Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.305/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_305/2017        

Urteil vom 16. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen.

Gegenstand
Aberkennung Fahrzeugausweis,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2017
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden.
Erwägungen:

1.
Die venezolanische Staatsbürgerin A.________ ersuchte am 10. Dezember 2014 das
Verkehrssicherheitszentrum OW/NW um Umtausch ihres ausländischen
Führerausweises der Kategorie B. In der Folge wurde A.________ zu einer
Kontrollfahrt aufgeboten, die sie nicht bestand. Das Verkehrssicherheitszentrum
aberkannte ihr daraufhin mit Verfügung vom 4. August 2015 die Fahrberechtigung
und dadurch das Recht, von einem ausländischen Führerausweis im Gebiet der
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein Gebrauch zu machen und verweigerte
die Erteilung des schweizerischen Führerausweises. A.________ erhob dagegen am
16. August 2015 Einsprache und machte geltend, dass sie den Experten anlässlich
der Kontrollfahrt nicht verstanden habe. Das Verkehrssicherheitszentrum
gewährte ihr in der Folge ohne Präjudiz die Möglichkeit der Wiederholung der
Kontrollfahrt unter Einhaltung von Bedingungen. Mit E-Mail vom 20. Januar 2016
erklärte sich A.________ damit einverstanden.
Am 7. Juli 2016 teilte A.________ dem Verkehrssicherheitszentrum mit, dass sie
ihren Wohnsitz nach Venezuela verlege und bat um Rücksendung des hinterlegten
venezolanischen Führerausweises. Das Verkehrssicherheitszentrum stellte ihr am
22. Juli 2016 den venezolanischen Führerausweis zu und teilte ihr mit, dass die
Verfügung vom 4. August 2015 nach wie vor Gültigkeit habe. A.________ ersuchte
mit Schreiben vom 26. Juli 2016 um eine einsprachefähige Verfügung.
Das Verkehrssicherheitszentrum wies mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016
die Einsprache vom 16. August 2015 ab und bestätigte die Verfügung vom 4.
August 2015. A.________ erhob dagegen am 23. August 2016 Beschwerde, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 2. Mai 2017 abwies.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, einem Inhaber
eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises werde gemäss Art. 44 Abs. 1
VZV der schweizerische Ausweis erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt
nachweise, dass er die Verkehrsregeln kenne und sein Fahrzeug sicher zu führen
verstehe. Nach Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV werde der ausländische Führerausweis
aberkannt, wenn die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht bestehe.
A.________ habe von der gewährten Möglichkeit der Wiederholung der
Kontrollfahrt keinen Gebrauch gemacht. Als Folge der nicht bestandenen
Kontrollfahrt sei ihr der venezolanische Führerauweis abzuerkennen. Die
Aberkennung sei in das ADMAS-Register einzutragen.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 31. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 2. Mai 2017. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander und
vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw.
dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrssicherheitszentrum OW/NW
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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