Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.301/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_301/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. D.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Rechtsanwältin Caroline Kürzi-Schmid, 
 
gegen  
 
1. Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, 
Dornacherstrasse 192, 4018 Basel, 
2. Pro Natura Thurgau, 
Hofplatz 4, 9220 Bischofszell, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, 
 
Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg, 
Flugplatzstrasse 12, 8514 Amlikon-Bissegg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung ausserhalb der Bauzone, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
29. März 2017 (VG.2015.236). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A. und B. D.________ betreiben ein landwirtschaftliches Gewerbe. Sie möchten
ein neues Betriebszentrum auf der Liegenschaft Nr. 3263 in Wolfikon, Gemeinde
Amlikon-Bissegg, errichten. Vorgesehen sind Stallungen für 40 Mutterkühe und
Nachzucht, 16 Pferde und 10 Fohlen sowie Lager- und Einstellraum für
Futtervorräte und Maschinen. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone, in
einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und Vernetzungsfunktion gemäss kantonalem
Richtplan. 
 
B.   
Gegen ein erstes Baugesuch aus dem Jahr 2011 erhoben u.a. die Vereine Pro
Natura Schweiz und Pro Natura Thurgau Einsprache und, nach Erteilung der
Baubewilligung, Rekurs an das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau
(DBU). Dieses hiess den Rekurs am 14. Februar 2013 im Sinne der Erwägungen gut
und hob die Entscheide der Vorinstanzen auf, im Wesentlichen mit der
Begründung, das Bauvorhaben sei überdimensioniert und die längerfristige
Existenzfähigkeit des Betriebs nicht hinreichend geklärt. 
 
C.   
Am 7. Juni 2013 reichten die Eheleute D.________ ein zweites, überarbeitetes
Baugesuch für die gleiche Parzelle ein, diesmal mit reduzierter Gebäudelänge
und unter Vorlage eines Generationenvertrags mit ihrem Sohn C. D.________. Das
Thurgauer Amt für Raumentwicklung und die Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg
genehmigten das Gesuch am 16. August 2013 bzw. am 16. September 2013. 
Den dagegen erhobenen Rekurs der Pro Natura Schweiz und Thurgau wies das DBU am
25. April 2014 ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieb erfolglos. 
Das Bundesgericht hiess am 16. Dezember 2015 die Beschwerde von Pro Natura
Schweiz und Thurgau teilweise gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts
auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück
(Urteil 1C_17/2015). 
 
D.   
Das Verwaltungsgericht holte weitere Unterlagen ein und führte am 30. November
2016 einen Augenschein durch. Am 29. März 2017 hiess es die Beschwerde von Pro
Natura Schweiz und Thurgau gut und hob die Bewilligungen vom 16. August und 16.
September 2013 auf. 
 
E.   
Dagegen haben A. und B. D.________ am 30. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligungen vom
16. August und 16. September 2013 seien zu bestätigen; eventualiter sei die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen sie den Beizug der Akten betreffend
ihre Aussiedlungsgesuche im Jahre 1999 und 2006/2007 sowie betreffend die
Umzonung der Parzellen Nr. 192 und Nr. 869 in Thundorf 2006 bis 2007. 
 
F.   
Pro Natura Schweiz und Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Die übrigen kantonalen Behörden und die Gemeinde
Amlikon-Bissegg haben sich nicht geäussert. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hält den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis für richtig. Da mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei, komme
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone von
Bundesrechts wegen grundsätzliche Bedeutung zu. 
 
G.   
Die Beschwerdeführer haben am 3. November 2017 eine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind
als Baugesuchsteller zur Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer Baubewilligung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art.
100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer beantragen den Beizug verschiedener Akten zu früheren
Aussiedlungsgesuchen und betreffend Umzonungen der Parzellen Nr. 192 und Nr.
869 in Thundorf (2006/2007). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Vorliegend hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im zweiten Umgang
vor Verwaltungsgericht Gelegenheit und Anlass, die Edition aller Akten zu
beantragen, die für die Beurteilung der noch offenen Fragen relevant sein
konnten; allfällige Versäumnisse können sie nicht vor Bundesgericht nachholen.
Ihr Antrag ist somit abzuweisen, soweit es um neue Unterlagen geht, die sich
nicht bereits in den verwaltungsgerichtlichen Akten befinden; letztere wurden
vom Bundesgericht beigezogen. 
 
3.   
Das Bundesgericht wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, um die
Umstände des Verkaufs der Parzelle Nr. 869 in Thundorf zu prüfen, weil es für
die nach Art. 34 Abs. 4 lit. a und b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 (RPV; SR 700.1) gebotene Prüfung und Interessenabwägung eine Rolle spiele,
ob die Beschwerdeführer ihre heutige Zwangslage selbst herbeigeführt hätten
(Urteil 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2). Die längerfristige
Existenzfähigkeit des Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPG) sei vertieft zu
prüfen, da die geplante Übernahme des Betriebs durch den (in der Baubranche
tätigen) Sohn nur realistisch sei, wenn ein genügendes Auskommen gewährleistet
sei (E. 4). Sodann müsse bei der Interessenabwägung der Richtplaneintrag
(Vorrang Landschaft, Vernetzungsfunktion) berücksichtigt werden (E. 3.1).
Schliesslich seien landschaftlich weniger empfindliche Standorte zu prüfen,
insbesondere die Nutzung bestehender Bausubstanz, z.B. leerstehender
Ökonomiebauten (E. 3.2). 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit zwei alternativen Begründungen
ab: Zum einen hätten die Beschwerdeführer selbst ihre heutige Zwangslage
geschaffen, indem sie es vorgezogen hätten, die am Siedlungsrand gelegene und
für die Aussiedlung geeignete Parzelle Nr. 869 in Thundorf in eine Zone für
Pferdehaltung umzonen zu lassen und zu veräussern. In dieser Situation könne
ihr Baugesuch am heiklen Standort in Wolfikon, in einem Gebiet mit Vorrang
Landschaft und Vernetzungsfunktion, nicht bewilligt werden. Zum anderen hätten
die Beschwerdeführer auch nicht genügend nachgewiesen, dass in der Umgebung
keine anderen, weniger empfindlichen Alternativstandorte in Frage kämen. Auch
aus diesem Grund sei das Baugesuch, das einen erheblichen Eingriff in eine
bisher beinahe unberührte Geländekammer darstelle und Fruchtfolgefläche
beanspruche, abzuweisen. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob der Betrieb
längerfristig bestehen könne. 
Im Folgenden sind zunächst die Rügen der Beschwerdeführer betreffend den
Verkauf der Parzelle Nr. 869 (E. 3) und der dem Bauvorhaben entgegenstehenden
Interessen des Landschaftsschutzes und der Vernetzung zu prüfen (E. 4), um
anschliessend - soweit noch nötig - die Rügen im Zusammenhang mit dem Nachweis
von Ersatzstandorten zu behandeln (E. 5). 
 
4.   
Gestützt auf die eingeholten Akten hielt das Verwaltungsgericht fest, die
Beschwerdeführer seien ursprünglich Eigentümer der Liegenschaft Nr. 192 in
Thundorf im Halte von 29'291 m2 gewesen. Im Jahr 2000 hätten sie die
Liegenschaft in eine zur Bauzone gehörende Hofliegenschaft Nr. 192
(Betriebszentrum) mit einer Fläche von 6'795 m2 und eine in der
Landwirtschaftszone verbleibende Liegenschaft Nr. 869 von 22'496 m2 aufgeteilt.
2007 seien Teile beider Parzellen der Parzelle Nr. 195 zugefügt worden (mit neu
7'530 m2), die zum Preis von Fr. 1'200'000.-- veräussert worden sei. Der Erlös
sei zur Übernahme bzw. zur Begleichung von Grundpfandschulden in Höhe von Fr.
975'500.-- verwendet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer
somit noch im Besitz der Restparzelle Nr. 192 in der Bauzone (1'087 m2) und der
am Siedlungsrand gelegenen Parzelle Nr. 869 (20'687 m2) gewesen. Der
Augenschein habe gezeigt, dass auf Parzelle Nr. 869 zwischen dem Tuenbach mit
den nördlich angrenzenden Sportanlagen und den südlich gelegenen Gewächshäusern
eine Aussiedlung möglich gewesen wäre. Es habe damals auch kein finanzieller
Druck mehr zum Verkauf bestanden, hätten die Beschwerdeführer doch noch über
Fr. 224'500.-- flüssiger Mittel aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 915 und einer
(leicht verflüssigbaren) Landreserve in der Bauzone verfügt (Nr. 192; diese
Liegenschaft wurde am 7. Juli 2014 für Fr. 460'000.-- verkauft). Sie hätten es
jedoch vorgezogen, die Parzelle Nr. 869 in eine Zone für Pferdehaltung umzonen
zu lassen, um diese danach ebenfalls verkaufen zu können (mit Vertrag vom 13.
September 2007). Das Verwaltungsgericht schloss daraus, dass die
Beschwerdeführer die Zwangslage, über kein Betriebszentrum und keine für die
Aussiedlung geeignete Parzelle am Siedlungsrand zu verfügen, selbst verschuldet
hätten, so dass sie sich nicht darauf berufen könnten. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Sie machen geltend, sie
hätten die Parzelle Nr. 869 nicht freiwillig veräussert, sondern dies sei von
der Gemeinde Thundorf von ihnen verlangt worden, als Voraussetzung für die
Anhandnahme ihres Aussiedlungs- und Umzonungsgesuchs. Sie verweisen hierfür auf
die (schon vor Verwaltungsgericht eingereichten) Schreiben vom 22. Februar 2006
und vom 7. März 2006, in denen die Gemeinde festgehalten habe, dass sie keinen
Landwirtschaftsbetrieb mehr auf den Parzellen Nrn. 869 und 192 dulden werde.  
Die genannten Schreiben betreffen jedoch das Gesuch der Beschwerdeführer,
Parzelle Nr. 869 in eine Pferdesportzone umzuzonen; vom Aussiedlungsgesuch ist
darin keine Rede. Der Gemeinderat hielt damals fest, dass ein
Landwirtschaftsbetrieb, der auch Pferde halte, in der Landwirtschaftszone
zonenkonform sei und daher nicht auf eine Umzonung angewiesen sei; die
beantragte Umzonung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Parzelle nicht mehr
landwirtschaftlich genutzt werden solle. Da keine neuen Zonen auf Vorrat
geschaffen werden sollten, sei die beantragte Umzonung auch nur im Zusammenhang
mit einem konkreten Projekt sinnvoll, idealerweise in Verbindung mit Parzelle
Nr. 192 (da ansonsten für die Pferdesportzone und die Dorfzone zwei separate
Gestaltungspläne ausgearbeitet werden müssten). Damit widerlegen diese
Schreiben nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, sondern bestätigen,
dass die Umzonung der Parzelle Nr. 869 auf Initiative der Beschwerdeführer und
nicht der Gemeinde erfolgte. 
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführer auf Einwände von Nachbarn wegen möglicher
Geruchsemissionen des Betriebs verweisen, legen sie nicht dar, inwiefern diese
sich auf den vom Verwaltungsgericht als geeignet erachteten Standort auf
Parzelle Nr. 869 bezogen (wo heute eine grosse Pferdesportanlage steht).  
 
5.   
Das Verwaltungsgericht prüfte weiter, ob dem Bauvorhaben am vorgesehenen
Standort in Wolfikon überwiegende Interessen entgegenstehen. 
 
5.1. Es hielt fest, die Liegenschaft Nr. 3263 liege im Gebiet mit Vorrang
Landschaft Nr. 135 "Thunbachtal"; Schutzziele seien die Freihaltung der
unüberbauten Flächen von Hochbauten und negativ in Erscheinung tretenden
Anlagen sowie die Konzentration der Hochbauten auf bestehende Weiler und Dörfer
(Ziff. 2.3 des kantonalen Richtplans). Zudem handle es sich um ein Gebiet mit
Vernetzungsfunktion Nr. 427. Dieses diene der Wanderung von Tieren und der
Ausbreitung von Pflanzen sowie der Artenerhaltung und -vielfalt. Bauliche
Eingriffe dürften die Vernetzungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigen. Zwar
sei die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht eingeschränkt; Bauten und
Anlagen verhinderten aber oft das gute Funktionieren des Korridors, weshalb sie
nach Möglichkeit ausserhalb der Vernetzungsgebiete auszuführen seien (Ziff. 2.5
des kantonalen Richtplans).  
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der "Vorrang Landschaft" nach
kantonalem Richtplan schliesse lediglich Speziallandwirtschaftszonen, nicht
aber zonenkonforme (bodenabhängige) Landwirtschaftsbetriebe aus. Das
Bundesgericht hat sich mit diesem Einwand bereits im Rückweisungentscheid 1C_17
/2015 (E. 3.1) befasst; darauf kann verwiesen werden. 
 
5.2. Das Verwaltungsgericht führte aus, anlässlich des Augenscheins habe anhand
der Visiere festgestellt werden können, wie mächtig das geplante
Betriebszentrum werden solle. Anstelle der vorbestehenden Scheune mit einer
Grundfläche von 20 x 9.5 m solle ein neues Betriebszentrum mit einer Fläche von
über 110 x 50 m entstehen. Damit werde ein erheblicher Eingriff in eine bisher
beinahe unberührte Landschaft vorgenommen, wobei die Remise in der
nordöstlichen Ecke bereits erstellt worden sei. Durch die Realisierung aller
geplanten Bauten samt Zufahrtswegen ginge rund ein halber Hektar
Fruchtfolgefläche verloren und es entstünde ein 100 m langer Riegel.  
Die Beschwerdeführer bestreiten die "Riegel"-Wirkung der geplanten Überbauung,
ohne sich indessen substanziiert mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
auseinanderzusetzen. Soweit sie geltend machen, die Anordnung der Bauten sei
mit den übrigen Verfahrensbeteiligten abgesprochen worden, wird diese (von den
Beschwerdegegnerinnen bestrittene) Behauptung nicht belegt: Aus dem
eingereichten Schreiben geht lediglich hervor, dass am 22. November 2011 eine
Begehung in Wolfikon stattfand, nicht aber, was damals besprochen oder
vereinbart wurde. 
Unsubstanziiert sind auch die Ausführungen zur Vernetzungsfunktion: Die
Beschwerdeführer verweisen für ihre Behauptung, wonach der landwirtschaftliche
Betrieb den Vernetzungskorridor nicht wesentlich beeinträchtigen würde,
lediglich auf ihre eigenen Vorbringen am Augenschein, ohne sich mit den
Auswirkungen der geplanten Bauten und Anlagen (einschliesslich Zufahrtswege,
Weidezäune etc.) zu befassen. 
 
6.   
Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von
Bundesrecht davon ausgehen, dass dem Bauvorhaben erhebliche öffentliche
Interessen entgegenstehen. Diese überwiegen das private Interesse der
Beschwerdeführer, ihr Aussiedlungsprojekt in Wolfikon realisieren zu können. In
diesem Zusammenhang darf berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer die
Möglichkeit gehabt hätten, auf ihre - von Grösse und Lage geeignete - Parzelle
Nr. 869 am Siedlungsrand von Thundorf auszusiedeln, es jedoch vorgezogen haben,
diese Parzelle umzonen zu lassen und zu veräussern. Damit nahmen sie das Risiko
in Kauf, dass sich die Aussiedlung auf die verbleibenden, landschaftlich
heiklen und abseits der Siedlungen liegenden Parzellen nicht realisieren werden
lasse. 
Auf die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts, d.h. dem fehlenden Nachweis,
sich intensiv um weniger empfindliche Ersatzstandorte in der Umgebung bemüht zu
haben, braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Das von den
Beschwerdeführern neu eingereichte Schreiben des Verbands Thurgauer
Landwirtschaft vom 23. Mai 2017 stellt ohnehin ein vor Bundesgericht
unzulässiges echtes Novum dar. 
 
7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die zuständigen Behörden werden dafür
sorgen müssen, dass die Remise, die ohne rechtskräftige Baubewilligung auf
eigenes Risiko erstellt wurde (vgl. Zwischenverfügung 1C_17/2015 vom 18.
Februar 2015 E. 4), beseitigt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt
wird. Die Beschwerdeführer waren sich dieser Folge bewusst (vgl. ihre
Stellungnahme vom 12. Februar 2015 (S. 6) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
im Verfahren 1C_17/2015).  
Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen (Pro Natura Schweiz und
Thurgau) für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg, dem
Amt für Raumentwicklung, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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