Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.29/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_29/2017

Urteil vom 19. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kirchgemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter.

Gegenstand
Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21. Juni 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2016 der Rekurskommission der
Katholischen Kirche im Kanton Zürich.

Erwägungen:

1.
Am 21. Juni 2015 fand in der Kirchgemeinde B.________ eine
Kirchgemeindeversammlung statt. A.________ erhob am 24. Juni 2015 Rekurs in
Stimmrechtssachen in Bezug auf die erwähnte Kirchgemeindeversammlung. Die
Rekurskommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich wies mit Entscheid
vom 24. November 2016 den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Postaufgabe 14. Januar 2014)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Rekurskommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich vom 24. November
2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II
113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).

3.3. Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission ist dem Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben am 2. Dezember 2016 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist
begann somit am 3. Dezember 2016 zu laufen und endete am 2. Januar 2017. Die am
14. Januar 2017 der Post übergebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der
30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.

3.4. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, es gelte der
Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder
richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still
stehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG (in der
Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015) nicht in
Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf
den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Der Beschwerdeführer geht selbst
davon aus, dass es sich vorliegend um eine Stimmrechtssache handelt. Der
Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Die Rekurskommission hat
denn auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung richtig darauf hingewiesen, dass eine
Beschwerde innert 30 Tagen zu erheben ist. Demzufolge ist die am 14. Januar
2017 der Post übergebene Beschwerde verspätet.

3.5. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden
werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kirchgemeinde B.________ und der
Rekurskommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben