Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.293/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_293/2017  
 
 
Urteil vom 9. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, 
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 11. April 2017 (VB.2016.00783). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der
C.________ AG die baurechtliche Bewilligung für den Umbau eines Gebäudes und
die Vergrösserung der Aussenwirtschaft ihres Restaurationsbetriebs an der
D.________-Strasse in Zürich. 
Gegen diese Bewilligung rekurrierten A.________ und B.________ als Eigentümer
von an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücken an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses führte am Abend des 25. August 2016
einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 11. November 2016 wies
es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. 
A.________ und B.________ fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13.
Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Mit Urteil vom 11.
April 2017 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 führen A.________ und B.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem
Hauptantrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die von der Bausektion
mit Beschluss vom 15. März 2016 erteilte Baubewilligung für den Umbau und die
Erweiterung eines Aussenrestaurants aufzuheben und zu verweigern. Eventuell sei
die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz oder an die
Erstinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. Subeventuell sei der
angefochtene Beschluss um die Auflagen zu ergänzen, dass der Betrieb der
Aussenwirtschaft und geöffnete Fenster zeitlich bis 19.00 Uhr zu begrenzen und
an Sonntagen zu verbieten seien. 
Die Bausektion stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Umwelt
BAFU hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne Anträge zu stellen. Die
C.________ AG hat sich - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - nicht
vernehmen lassen. Die Beschwerdeführer halten an ihrem Standpunkt und an ihren
Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Baubegehren und damit
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S.
251, 400 E. 2.1 S. 404). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen
nicht vor.  
Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie
sind Eigentümer von an das Baugrundstück und den geplanten Aussenbereich der
Gastwirtschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaften. Sie sind von den
Lärmimmissionen direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. 
 
1.2. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor.
Auf die Durchführung des beantragten Augenscheins kann verzichtet werden.  
 
2.  
Strittig ist, ob die im Rahmen der Vergrösserung der Aussenwirtschaft geplanten
Sitzplätze für die Nachbarschaft zu einer übermässigen Lärmbelastung führen.
Die streitbetroffene Liegenschaft liegt in der Quartiererhaltungszone QI5b mit
einem Mindestwohnanteil von 60 % und ist der Empfindlichkeitsstufe III
zugeordnet, in welcher auch mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsnutzungen zulässig sind. Im bestehenden Gebäude sind sowohl
Wohnungen als auch ein Restaurationsbetrieb mit Aussenwirtschaft untergebracht.
Die Sitzplätze im Aussenbereich sollen von 20 auf 72 erhöht werden. Gemäss
Bewilligung der Bausektion der Stadt Zürich ist der Betrieb der Gastwirtschaft
im Freien von 22.00 bis 7.00 Uhr untersagt; Türen und Fenster der
Gastwirtschaft sind während diesen Zeiten geschlossen zu halten, wie auch beim
Betrieb von lärmerzeugenden Geräten, Musikdarbietungen und Ähnlichem. Lärmige
Aufräumarbeiten sind zwischen 20.00 und 7.00 Uhr untersagt; zudem dürfen im
Freien keine Lautsprecher- und Verstärkeranlagen betrieben werden. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 13 USG (SR 814.01) legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte
fest (vgl. auch Art. 15 USG). Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen
kann der Bundesrat für Lärmimmissionen ausserdem Alarmwerte festlegen, die über
den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 19 USG). Weiter legt er für die Planung
neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen
Planungswerte für Lärm fest, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art.
23 USG).  
Nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR
814.41) müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage (vgl. hierzu 
Art. 2 Abs. 1 und 2 LSV sowie Art. 7 Abs. 7 USG) nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a), und dass die von der Anlage
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit.
b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen
würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches
Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht
überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV sowie Art. 25 Abs. 2 USG). Die
Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder
ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die
massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung
zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Vollzugsbehörde beurteilt die
ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der
Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. (Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen
solche (numerisch festgelegte) Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die
Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG; sie berücksichtigt auch 
Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen im Sinne
von Art. 7 LSV gelten ortsfeste Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG am
1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). 
 
3.1.2. Es handelt sich vorliegend um eine neue Anlage, da die bisherige
Aussenwirtschaft nach den willkürfrei getroffenen und unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanzen erst nach 1985 bewilligt wurde. Für Alltags-
und Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt.
Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde
unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit
Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). 
Immissionsgrenzwerte für Lärm sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach
dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden  nicht erheblich stören (Art. 15
USG). In Anwendung von Art. 23 USG müssen die  Planungswerte für neue lärmige
ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass
der von der Anlage ausgehende Lärm  höchstens geringfügige Störungen
 verursachen darf (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36 f.).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung
vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines
Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu
berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)
vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f.). Fachlich abgestützte private
Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung
und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher
Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte
Betrachtung berücksichtigt werden (Vollzugshilfe vom 10. März 1999 [vollständig
überarbeitet am 22. Dezember 2017]). Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit ist
nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten, sondern
umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr,
Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (vgl. zum Ganzen Urteil
1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). 
 
3.1.3. In der Vollzugshilfe des Cercle Bruit sind Richtwerte für Luftschall in
dB (A) für Musik (im Innern und auf der Terrasse) und Gästeverhalten (im
Innern) festgelegt (Schallquellen S1, S2 und S5). Für die Zeit von 7.00 bis
19.00 Uhr werden in der Empfindlichkeitsstufe III für Neuanlagen
Planungsrichtwerte von 50 dB (A) und für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr
solche von 45 dB (A) empfohlen. Zur Beurteilung der Schallquelle S6
(Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse) wurde bislang (Vollzugshilfe
vom 10. März 1999, mit Änderung vom 30. März 2007) empfohlen, bei einem
Augenschein vor Ort die tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem
Auftreten sowie Hörbarkeit geschätzt werden. Im zu beurteilenden Fall führte
die Bausektion der Stadt Zürich denn auch einen Augenschein durch (vgl.
Sachverhalt lit. A. hiervor).  
Am 22. Dezember 2017 und damit während des bundesgerichtlichen Verfahrens
verabschiedete die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute eine vollständig
überarbeitete Version der Vollzugshilfe. Als Methode für die Beurteilung des
Lärms von Terrassen (S6) wird nun neu basierend auf den Erfahrungen der
Vollzugsbehörden empfohlen, die Ermittlung anhand folgender Kriterien
vorzunehmen (Excel-Formular) : Betriebszeiten, Anzahl Aussenplätze und Grösse
der Terrasse, Position des Empfangspunkts in Bezug zur Terrasse,
Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten,
eventuelle Hinderniswirkung zwischen Terrasse und Empfangsort,
Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort, Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit und
Saisonalität. Des Weiteren werden in der Vollzugshilfe verschiedene
Störkategorien zur Beurteilung der Zulässigkeit der Terrassennutzung definiert
(wenig störend, störend, stark störend und sehr stark störend; vgl. zum Ganzen
Anhang 3 der Vollzugshilfe). 
 
3.2. Die Bausektion der Stadt Zürich hat in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 LSV
ein Lärmgutachten eingeholt. Das Gutachten der E.________ GmbH vom 10. Dezember
2015 orientiert sich an der alten Fassung der obengenannten Vollzugshilfe des
Cercle Bruit vom 10. März 1999 (mit Änderung vom 30. März 2007) sowie an der
Ö-Norm S 5012 für Gastgärten ohne Musikdarbietung (Praxisleitfaden Gastgewerbe
des Umweltbundesamts Österreich). Die Gutachterin ging für die zu beurteilende
Lärmsituation von einer Unterhaltung in normaler Lautstärke sowie häufigen
Serviergeräuschen mit Lärmimmissionen von 63 dB (A) pro Person aus. Dies führt
gemäss Gutachten bei 72 Sitzplätzen und einer Belegung von 75 % zu einem
Schallleistungspegel von 80,3 dB (A) an der Lärmquelle. Sodann wurde eine
Pegelkorrektur von +6 dB (A) für Stimmgehalt vorgenommen. Als Distanz von der
Quelle zum Empfangspunkt wurden 4,5 m angenommen. Das Gutachten gelangte zum
Ergebnis, aufgrund des zu erwartenden Kundenverhaltens sowie der Bedienung der
Aussenwirtschaft sei am offenen Fenster der darüber liegenden Wohnung im ersten
Obergeschoss mit einer Lärmbelastung von 65 dB (A) zu rechnen.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil mit der Vollzugshilfe des
Cercle Bruit vom 10. März 1999 (mit Änderung vom 30. März 2007) und dem
Lärmgutachten vom 10. Dezember 2015 näher auseinandergesetzt. Sie hat
zusammenfassend erwogen, unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte
müssten Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Vorsorgeprinzip, Art. 11
Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Bei der Festlegung von Öffnungszeiten
von Restaurants werde stets ein angemessener Ausgleich zwischen dem
Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers
angestrebt. Die streitbetroffene Aussenwirtschaft befinde sich in einem der
belebtesten Quartiere der Stadt mit diversen Restaurationsbetrieben mit auch
spätabends geöffneten Aussenwirtschaften. Die Umgebung sei durch die Mischung
von Wohnraum und Gewerbe geprägt. Dies gehe mit einer erhöhten Lärmvorbelastung
einher, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sei.
Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und dem Vorsorgeprinzip werde durch die
Beschränkung der Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft auf 22.00 Uhr zureichend
Rechnung getragen.  
 
3.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanzen hätten sich nicht dazu
geäussert, ob der gemäss Lärmgutachten zu erwartende Beurteilungspegel von 65
dB über der Störschwelle gemäss Art. 15, 19 und 23 USG liege und somit den
Planungswert überschreite. Die Vorinstanzen hätten sich lediglich auf die
Anwendung des Vorsorgeprinzips im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV beschränkt
und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV nicht beachtet. Diese Vorgehensweise sei
bundesrechtswidrig. Ab einem gewissen Immissionsgrad sei einer Anlage die
Bewilligung zu verweigern, ohne dass vorsorgerechtliche Überlegungen zum Zuge
kämen oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen sei. Es dürften
höchstens geringfügige Störungen auftreten. Mit 65 dB liege der ermittelte
Beurteilungspegel im Vergleich zu den "üblichen
Aussenwirtschaftsgerichtsfällen" um 10 bis 20 dB höher. Der Planungswert werde
klar überschritten.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Das BAFU hat in seiner Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren
vom 16. Oktober 2017 das Gutachten der E.________ GmbH vom 10. Dezember 2015
gewürdigt und dieses grundsätzlich als schlüssig beurteilt. Allerdings hätten
einerseits die Schallreflexionen an der Fassade in die Ermittlung des zu
erwartenden Lärmpegels einfliessen müssen; andererseits werde im Gutachten bei
der Ausbreitungsrechnung fälschlicherweise von einer Punkt- statt einer
Flächenquelle ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren
(Reflexion an der Fassade und Flächenquelle) sei von einem leicht tieferen
Immissionswert als im Gutachten angenommen auszugehen (64 dB [A] statt 65 dB
[A]).  
 
3.5.2. Das BAFU hat weiter ausgeführt, für die Beurteilung, ob die Anlage
höchstens geringfügige Störungen verursache, seien unter anderem die Nähe zur
Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 sowie die durch den Ausbau der
Aussenterrasse verursachte Mehrbelastung des bisher ruhigeren Hinterhofs
relevant. Der Beurteilungspegel von 64 respektive 65 dB (A) liege massiv über
den Richtwerten der Vollzugshilfe des Cercle Bruit vom 10. März 1999 (mit
Änderung vom 30. März 2007) und über dem Planungsrichtwert der Ö-Norm S 5012
von 50 dB (A). Demzufolge und unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms
sowie des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens sei die vorliegend
verursachte Störung nicht mehr bloss geringfügig.  
 
3.6. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV gelten das Vorsorgeprinzip und die
Planungswerte kumulativ. Die Vollzugsbehörde hätte deshalb nicht nur gestützt
auf Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung
anordnen (insbesondere Begrenzung der Öffnungszeiten), sondern in Anwendung von
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV auch prüfen müssen, ob die Anlage höchstens
geringfügige Störungen verursacht und damit die Planungswerte einhält. Die Rüge
der Beschwerdeführer, wonach das Vorgehen der kantonalen Behörden gegen Art. 7
Abs. 1 LSV verstösst, erweist sich damit als begründet.  
Das BAFU hat die Beurteilung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV vorgenommen. Dessen
Schlussfolgerungen überzeugen. Mit einem unbestrittenen Beurteilungspegel von
64 respektive 65 dB (A) gemäss Lärmgutachten liegen die verursachten
Lärmimmissionen der geplanten Aussenwirtschaft sehr deutlich über den
Richtwerten der Vollzugshilfe des Cercle Bruit und über dem Planungsrichtwert
der Ö-Norm S 5012. Das BAFU hat zudem zu Recht gewürdigt, dass die Distanz von
der Quelle zum Empfangspunkt nur wenige Meter beträgt (vgl. auch E. 3.2
hiervor). Die von der geplanten neuen ortsfesten Anlage verursachte Störung
erweist sich auch in einer Zone der Empfindlichkeitsstufe III klarerweise nicht
mehr als bloss geringfügig, womit von einer Überschreitung der Planungswerte
auszugehen ist. 
Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt die Vollzugsbehörde, wie dargelegt (E.
3.1.1 hiervor), Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu
einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein
überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der
Anlage besteht; die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten
werden. Im zu beurteilenden Fall erscheint fraglich, ob bei einem
Beurteilungspegel von 64 respektive 65 dB (A) nicht von einer erheblichen
Störung des Wohlbefindens zu sprechen und damit auf eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte zu schliessen ist, womit die Gewährung von Erleichterungen
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 LSV von vorneherein ausser Betracht fiele. Das
Bauvorhaben wurde indes bislang noch nicht unter dem Aspekt von Art. 7 Abs. 2
LSV geprüft. Diese Beurteilung ist nicht vom Bundesgericht als erste Instanz,
sondern von der Vollzugsbehörde vorzunehmen, zumal insoweit auch erstmals die
vollständig überarbeitete Version der Vollzugshilfe des Cercle Bruit vom 22.
Dezember 2017 zu berücksichtigen sein wird. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil
aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Beurteilung in der Sache an die
Bausektion der Stadt Zürich und zur neuen Festlegung der Kosten und
Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen (vgl. Urteil 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 7). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. April 2017 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer
Beurteilung in der Sache an die Bausektion der Stadt Zürich und zur neuen
Festlegung der Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens an
das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt BAFU schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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