Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.311/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_311/2017

Urteil vom 7. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Priska Häller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundeskanzlei.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das
Energiegesetz (EnG).

In Erwägung,
dass Priska Häller mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde gegen die
Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz
beim Bundesgericht erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Erläuterungen des Bundesrates im
Abstimmungsbüchlein und Aussagen der Befürworter des Energiegesetzes seien
unsachgemäss gewesen;
dass die Beschwerdeführerin sich dabei auf Interviews nach Bekanntgabe des
Abstimmungsergebnisses und auf einen Artikel in der Luzerner Zeitung vom 22.
Mai 2017 beruft;
dass wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei
Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten
Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt
Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (Art. 77 BPR);
dass der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht
angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1
lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG);
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde direkt beim Bundesgericht
eingereicht und dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR nicht
eingehalten hat, weshalb bereits deswegen auf die vorliegende Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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