I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.311/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 1/2} 1C_311/2017 Urteil vom 7. Juni 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Priska Häller, Beschwerdeführerin, gegen Bundeskanzlei. Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz (EnG). In Erwägung, dass Priska Häller mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz beim Bundesgericht erhoben hat; dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Erläuterungen des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein und Aussagen der Befürworter des Energiegesetzes seien unsachgemäss gewesen; dass die Beschwerdeführerin sich dabei auf Interviews nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und auf einen Artikel in der Luzerner Zeitung vom 22. Mai 2017 beruft; dass wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (Art. 77 BPR); dass der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG); dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR nicht eingehalten hat, weshalb bereits deswegen auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juni 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben