Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.313/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_313/2017

Urteil vom 8. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Behördenmitglieder und Mitarbeitende des Kantons St. Gallen und seiner
Gemeinden,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren / Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2017
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
A.________ reichte am 28. Dezember 2016 bei mehreren kantonalen und
eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden eine umfangreiche Strafanzeige gegen
verschiedene Amtsstellen und private Organisationen der Schweiz ein. Er machte
dabei im Wesentlichen geltend, dass die B.________ AG während Jahren in der
Nähe seines Wohnortes widerrechtlich unterirdische Branddemonstrationen,
Forschungsbrände und Feuerwehrübungen durchgeführt hätte. Durch die
entsprechenden Emissionen sei er schwer geschädigt worden und stehe deswegen
bis heute in medizinischer Behandlung und Betreuung. An diesem Umstand seien
Bundes- wie auch kantonale Behörden mitverantwortlich. Diese hätten sich u.a.
des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht, indem sie
im Wissen um die Widerrechtlichkeit den Betrieb zugelassen hätten, um sich oder
andere zu bevorteilen bzw. um ihn an Leib und Leben zu gefährden. Ausserdem
hätten sie es unterlassen, die Öffentlichkeit ausreichend zu informieren.
Schliesslich sei er gegen seinen Willen fürsorgerisch untergebracht und
medikamentös behandelt worden.
Nachdem A.________ am 7. Januar 2017 eine weitere Eingabe eingereicht hatte,
forderte ihn der fallführende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen mit Schreiben vom 12. Januar 2017 auf, seine Strafanzeige in Bezug
auf die B.________ AG sowie bezüglich der angezeigten Amtsdelikte zu
konkretisieren. Daraufhin reichte der Anzeiger weitere Eingaben ein und stellte
am 27. Januar 2017 u.a. den "Antrag auf unverzüglichen Ausstand der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen".

2. 
Das Untersuchungsamt Uznach sandte am 6. Februar 2017 die Eingaben von
A.________ an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung
eines Ermächtigungsverfahrens sowie zur Behandlung des Ausstandsgesuchs. Die
Anklagekammer trat mit Entscheid vom 7. März 2017 auf das Ausstandsgesuch nicht
ein und erteilte keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur
Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass sich das
Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde richte. Eine substantiierte Darlegung
bzw. Begründung, inwiefern die einzelnen Mitglieder der Staatsanwaltschaft
befangen sein sollten, fehle. Bereits aus diesem Grund sei auf das
Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Die Anklagekammer sei zuständig, um über die
Ermächtigung zu entscheiden, soweit es um die Amtsführung von
Behördenmitgliedern und Mitarbeitenden des Kantons St. Gallen gehe. Bezüglich
Mitarbeitenden des Bundes und der übrigen Kantone sowie der B.________ AG
bestehe keine Zuständigkeit. Für die in den Zuständigkeitsbereich der
Anklagekammer fallenden Vorwürfe fehle es an der nötigen Begründung. Es seien
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Angezeigten in irgendeiner Weise
strafbar verhalten haben könnten. Selbst vage Hinweise auf ein möglicherweise
strafbares Verhalten würden fehlen.

3. 
A.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 7. März 2017 mit Eingabe vom 6. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht
aufzuzeigen, dass die Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt hätte, als sie auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat und keine
Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren erteilte. Aus den zum Teil nicht
sachbezogenen weitgehend pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt
sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Urteil selbst
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll und bestimmte Mitarbeitende oder
Behördenmitglieder des Kantons St. Gallen sich strafbare Handlungen hätten
zuschulden kommen lassen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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