Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.285/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_285/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Heinrich Eggenberger, 
 
gegen  
 
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 
Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, 
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102
Herisau. 
 
Gegenstand 
Entlassung eines Kulturobjektes aus dem kantonalen Schutzzonenplan, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 27. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die in der Landwirtschaftszone und der kantonalen Landschaftsschutzzone
gelegene Parzelle Nr. 1536 in Urnäsch ist mit dem Gasthaus "Rossfall"
(nachstehend: Gasthaus) überbaut, in dem während zwei Jahrhunderten als Teil
der Appenzeller Alpfahrt Sennenbälle durchgeführt wurden. Der nördliche
Saaltrakt wurde im 1981 durch eine Gasexplosion stark beschädigt und in den
Jahren 1985/86 mit finanzieller Unterstützung des Bundes, des Kantons Appenzell
A.Rh. und der Gemeinde Urnäsch wieder aufgebaut. Der Südtrakt mit Gaststube,
Wohnung und Terrasse weist gegen Westen und Osten herkömmliche
Holztäferfassaden auf. Seine Südfassade war mit einem Holzschindelschirm
bedeckt. 
Das Gasthaus wurde 1991 mit Zustimmung des Gemeinderats Urnäsch als
"Kulturobjekt ausserhalb der Bauzone Nr. 1.9" in den kantonalen Schutzzonenplan
aufgenommen. Dieser Plan lag vom 3. Juni bis zum 2. Juli 1991 öffentlich auf
und wurde in der Folge rechtskräftig. 
Im Jahr 2001 wurde das Gasthaus von A.________ und B.________ (nachstehend:
Bauherren) erworben. Diese liessen gestützt auf eine Baubewilligung vom 1.
September 2003 an den Fassaden des nördlichen Saaltrakts die Holzschindeln
gegen Westen und Norden durch Eternitschindeln ersetzen. 
 
B.   
Am 11. Januar 2006 stellten die Bauherren das Gesuch, die Sanierung der
Südfassade des Gasthauses durch das Anbringen von Eternitschindeln zu
bewilligen. Die Baubewilligungskommission Urnäsch bewilligte mit Entscheid vom
21. März 2006 die Sanierung der Südfassade mit der Auflage, dass anstelle der
vorgesehenen Eternitschindeln Schindeln aus Holz anzubringen seien, wie dies
das Planungsamt in seiner Bewilligung vom 17. März 2006 verlangt hatte. Gegen
diese Auflage rekurrierten die Bauherren an das DBU. Dieses stellte am
Augenschein vom 6. Juni 2006 fest, dass entgegen der strittigen Auflage die
Holzschindeln an der Südfassade durch Eternitschindeln ersetzt worden waren.
Mit Entscheid vom 15. August 2006 wies das DBU den Rekurs der Bauherren ab und
ordnete zugleich an, dass diese innert drei Monaten ab Rechtskraft des
Entscheids an der Südfassade des Gasthauses die Eternitschindeln durch
Holzschindeln zu ersetzen hätten. Die dagegen von den Bauherren ergriffenen
Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht am 27. Juni 2007 und das
Bundesgericht am 11. Dezember 2008 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
Am 16. März 2009 stellten die Bauherren beim DBU das Gesuch, im kantonalen
Schutzzonenplan das Gasthaus als Kulturobjekt Nr. 1.9 zu streichen. Der
Gemeinderat Urnäsch unterstützte dieses Gesuch. 
Zudem ersuchten die Bauherren das Planungsamt darum, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Schutzentlassung den Vollzug der am 15. August 2006 verfügten
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufzuschieben, was das Planungsamt
am 3. April 2009 tat. 
Das DBU wies am 7. Juni 2010 das Gesuch um Schutzentlassung des Gasthauses ab.
Einen dagegen von den Bauherren erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit
Entscheid vom 18. Dezember 2012 ab. Diesen Entscheid fochten die Bauherren mit
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. an. Während des
obergerichtlichen Verfahrens verkauften die Bauherren das Gasthaus an die
C.________ AG, welche die Bauherren ermächtigte, das Rechtsmittelverfahren
bezüglich der Schutzentlassung in eigener Verantwortlichkeit weiterzuführen.
Das Obergericht wies mit Urteil vom 27. Oktober 2016 die Beschwerde der
Bauherren ab. 
 
C.   
Die Bauherren (Beschwerdeführer) erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober
2016 aufzuheben und dem Gesuch vom 16. März 2009 um Entlassung des Gasthauses
als Kulturobjekt Nr. 1.9 aus dem kantonalen Schutzzonenplan stattzugeben.
Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2017 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. 
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. Das Departement
Bau und Volkswirtschaft und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des Obergerichts, das eine
Inventarentlassung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betrifft,
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen (Art. 82 ff. BGG; vgl. Urteil 1C_593/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1).  
 
1.2. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel,
weshalb nach Art. 71 BGG die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses (BZP; SR
273) sinngemäss anwendbar sind. Nach Art. 21 Abs. 1 BZP bleibt die Veräusserung
der im Streite liegenden Sache während der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf
die Legitimation zur Sache. Die Partei, welche den Streitgegenstand veräussert
hat, ist daher auch vor Bundesgericht legitimiert, das Verfahren in ihrem Namen
in Prozessstandschaft für fremdes Recht fortzuführen, wenn kein Parteiwechsel
beantragt wurde (Urteile 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.1; 1C_142/2014
vom 13. März 2015 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind somit
beschwerdelegitimiert, obwohl sie das Gasthaus bereits während des
vorinstanzlichen Verfahrens veräussert haben.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die
Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt
werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu
einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen
Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des
Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Art. 86 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht des Kantons
Appenzell A.Rh. vom 12. Mai 2003 (Baugesetz, BauG) lautet:  
 
1 Als Naturobjekte sind ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame
Baumgruppen, Hecken, markante Einzelbäume, Teiche, Wasserfälle, Findlinge und
Einzelgeotope und dergleichen zu bezeichnen. 
2 Als Kulturobjekte sind Kulturdenkmäler sowie andere historisch oder
künstlerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen und Bauteile sowie Anlagen wie
Wege, Trockensteinmauern und dergleichen zu bezeichnen. 
3 Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer
schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen
und zu unterhalten. 
4 Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende
Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung
beantragen. 
5 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie geschützte Natur- und
Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem
Schutzziel nicht widersprechen. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, der Natur- und Heimatschutz falle nach Art. 78 Abs.
1 BV in die Regelungskompetenz der Kantone. Art. 30 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 (KV) auferlege dem Kanton und den
Gemeinden die Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen zur Erhaltung und Pflege
schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler.
Die entsprechenden Massnahmen würden in den Art. 79 ff. BauG geregelt. Diese
Regelung verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht, weil der Schutz von
Kulturgütern namentlich gemäss Art. 30 Abs. 1 KV Sache der Kantone sei. Daran
ändere nichts, dass das Baugesetz im Ingress als Grundlage Art. 31 KV und nicht
Art. 30 KV nenne. Gemäss Art. 89 Abs. 2 BauG und Art. 79 Abs. 1 lit. d und h
BauG könnten schützenswerte Objekte nicht nur klassische Kulturdenkmäler,
sondern auch andere historisch, d.h. geschichtlich bzw. heimatkundlich
wertvolle Einzelbauten sein. Es sei dabei etwa auf § 2 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes des Kantons Zug zu verweisen. Das Gasthaus "Rossfall" sei
ein historisch wertvoller Bau, weil es gemäss dem überzeugenden Gutachten der
Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 18. Dezember 2015 ein
einzigartiger Zeuge der tief verwurzelten, ortsgebundenen regionalen Tradition
der Alpfahrt und des Sennenballs sei. Art. 86 BauG stelle daher für die
Unterschutzstellung des Gasthauses eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar.
 
 
2.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (
Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verstossen, wenn sie Art. 86
BauG als gesetzliche Grundlage für den Schutz von Einzelbauten mit bloss
heimat- oder volkskundlicher Bedeutung qualifiziert habe. Das Gasthaus habe
aufgrund der im Saal durchgeführten Sennenbälle zwar eine solche Bedeutung. Dem
Äusseren des Gasthauses komme hingegen keine besondere gestalterische oder
bauhistorische Qualität zu, weil derartige Bauten im Appenzellerland zu
Hunderten bestünden. Für seinen Schutz bestehe daher keine gesetzliche
Grundlage, da Art. 86 BauG und auch Art. 79 Abs. 1 lit. h BauG keine Objekte
mit nur heimat- oder volkskundlicher Bedeutung erwähnten. Der vorinstanzliche
Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz des Kantons Zug gehe fehl, weil im Kanton
Appenzell A.Rh. ein solches Gesetz fehle. Diese Lücke könne nicht durch das
Baugesetz geschlossen werden, weil es als Grundlage Art. 30 KV betreffend die
Denkmalpflege nicht nenne und es daher zur Regelung der Denkmalpflege nicht
geschaffen worden sei. Die entsprechenden Schutzbedürfnisse dürften daher bei
der Auslegung des Baugesetzes nicht einbezogen werden. Demnach könnten gemäss
der gesetzlichen Zielvorstellung von Art. 86 BauG nur bauhistorisch und nicht
bloss volkskundlich wertvolle Objekte schützenswert sein. Eine Baute, die
historische Bedeutung habe, weil darin einmal geschichtlich relevante
Tätigkeiten stattgefunden hätten, sei daher nicht schützenswert. So sei gemäss
der Rechtsprechung das "Café Odéon" nur schützenswert, weil sein Äusseres eine
ablesbare Fortsetzung der inneren, zu schützenden Nutzung darstelle. Dies
treffe beim vorliegenden Gasthaus nicht zu. Entsprechend habe der Regierungsrat
in seinem Entscheid vom 11. Februar 1986 zur Begründung der Beiträge für den
Wiederaufbau des Saalbaus ausgeführt, da kein eigentliches Baudenkmal vorliege
und es um die Weiterführung einer stark verwurzelten bäuerlichen Tradition am
ursprünglichen Ort gehe, falle der Wiederaufbau nicht in erster Linie in den
Aufgabenbereich der Denkmal-, sondern der Kulturpflege und des Heimatschutzes.
 
 
2.4. Mit diesen Ausführungen legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert
dar, weshalb die im Ingress des Baugesetzes genannten Angaben über die
Grundlagen dieses Gesetzes zwingend als abschliessend verstanden werden müssen.
Dies ist auch nicht ersichtlich, weil das Baugesetz in den Art. 79 ff.
Bestimmungen betreffend den Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und
Ortsbildschutz enthält. Daraus kann willkürfrei geschlossen werden, im Kanton
Appenzell A.Rh. werde der Schutz von Kulturobjekten im Baugesetz geregelt,
obwohl in seinem Ingress Art. 30 KV nicht als Grundlage erwähnt wird.
Entscheidend ist, dass sich die interessierenden Bestimmungen des BauG auf eine
Verfassungsnorm abstützen können. Demnach kann die Regelung des Schutzes von
Kulturobjekten im Baugesetz in vertretbarer Weise gleich ausgelegt werden, wie
eine entsprechende Regelung in einem Denkmalschutzgesetz. Die Vorinstanz
verstiess daher nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie unter den in Art. 79
Abs. 1 lit. d und h und Art. 86 Abs. 2 BauG genannten "historisch bzw.
kulturgeschichtlich wertvollen Einzelbauten" auch geschichtlich bzw.
heimatkundlich wertvolle Bauten subsumierte, zumal diese Auslegung mit dem aus
dem Wortlaut abgeleiteten Sinn vereinbar ist. Dieser Sinn widerspricht auch
nicht dem Regelungszweck, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Schutzwürdigkeit eines Objekts im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu ermitteln
ist, bei der unter Berücksichtigung des kulturellen, geschichtlichen,
künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhangs geprüft wird, ob eine Baute
als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und technischen Situation erhalten bleiben soll (vgl. BGE 135 I 176 E. 6.2 S.
182; Urteil 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da das
Gasthaus ein einzigartiger Zeuge der Tradition des Sennenballs ist, durfte die
Vorinstanz seine Schutzwürdigkeit auch dann in vertretbarer Weise bejahen, wenn
seiner äusseren Erscheinung keine besondere bauhistorische Bedeutung zukommt.
Die Vorinstanz verfiel auch nicht in Willkür, wenn sie nicht nur den Saaltrakt
als schützenswert qualifizierte, da ein Bauwerk nach den praktizierten
Grundsätzen der Denkmalpflege grundsätzlich als Ganzes zu betrachten ist (vgl.
Urteil 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies wird dadurch
bestätigt, dass in vertretbarer Weise angenommen werden kann, die Tradition der
Sennenbälle werde in der kollektiven Erinnerung mit dem Gasthaus als Ganzes in
Verbindung gebracht. Unter diesen Umständen verstiess die Vorinstanz weder
gegen das Willkürverbot noch gegen die Eigentumsgarantie, wenn sie Art. 86 BauG
als gesetzliche Grundlage für die Unterschutzstellung des Gasthauses als Ganzes
qualifizierte.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Art. 86 Abs. 3 BauG müsse der Eigentümer
den Charakter und die schutzwürdige Substanz des Schutzobjekts erhalten und es
diesem Schutzzweck entsprechend pflegen und unterhalten. Diese
Eigentumsbeschränkung müsse verhältnismässig sein, was von Amtes wegen zu
prüfen sei. Die Beschwerdeführer hätten das bereits unter Schutz stehende
Gasthaus gekauft und machten keine Umbau- oder Umnutzungspläne geltend, die mit
den Erhaltungsverpflichtungen gemäss Art. 86 Abs. 3 BauG nicht vereinbar wären.
Die bisherige Nutzung als Gasthaus sei weiterhin zulässig. Zudem dürften dem
Schutzzweck nicht widersprechende bauliche Änderungen vorgenommen werden.
Hingegen sei rechtskräftig entschieden worden, dass die an der Südfassade ohne
Baubewilligung angebrachten Eternit- durch Holzschindeln zu ersetzen seien. Die
entgegenstehenden Rentabilitätsüberlegungen fielen nicht ins Gewicht. Da das
Gasthaus als Ganzes schutzwürdig sei, sei eine mildere Massnahme nicht
ersichtlich. Demnach sei die Eintragung des Gasthauses als Schutzgegenstand
(weiterhin) verhältnismässig.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, die heimat- und volkskundliche Bedeutung
des Gasthauses im Zusammenhang mit dem Sennenball könne kein öffentliches
Interesse am Erhalt der Fassaden begründen, weil dieser Ball unbehindert auch
ohne den Schutz der Fassaden weitergeführt werden könne. Es sei daher
unverhältnismässig, an der Auflage festzuhalten, an der Südfassade
Holzschindeln anzubringen, zumal die Fassaden des Nordtrakts bereits mit einem
(bewilligten) Eternitschirm eingekleidet seien.  
 
3.3. Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet,
erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein durch Schutzmassnahmen
verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn
eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.
Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem
Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der
gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso
geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 E. 2c S.
222). Zudem können rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener
Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (Urteil 1C_55/
2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines öffentlichen
Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der
Beschränkung von Grundrechten frei (BGE 136 I 197 E. 4.4.1 S. 204 mit
Hinweisen).  
 
3.4. Gemäss der vorstehenden Erwägung darf das Gasthaus als Ganzes als
Kulturdenkmal qualifiziert werden. Bei der Renovation von Baudenkmälern wird
verlangt, dass die ursprünglichen Materialien verwendet werden, soweit sie als
charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objekts beitragen (Urteil
1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.6 mit Hinweis). Da der Südtrakt des
Gasthauses - anders als sein wiederaufgebauter Nordtrakt - gegen Westen und
Osten Holzfassaden herkömmlicher Bauart aufweist, kann beim Südtrakt die
einheitliche Verkleidung der Fassaden mit Holz als charakteristische
Eigenschaft qualifiziert werden (vgl. Urteil 1C_231/2008 vom 11. Dezember 2008
E. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb die Abdeckung
der Südfassade mit Holzschindeln unzumutbar sein soll, was auch nicht
ersichtlich ist. Dass Holzschindeln aufgrund ihrer beschränkten Lebensdauer
periodisch ersetzt werden müssen, ist aufgrund der ausgewiesenen
Schutzwürdigkeit des Gasthofs hinzunehmen (vgl. Urteil 1C_231/2008 vom 11.
Dezember 2008 E. 3.2). Dies wird dadurch bestätigt, dass es im Appenzellerland
gemäss den Angaben der Beschwerdeführer noch zahlreiche andere Häuser mit
Holzfassaden gibt, die auch unterhalten werden müssen. Die Kosten für die
Entfernung der Eternitschindeln sind unbeachtlich, da diese bösgläubig anbracht
wurden und die Beschwerdeführer daher nach der Rechtsprechung in Kauf nehmen
müssen, dass die Behörden namentlich zum Schutz der baulichen Ordnung dem
Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein höheres
Gewicht beimessen als ihren möglichen finanziellen Einbussen (BGE 132 II 21 E.
6.4 S. 39 f.). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend darlegte, lässt die weitere
Unterschutzstellung des Gasthauses sowohl seine bisherige Nutzung als auch
bauliche Veränderungen zu, welche den Schutzzweck nicht tangieren (vgl. BGE 120
Ia 270 E. 6c S. 284 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als unbegründet.  
 
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement Bau und
Volkswirtschaft, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 4. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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