Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.288/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_288/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Susanne Bachmann, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. April 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 28. Februar 2017 Anzeige gegen die Präsidentin des
Bezirksgerichts Hinwil, Susanne Bachmann, einreichte und ihr Amtsmissbrauch,
falsche Anschuldigung, Gebührenüberforderung und ungetreue Amtsführung
vorwarf, 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. April 2017
entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur
Strafverfolgung nicht erteilte, weil seines Erachtens kein strafrechtlich
relevantes Verhalten ersichtlich war, auch nicht im Sinne eines blossen
Anfangsverdachts, 
dass A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt und beantragt, der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben und es sei "die Beschwerdegegnerin des
Amtsmissbrauchs zu verurteilen, eventuell die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen", 
dass das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf eine
Vernehmlassung verzichten und Susanne Bachmann (Beschwerdegegnerin) beantragt,
es sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 22. August 2017 repliziert hat, 
dass gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung
zur Strafuntersuchung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG offensteht (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272), 
dass namentlich der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG nicht greift, weil
er nur auf die obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar
ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis), zu denen die
Beschwerdegegnerin als Bezirksgerichtspräsidentin nicht gehört, 
dass der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art.
42 Abs. 2 BGG) entsprechenden Weise darlegt, inwiefern er ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG an der Aufhebung oder Änderung des
vorinstanzlichen Entscheids hat, 
dass offenbleiben kann, wie es sich damit in Einzelnen verhält, da die
Beschwerde - wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt - ohnehin abzuweisen
ist, 
dass die Strafbehörden gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 StPO verpflichtet sind, im
Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen,
wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt
werden, wobei sie die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der
Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängig
machen können, 
dass nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) im Kanton Zürich die Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt
begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter
interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des
Obergerichts voraussetzt, 
dass für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf
strafrechtliches Verhalten zu verlangen sind und namentlich nicht jeder
behördliche Fehler eine Pflicht begründet, die Ermächtigung zur Strafverfolgung
zu erteilen, 
dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten mit anderen Worten in minimaler
Weise glaubhaft erscheinen muss, mithin genügende Anhaltspunkte für eine
strafbare Handlung erforderlich sind, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eingehend die Sachlage
schildert, wie sie dem von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 geleiteten
Zivilprozess zugrunde lag, 
dass er sich in seiner Beschwerdeschrift aber nur beiläufig zum angeblich
strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschwerdegegnerin äussert, 
dass er die Prozessgeschichte, wie sie im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
30. September 2004 geschildert wird, als einseitig und das Urteil selbst als
willkürlich bzw. als Gefälligkeit zugunsten der Gegenpartei erachtet und meint,
ihm werde darin implizit Anlagebetrug vorgeworfen, 
dass er es bei diesen pauschalen Vorwürfen belässt und nicht weiter begründet,
wie genau dadurch die behaupteten Straftatbestände realisiert sein könnten, 
dass zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerde damit den gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, 
dass diese Frage offenbleiben kann, weil es dem Beschwerdeführer mit seinen
vagen Behauptungen offensichtlich nicht gelingt, auch nur minimale Hinweise auf
das Vorliegen einer strafbaren Handlung darzutun, zumal selbst ein allfälliges
rechtswidriges Handeln der Behörden nicht zwingend strafrechtlich relevant ist
(vgl. Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.4 mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht darauf hinweist, der
Beschwerdeführer sei im Prozess vor dem Bezirksgericht Hinwil im Jahr 2004
anwaltlich vertreten gewesen und er allfällige Mängel auf dem Rechtsmittelweg
hätte geltend machen können, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik neben dem fraglichen Urteil des
Bezirksgerichts unter dem Vorsitz der Beschwerdegegnerin weitere, in der
Beschwerdeschrift nicht thematisierte Vorkommnisse erwähnt, die ein strafbares
Verhalten von dieser begründen sollen, 
dass diese Vorwürfe der Beschwerdegegnerin indes nicht zugerechnet werden
können oder aber ausserhalb des Streitgegenstands liegen, wie er durch das
Beschwerdeverfahren vorgegeben ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist, 
dass nach dem Ausgeführten offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Straftat ersichtlich sind, 
dass die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
daher verweigern durfte, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, 
dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, 
dass bei diesem Prozessausgang der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art.
66 Abs. 1 BGG), 
dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf
Parteikostenersatz hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti 

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