I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.300/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 1C_300/2017 Verfügung vom 21. Juli 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte 1. A.________ GmbH, 2. B.________ AG, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________ AG, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Eichenberger, gegen G.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Aschwanden, Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi, Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung), Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. In Erwägung, dass die A.________ GmbH und Mitbeteiligte ihre am 26. Mai 2017 betreffend Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) erhobene Beschwerde gegen den am 31. März 2017 ergangenen Entscheid der Kammer III des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 14. Juli 2017 zurückgezogen haben; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_300/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juli 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben