Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.295/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_295/2017

Urteil vom 31. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Willy Matzinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das
Energiegesetz (EnG).

In Erwägung,
dass Willy Matzinger mit Eingabe vom 21. Mai 2017 (Postaufgabe 24. Mai 2017)
"Stimmrechtsbeschwerde" im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung
vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer dabei inhaltliche Mängel des Energiegesetzes
beanstandet und die Aufhebung von Art. 54 Abs. 1 letzter Teil des Satzes
("nicht dem Referendum unterliegen") beantragt;
dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle des
besagten Artikels des Energiegesetzes verlangt;
dass Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82
BGG, Art. 190 BV);
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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