Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.291/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_291/2017

Urteil vom 31. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Michael Huwiler, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach
9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erstattete am 7. Februar 2016 Strafanzeige gegen Staatsanwalt
Michael Huwiler wegen Amtsmissbrauch, Bedrohung, Erpressung, Nötigung,
vorsätzlicher Zulassung von falscher Anschuldigung, vorsätzlicher Zulassung von
falschem Zeugnis, ungetreuer Amtsführung, versuchter Selbstjustiz,
vorsätzlicher Verletzung von Zeugnisverweigerungsrechten, vorsätzlicher
Anstiftung von zwei Beamten und rechtswidriger Freiheitsberaubung.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung
vom 10. März 2017 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss
vom 16. Mai 2017 die Ermächtigung zum Entscheid über die Eröffnung bzw.
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen,
Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die
zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht ansatzweise auseinander. Er
vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss
der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte.
Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu
entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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