Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.300/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_300/2017        

Verfügung vom 21. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________ AG,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________ AG,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Eichenberger,

gegen

G.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Aschwanden,

Bezirksrat Küssnacht,
Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186,
6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz,
Kammer III.

In Erwägung,
dass die A.________ GmbH und Mitbeteiligte ihre am 26. Mai 2017 betreffend
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) erhobene Beschwerde gegen den am 31.
März 2017 ergangenen Entscheid der Kammer III des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz mit Eingabe vom 14. Juli 2017 zurückgezogen haben;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

 wird verfügt:

1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_300/2017 wird als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für
Raumentwicklung und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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