschreitung des Nachtwerts ergeben. Im UVB
werden Resultate für die Berechnung nach dem reinen Modell VIBRA-2 und solche
unter Einbezug der erfolgten Messungen zur Vorbelastung (kalibrierte
Berechnung) unterschieden. Hinsichtlich der als kritisch erachteten
Liegenschaft Kat.-Nr. 1600 gelangt der UVB mittels VIBRA-2 zu folgender
Prognose:  
       Ao       Tag       Nacht              A r       Tag       Nacht 
Anhaltswerte              4,5       0,6                     0,105       0,075 
Prognose nach VIBRA-2: 
reine
Modellrechnung              0,690       0,690                     0,082       0,049 
kalibrierte
Berechnung              0,604       0,517                     0,063       0,023 
Aufgrund dieser Resultate hat die Vorinstanz eine Überschreitung des
Anhaltswerts Ao in der Nacht als nicht ausgeschlossen erachtet. Insgesamt ging
sie aufgrund von rechtlichen Überlegungen dennoch von der Einhaltung der DIN
4150.2 aus. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Das BAFU hat in der
ergänzenden Stellungnahme an das Bundesgericht erklärt, dass die
Zuverlässigkeit der Prognose der kalibrierten Berechnung mit VIBRA-2 höher ist
als jene einer reinen Modellberechnung. Diese kalibrierte Berechnungsvariante
bezieht die konkreten Verhältnisse bei der Ausbreitung der Erschütterungen
stärker ein und ist damit einer reinen Modellrechnung überlegen. Es ist somit
vorliegend nicht angezeigt, auf die Resultate gemäss der reinen
Modellberechnung VIBRA-2 abzustellen, wie es die Vorinstanz tat. Daraus folgt,
dass die Erschütterungsrichtwerte bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 1600
eingehalten sind. 
 
4.6. Die Vorinstanz hat überdies Massnahmen der umweltrechtlichen Vorsorge mit
Blick auf Erschütterungen und Körperschall geprüft.  
Das bereits behandelte Begehren um Erstellung einer Lärmschutzwand (oben E.
3.5) wird von der Beschwerdeführerin auch zur Dämpfung der Erschütterungen und
des Körperschalls beansprucht. Dies hat die Vorinstanz als ungeeignete
Massnahme bezeichnet. Das BAFU bestätigt in der ergänzenden Stellungnahme an
das Bundesgericht die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz. Da die
Beschwerdeführerin die Lärmschutzwand als Ganzes beansprucht, kommt es nicht
darauf an, inwiefern mit einem speziellen Fundament allein eine gewisse
vibrationshemmende Wirkung erzielt werden könnte. Vielmehr ist die
Verhältnismässigkeit einer Lärmschutzwand auch in dieser Hinsicht zu
verneinen. 
Als weitere Massnahme spricht die Beschwerdeführerin eine Senkung der
Höchstgeschwindigkeit zur Verringerung der Erschütterungen an. Eine solche
Massnahme ist jedoch für den Bahnbetrieb im konkreten Fall nicht zumutbar bzw.
nicht verhältnismässig. Der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz ist
ebenfalls beizupflichten. 
 
5.   
Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben im Hinblick auf die
nichtionisierende Strahlung als rechtswidrig. 
 
5.1. Nach der Vorinstanz handelt es sich um die Änderung einer alten Anlage im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Gemäss Art. 9
NISV gelten bei der Änderung einer alten Anlage im Sinne von Anhang 1 die
Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1
keine abweichenden Vorschriften enthält. Die Vorinstanz betrachtet Ziff. 52
i.V.m. Ziff. 57 Anhang 1 NISV als derartige Sondervorschriften. Ziff. 52 Anhang
1 NISV bestimmt, dass der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise als
Änderung einer Bahnanlage gilt. Geänderte alte Anlagen müssen gemäss Ziff. 57
Abs. 1 Anhang 1 NISV im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen
erfüllen: Die magnetische Flussdichte darf an Orten mit empfindlicher Nutzung
(OMEN), bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, nicht
zunehmen (lit. a), und der Anlagegrenzwert darf an den anderen OMEN nicht
überschritten werden (lit. b). Ziff. 57 Abs. 2 Anhang 1 NISV sieht die
Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen nach den Voraussetzungen von Ziffer 55
Absatz 2 Anhang 1 NISV vor. Gemäss Ziff. 55 Abs. 2 Anhang 1 NISV bewilligt die
Behörde Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Anlage mit
einem Rückleiter möglichst nahe bei den Hinleitern ausgerüstet ist, welche die
grössten Ströme führen (lit. a) und alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der
magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder
Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sind (lit. b). Für Eisenbahnanlagen, die mit
Wechselstrom betrieben werden, beträgt der dabei massgebliche Anlagegrenzwert
für den über 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magnetischen Flussdichte 1
µT (Ziff. 54 Anhang 1 NISV).  
 
5.2. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt wird, wird mit dem prognostizierten
Betrieb gemäss UVB bei zehn OMEN an der Ausbaustrecke der Anlagegrenzwert von 1
µT überschritten; die Liegenschaften der Beschwerdeführerin (Kat.-Nrn. 1600 und
1808) gehören nicht dazu. In der Plangenehmigung wurde für die Überschreitung
dieses Grenzwerts bei den zehn betroffenen OMEN Ausnahmebewilligungen erteilt.
Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei mangels besonderer
Betroffenheit mit ihren Rügen gegen diese Ausnahmebewilligungen nicht zu hören.
Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die
Ausnahmebewilligungen nicht erfüllt sein sollten. Die Vorbringen, mit denen die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass auf ihren Grundstücken die Grenzwerte der
NISV eingehalten sind, erachtet die Vorinstanz nicht für stichhaltig.  
 
5.3. Im Hinblick auf die Legitimation der Beschwerdeführerin zu Rügen im
Zusammenhang mit der NISV ist zu differenzieren. Soweit es um die Einhaltung
der Vorschriften dieser Verordnung auf den eigenen Liegenschaften der
Beschwerdeführerin geht, ist sie zu derartigen Vorbringen gemäss Art. 89 Abs. 1
BGG ohne Weiteres befugt. Hinsichtlich Drittgrundstücken ist die Legitimation
nach der oben bei E. 1.1 dargelegten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen;
indessen wird eine genügende Beziehungsnähe verlangt. Bei grossen
Infrastrukturvorhaben betrachtet die Rechtsprechung es als genügend, wenn der
gerügte Mangel eine Aufhebung oder Änderung der Linienführung im Nahbereich der
Beschwerdeführerin bewirken könnte (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.3 S. 505 mit
Hinweis). Es obliegt der Beschwerdeführerin darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit diese nicht ohne Weiteres
ersichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Aufgrund der Akten liegt es
nicht auf der Hand, inwiefern die Kritik an den Ausnahmebewilligungen eine
Aufhebung oder Änderung der Linienführung im Nahbereich der
beschwerdeführerischen Liegenschaften bewirken könnte. Die von den
Ausnahmebewilligungen betroffenen OMEN liegen in einiger Entfernung von den
Parzellen der Beschwerdeführerin oder befinden sich, soweit sie im Nahbereich
sind, auf der gegenüberliegenden Seite der umstrittenen Doppelspur. Das
Vorhaben ist gemäss dem Standortdatenblatt in Abschnitte mit unterschiedlichen
Mastabständen unterteilt. Deshalb sind Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur
Begründung der Legitimation in diesem Punkt geboten. Da solche Ausführungen
fehlen, ist auf die Beschwerde im Hinblick auf die angesprochenen
Ausnahmebewilligungen nicht einzutreten.  
 
5.4. Auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1600 und 1808 beschränkt sich der Kreis der
OMEN auf Räume im Gebäudeinnern (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Da beide
Grundstücke mehr als minimal überbaut sind, werden die Nutzungsreserven auf den
Aussenflächen grundsätzlich nicht als OMEN berücksichtigt. Auf derartige
Grundstücksflächen findet Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV über den Einbezug
unüberbauter Grundstücke als OMEN keine Anwendung; allerdings ist die Anlage
anzupassen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung
nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist (vgl. BGE
128 II 340 E. 3.7 S. 349; Urteil 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 6.3.1,
in: URP 2015 S. 417). Auch Sitzgelegenheiten im Garten und Balkone stellen nach
Bundesrecht keine OMEN dar (BGE 128 II 378 E. 6.1 und 6.2.2 S. 383 ff.). Die
davon abweichenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zur
Überprüfung der Rechtsprechung in dieser Hinsicht.  
Entgegen der Beschwerdeführerin wurde der Sachverhalt im Hinblick auf die
nichtionisierende Strahlung bei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin
genügend und nicht offensichtlich unzutreffend ermittelt (oben E. 2.2). Daraus
folgt, dass der Anlagegrenzwert von 1 µ T bei den OMEN im Sinne der
Rechtsprechung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1600 und 1808 nicht überschritten
wird. 
 
5.5. Die Beschwerdeführerin bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz das
umstrittene Bauvorhaben bloss als Änderung im Sinne von Ziff. 57 Anhang 1 NISV
eingestuft hat. Ihre Kritik ist insoweit berechtigt, als dieses Projekt eine
wesentliche Änderung im Sinne von Art. 18 USG bildet, die eine
Sanierungspflicht auslöst. Ziel der Sanierung ist es, möglichst die für
Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, d.h. die Einhaltung
der Anlagegrenzwerte von Anhang 1 NISV. Es verhält sich im vorliegenden Fall
analog wie bei dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 1C_172/2011 vom
15. November 2011 (in: URP 2012 S. 238) betreffend Änderung bzw. Ersatz einer
Hochspannungsleitung. Nach dessen E. 3.7.3 darf sich die Behörde in einem
solchen Fall grundsätzlich nicht mit einem Verschlechterungsverbot begnügen. 
Art. 9 NISV i.V.m. Ziff. 52 Anhang 1 NISV ist daher nicht als Vorbehalt
gegenüber der Sanierungspflicht gemäss Art. 18 USG bei einer wesentlichen
Änderung der Anlage zu verstehen. Vielmehr ist diesfalls grundsätzlich die für
Neuanlagen erlassene Ziff. 55 Anhang 1 NISV anwendbar. Danach ist die
Einhaltung des Anlagegrenzwerts vorgeschrieben (Abs. 1); Erleichterungen sind
aber nicht ausgeschlossen (Abs. 2). Soweit die Vorinstanz eine abweichende
Rechtsauffassung vertritt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gebot der
Einhaltung der Anlagegrenzwerte bei der Plangenehmigung hilft der
Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Diese Anforderung ist bei den OMEN auf
Kat.-Nrn. 1600 und 1808 erfüllt (vgl. oben E. 5.4) und sie hat es unterlassen,
ihre Legitimation zur Anfechtung der Ausnahmebewilligungen bzw. der
Erleichterungen bei den betroffenen Drittgrundstücken darzutun (vgl. oben E.
5.3).  
 
5.6. Im Ergebnis dringen die Rügen betreffend die nichtionisierende Strahlung
nicht durch, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorstehend angesprochenen Immissionen
verletzten ihr Grundrecht auf körperliche bzw. geistige Unversehrtheit gemäss 
Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht richtet sich einerseits als Abwehrrecht
gegen den Staat (vgl. BGE 135 I 113 E. 2.1 S. 117). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen Grundrechte anderseits auch eine
staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden
(BGE 140 II 315 E. 4.8 S. 330 mit Hinweisen). Weder der Anspruch auf
körperliche bzw. geistige Unversehrtheit noch der als Abwehrrecht verstandene
Anspruch auf Leben sind allerdings - von vorliegend nicht betroffenen Ausnahmen
abgesehen - absolut (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224; 136 I 87 E. 4.2 S. 96).
Im Rahmen der Verfassungsordnung ist es in erster Linie Sache der einschlägigen
Gesetzgebung, durch Festlegung der zulässigen bzw. unzulässigen Tätigkeiten die
Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung der Gesundheit und einem
hinzunehmenden Restrisiko zu definieren (BGE 140 II 315 E. 4.8 S. 330 mit
Hinweisen). Insofern stellt die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung
gesetzlich konkretisierten Grundrechtsschutz dar. Aus den vorangegangenen
Erwägungen folgt, dass sich die umstrittene Plangenehmigung als mit den von der
Beschwerdeführerin gerügten Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts
vereinbar erweist. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird demzufolge das
Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit nicht verletzt. 
 
7.  
 
7.1. Zusätzlich wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung der
enteignungsrechtlichen Begehren durch die Vorinstanz. Diese hat nicht nur die
enteignungsrechtlichen Einsprachen, sondern auch die angemeldeten
Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin für den derzeitigen Zeitpunkt
als unbegründet erachtet.  
Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz auf eine
vorübergehende, teilweise Enteignung der Parzelle Nr. 1808 für die Bauarbeiten
verzichtet. Gemäss dem Auflageprojekt werden enteignungsrechtlich von der
Beschwerdegegnerin keine anderen Rechte an den Parzellen Nr. 1600 und 1808
beansprucht. Hingegen soll gemäss Auflageprojekt die Eisenbahnstrasse in einem
Streifen entlang der Eisenbahnlinie definitiv, für die Verbreiterung der
Bahnanlage, und ansonsten temporär, für die Bauarbeiten, von der Politischen
Gemeinde Rorschach als Eigentümerin enteignet werden. Nach der Erstellung der
Doppelspur wird die Eisenbahnstrasse weiterhin für den Motorfahrzeugverkehr
befahrbar sein. Während der Bauarbeiten wird aber der Zugang bzw. die Zufahrt
zu der über diese Strasse erschlossene Liegenschaft Kat.-Nr. 1808 erschwert. 
Die enteignungsrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin beruhen auf
nachbarrechtlichen Abwehransprüchen. Gemäss ihrer Einsprache verlangt sie im
Hinblick auf die Bauphase, dass die Zufahrt zur Liegenschaft Kat.-Nr. 1808
jederzeit gewährleistet bleibt. Ausserdem fordert sie eine Entschädigung für
den Minderwert beider Liegenschaften aus einer eingeschränkten Nutzung während
dieser Phase und aus übermässigen Bauimmissionen, einschliesslich
Schadloshaltung von Ansprüchen der Mieterschaft. Mit Bezug auf die
Betriebsphase nach der Realisierung des Projekts wird eine Entschädigung für
den Minderwert der beiden Liegenschaften wegen übermässiger Immissionen und der
Erschwerung der Zufahrt zur Liegenschaft Kat.-Nr. 1808 infolge der Verengung
der Eisenbahnstrasse beansprucht. 
 
7.2. Der Beschwerdegegnerin steht für eisenbahnrechtliche Infrastrukturvorhaben
das Enteignungsrecht zu (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20.
Dezember 1957 [EBG; SR 742.101] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]). Gegenstand des
Enteignungsrechtes können gemäss Art. 5 EntG dingliche Rechte an Grundstücken
sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die
persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen
Grundstückes sein (Abs. 1). Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend
entzogen oder beschränkt werden (Abs. 2). Die Enteignung kann nur gegen volle
Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG).  
Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche für die Unterdrückung
nachbarrechtlicher Abwehransprüche gegen unvermeidbare Immissionen aus dem
Betriebeines öffentlichen Werks setzen praxisgemäss voraus, dass (kumulativ)
die Unvorhersehbarkeit der Immissionen, die Spezialität der Immissionen und die
Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. BGE 142 II 136 E.
2.1 S. 138; 130 II 394 E. 7.1 S. 402). Unvermeidbare vorübergehende Störungen,
die sich aus Bauarbeitenergeben, haben die Nachbarn öffentlicher Werke nach
ständiger Praxis in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Ersatz ist nur zu
leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach
aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn
führen. Dagegen gelten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der
Spezialität der Einwirkungen, die für die Abgeltung von Immissionen aus dem
Betrieb öffentlicher Werke verlangt werden, für die Beeinträchtigungen durch
Baustellen nicht (BGE 134 II 164 E. 8.1 S. 168; 132 II 427 E. 3 S. 434 ff.; je
mit Hinweisen). 
 
7.3. Gehen von einem öffentlichen Werk unvermeidbare übermässige Einwirkungen
aus und steht dem Werkeigentümer wie hier das Enteignungsrecht zu, so werden
die nachbarlichen Abwehrrechte auf dem Enteignungsweg unterdrückt (vgl. BGE 106
Ib 241 E. 3 S. 244 f.). Steht jedoch noch nicht fest, ob die mit dem Bau oder
Betrieb des Werks verbundenen Einwirkungen ein Übermass erreichen, ist der
Enteigner nicht in der Lage, schon anlässlich der Planauflage zu umschreiben,
ob und welche Nachbarrechte er entziehen oder beschränken möchte. Nach der
Rechtsprechung ist er deshalb davon befreit, in der Grunderwerbstabelle diese
Rechte zu bezeichnen und öffentlich aufzulegen (vgl. BGE 111 Ib 15 E. 8 S. 24).
 
Mit der Plangenehmigung entscheidet die dafür zuständige Behörde gleichzeitig
auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h Abs. 1 EBG). Nach
Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das
Schätzungsverfahren vor der örtlich zuständigen Eidgenössischen
Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Enteignung durchgeführt; dabei werden nur angemeldete Forderungen behandelt
(vgl. Art. 18k Abs. 1 EBG). Das Plangenehmigungsverfahren ist das massgebliche
Verfahren für den Entscheid darüber, ob die Enteignung rechtmässig ist bzw. ob
allfällige übermässige Einwirkungen nicht oder nur mit einem
unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden könnten (BGE 130 II 394 E.
6 S. 401). Der Schätzungskommission obliegt es hingegen im Anschluss an den
Plangenehmigungsentscheid darüber zu befinden, ob ein Schaden entstanden und
hierfür Entschädigung zu leisten ist (BGE 128 II 368 E. 3.1 S. 375). 
In der Regel tritt die Plangenehmigungsbehörde auf die angemeldeten,
enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen nicht ein, sondern überweist
diese, nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens, an die
Schätzungskommission. Die genannten Bundesbestimmungen und
Rechtsprechungsgrundsätze schliessen es indessen nicht aus, dass die
Plangenehmigungsbehörde solche Forderungen materiell beurteilt, wenn
grundlegende Entschädigungsvoraussetzungen - wie die Übermässigkeit einer
nachbarrechtlichen Störung - nicht erfüllt sind. Dann kann bereits in der
Plangenehmigung die angemeldete Forderung abschliessend abgewiesen werden. In
einem solchen Fall käme eine Überweisung an die Schätzungskommissionen einem
formalistischen Leerlauf gleich. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht
festgehalten hat, hindert eine solche Abweisung der angemeldeten
Entschädigungsforderung nicht die allfällige Zulassung einer nachträglichen
Forderung; dies gilt namentlich, wenn eine bei der Planauflage nicht oder nicht
nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau
oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt (vgl. 
Art. 18f Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG). 
Das Bundesverwaltungsgericht hat - als Rechtsmittelinstanz der
Plangenehmigungsbehörde - im vorliegenden Fall nicht beanstandet, dass keine
nachbarrechtlichen Abwehransprüche enteignet werden. Sie hat sogar eine
enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht verneint, so dass sich eine
Überweisung an die Schätzungskommission erübrigt. Zu prüfen ist, ob diese
Beurteilung in der Sache rechtmässig ist. 
 
7.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz dauern die geplanten Bauarbeiten
rund vier Monate. Dabei ist mit nicht unerheblichen, aber unvermeidbaren
Lärmimmissionen zu rechnen (vgl. oben E. 3.6). Die Immissionen aus
Erschütterungen, Körperschall, nichtionisierender Strahlung sowie die
lufthygienisch relevanten Immissionen (Staubentwicklung) sind während der
Bauzeit nach der Vorinstanz von untergeordneter Bedeutung. Dies wird von der
Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Bei dieser Sachlage ist von einer
nach Art, Stärke und Dauer nicht aussergewöhnlichen Störung aus Bauarbeiten
auszugehen (oben E. 7.2). Das Kriterium der Übermässigkeit der Immissionen
während der Bauzeit ist nicht gegeben.  
Für die Bauarbeiten wird die Eisenbahnstrasse teilweise gesperrt. Daraus folgen
nach der Vorinstanz Einschränkungen bei der Zufahrt zu den Parkplätzen auf dem
Grundstück Nr. 1808. Die betroffenen Parkplätze stehen zwar jeweils als
Abstellfläche zur Verfügung; infolge der teilweisen Strassensperrung sind sie
dann kaum praktisch nutzbar. Auf Kat.-Nr. 1808 gibt es zwölf Aussenparkplätze
und achtzehn Parkplätze in der Sammeltiefgarage. Die Beschwerdegegnerin hat ein
Ersatzkonzept mit Parkplätzen in der Nähe ausgearbeitet. Während rund zwei
Monaten bietet dieses Konzept allerdings für zwei Parkplätze keinen Ersatz an
und während zwei - allenfalls drei - Wochen eines weiteren Monats sogar keinen
Ersatz für fünf Parkplätze. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die
Vermeidbarkeit dieser Einschränkungen und hält der Vorinstanz in allgemeiner
Weise eine ungenügende Prüfung in dieser Hinsicht vor. Sie führt jedoch vor
Bundesgericht nicht substanziiert aus, mit welchen Massnahmen die
Beschwerdegegnerin die Einschränkungen bei der Parkplatzzufahrt noch weiter
reduzieren oder zusätzliche Ersatzparkplätze in der Nähe anbieten könnte.
Insoweit als die diesbezüglichen Rügen genügend substanziiert sind (oben E.
1.2), gehen sie fehl. 
Die Pflicht, einen Teil der Motorfahrzeuge während der Bauzeit in der nahen
Umgebung auf Ersatzflächen statt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1808 abzustellen,
bewirkt keinen übermässigen Eingriff in die Nachbarrechte. Immerhin kann durch
den beschriebenen, fehlenden Ersatz für einzelne Parkplätze ein
wirtschaftlicher Schaden entstehen. Nach einem Grundsatz des Enteignungsrechts
trifft indessen die Enteigneten die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu
treffen, um den Schaden zu vermindern oder zu vermeiden (vgl. BGE 134 II 172 E.
6.2 S. 175 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht mit dem
Begehren begnügen, sie sei von allen Entschädigungsforderungen der Mieterschaft
schadlos zu halten. Vielmehr ist es bei der vorliegenden Konstellation für sie
zumutbar, Lösungen zu suchen, damit das Ungenügen des Ersatzangebots an
Parkplätzen der Beschwerdegegnerin keine Mieter übermässig belastet. Dafür sind
von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch Flächen auf dem benachbarten
Grundstück Nr. 1600 übergangsweise zur Verfügung zu stellen; sie macht in der
Beschwerdeschrift selbst in anderem Zusammenhang geltend, dass die beiden
Parzellen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auch in dieser Hinsicht durfte
die Vorinstanz eine enteignungsrechtlich relevante Übermässigkeit der
Einschränkungen verneinen. 
Demzufolge war es nicht nötig, dass die Beschwerdegegnerin eine temporäre
Enteignung von Nachbarrechten der Beschwerdeführerin für die Bauarbeiten
beantragte. Ebenso durfte die Vorinstanz eine enteignungsrechtliche
Entschädigungspflicht in dieser Hinsicht bereits bei der Überprüfung der
Plangenehmigung ablehnen. 
 
7.5. Im Hinblick auf die Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb nach der
Realisierung des Bauvorhabens hat die rechtliche Überprüfung ergeben, dass die
IGW bzw. die massgeblichen Richtwerte gemäss der Prognose eingehalten werden.
Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis insbesondere dann
gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des
Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach der Rechtsprechung
regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung festgelegten IGW überschritten sind (BGE 130 II 394 E.
12.2 S. 415 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugeben ist,
dass die Einhaltung der IGW bzw. der massgeblichen Richtwerte nur in aller
Regel das Vorliegen der Spezialität ausschliesst, so ist für eine Ausnahme von
dieser Regel doch eine besondere Situation erforderlich, bei der eine
aussergewöhnliche Intensität der Immissionen vorliegt. Daran fehlt es
vorliegend. Für eine solche Ausnahme kann es entgegen der Beschwerdeführerin
nicht in allgemeiner Weise genügen, dass die IGW bzw. Richtwerte im Einzelfall
nahezu ausgeschöpft sind. Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht angenommen,
dass die Spezialität der Immissionen nicht gegeben ist. Die Nachbarrechte der
Beschwerdeführerin werden durch den Bahnbetrieb nach der Realisierung des
Bauprojekts - aufgrund der massgeblichen Prognose - nicht in
enteignungsrechtlich relevanter Weise beschränkt. Folglich kommt es
enteignungsrechtlich auch nicht darauf an, inwiefern die Verbreiterung der
Bahnanlage oder der Bahnbetrieb zu einer Wertverminderung bei den
Liegenschaften der Beschwerdeführerin führt. Die Vorinstanz durfte die
Forderungen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abweisen. Falls sich die
massgebliche Immissionsprognose nach der Betriebsaufnahme als falsch
herausstellen und es zu übermässigen Immissionen kommen sollte, kann die
Beschwerdeführerin mit einem nachträglichen Begehren gemäss Art. 18f Abs. 2 EBG
i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG an die Plangenehmigungsbehörde gelangen (oben
E. 7.3).  
 
8.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.
In Anbetracht ihrer berechtigten Rüge zum Fehlen des Berichts der
Beschwerdegegnerin vom 3. November 2015 in den Verfahrensakten (oben E. 2.2)
ist der Beschwerdeführerin lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr.
3'000.-- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist ihr aber keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der
Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 3'000.--
auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV), dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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