Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.284/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_284/2017  
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Kriens, 
Schachenstrasse 13, Postfach 1247, 6011 Kriens, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, 
Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzone, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31.
März 2017 (7H 16 113). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A. und B. C.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 3784 im Grundbuch
Kriens. Dieses liegt gemäss geltendem Zonenplan in der Landwirtschaftszone.
1987 brannte das darauf stehende Gebäude ab. Am 9. März 1988 wurde die
Bewilligung für den Ersatzbau eines Wohnhauses mit Ökonomieteil erteilt. Mit
Entscheid vom 14. Juli 1993 gestattete der Gemeinderat Kriens den Anbau eines
Wintergartens. Am 13. Dezember 2004 erging eine Bewilligung für
Erweiterungsarbeiten (Gartensitzplatz, Regenwassersammelanlage,
Böschungssicherung) am bzw. um das Gebäude. Mit Entscheid vom 18. März 2015
erlaubte der Gemeinderat Kriens die Umnutzung eines Kleintierstalls in einen
Heizungsraum mit dem Einbau einer Holzheizung und eines Aussenkamins.  
 
A.b. Am 16. September 2013 ersuchten A. und B. C.________ um Bewilligung für
den Anbau eines Geräteunterstands an das Wohnhaus sowie für einen freistehenden
gedeckten Holzlagerunterstand nordwestlich des Wohnraumes auf ihrem Grundstück
Nr. 3784 im Grundbuch Kriens. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 verweigerte
die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern (rawi) die
erforderlichen raumplanungs- und wasserbaurechtlichen Bewilligungen. Gestützt
darauf lehnte der Gemeinderat Kriens am 27. April 2016 das Baugesuch ab und
ordnete gleichzeitig die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands innert
sechs Monaten ab Rechtskraft seines Entscheides an, da die beiden fraglichen
Bauten inzwischen bereits erstellt waren.  
 
B.   
Dagegen führten A. und B. C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 31. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
beantragen A. und B. C.________, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und
die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zu neuem
Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Der Gemeinderat Kriens schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Dienststelle rawi stellt Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt ohne weitere Ausführungen ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumplanung (ARE) liess sich
zur Streitsache vernehmen, verzichtete jedoch auf einen förmlichen Antrag. 
A. und B. C.________ äusserten sich mit Eingabe vom 26. September 2017 nochmals
zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid auf dem Gebiet des Raumplanungs- und
Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 34 Abs.
1 RPG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des betroffenen Grundstücks,
Gesuchsteller für die strittige Baubewilligung sowie als direkte Adressaten des
angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
 
 
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts (vgl. Art. 95 lit. a
BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. 
Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Kantonsgericht habe die
tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend abgeklärt oder willkürlich
festgestellt. In ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 26. September
2017 beantragen sie dazu ausdrücklich die Ansetzung eines Augenscheins.
Überdies tragen sie in ihrer Beschwerde vor, das Kantonsgericht hätte ebenfalls
einen solchen Augenschein vornehmen müssen.  
 
2.2. Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass
die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt
und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit
Hinweis).  
 
2.3. Im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens führte die Dienststelle rawi
einen Augenschein durch. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse fanden Eingang in
die Akten. Was ein erneuter Augenschein an zusätzlichem Erkenntnisgewinn
bringen könnte, ist nicht ersichtlich. Die tatsächlichen Umstände wurden
ausreichend erhoben. Weder ist demnach ein Augenschein durch das Bundesgericht
erforderlich, noch verstiess das Verwaltungsgericht gegen die Verfahrensrechte
der Beschwerdeführer, als es in antizipierter Beweiswürdigung auf einen solchen
verzichtete.  
 
2.4. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf
einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. auch vorne E. 1.2). Offensichtlich unrichtig bzw.
willkürlich ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie widersprüchlich oder
aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw.
klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil
des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2). Ob ein solcher
Mangel im vorliegenden Fall gegeben ist, wird nachfolgend im Zusammenhang mit
den sich stellenden einzelnen Rechtsfragen zu prüfen sein.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit
behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer
solchen Bewilligung ist namentlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen Landwirtschaftszonen insbesondere Land, das
sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden
Gartenbau eignet (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich
bewirtschaftet werden soll (lit. b). Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Gemäss Art.
24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt
werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der
Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art.
24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb von
Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich
geschützt (Abs. 1); solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der
zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder
wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind (Abs. 2); Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine
zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf
ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4).  
 
3.2. Gemäss Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR
700.1) gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn
die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den
wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind
zulässig (Abs. 1). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der
Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der
Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder
Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten
Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln (Abs. 3) :  
a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare
Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das
Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden
Gebäudevolumens gilt. 
b. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung
ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung
darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als
auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche
und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m ^2 überschreiten; die
Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb
angerechnet.  
c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung
ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. 
 
3.3. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 24 und 24c RPG in Verbindung
mit Art. 42 Abs. 3 RPV. Sie stehen auf dem Standpunkt, entgegen der Auffassung
der kantonalen Behörden sei das zulässige Erweiterungspotenzial noch nicht
ausgeschöpft und werde durch den strittigen Geräteunterstand von knapp 30 m2
nicht überschritten. Die gegenteiligen Berechnungen der kantonalen Behörden
seien qualifiziert falsch. Der Schuppen und der gedeckte Holzunterstand seien
überdies für eine zeitgemässe Wohnnutzung der Liegenschaft unverzichtbar. Im
Schuppen würden unerlässliche Geräte wie ein landwirtschaftlicher Traktor für
den Transport des zu Heizzwecken verwendeten Holzes, die Forstseilwinde, ein
Kleinstapler zum Transport von Brennholzpaletten sowie ein Schneepflug
gelagert; mit Ausnahme des Schneepflugs kämen alle Maschinen regelmässig das
ganze Jahr zum Einsatz. Der Geräteschuppen unterscheide sich im Übrigen nicht
wesentlich von einer Garage. Der Holzunterstand werde für die Lagerung des
Brennmaterials für die Holzheizung gebraucht. Die beiden strittigen Bauteile
dienten mithin einer "energetischen Massnahme" im weiteren Sinne und seien
überdies standortgebunden.  
 
4.  
 
4.1. Mit Blick auf Art. 24 RPG machen die Beschwerdeführer geltend, beide
vorgesehenen Konstruktionen, also der Geräteschuppen einerseits sowie der
gedeckte Holzunterstand andererseits, seien auf den fraglichen Standort
angewiesen. Der am 18. März 2015 bewilligte Einbau einer Holzheizung mit
Aussenkamin und Umnutzung des bestehenden Kleintierstalls in einen Heizraum sei
in der Folge vollzogen und in Betrieb genommen worden. Der Betrieb benötige
jährlich mindestens 21 Ster, in einem Jahr mit hartem Winter sogar bis zu 30
Ster Brennholz. Für das Einholen des Holzes im von den Beschwerdeführern
bewirtschafteten Waldstück brauche es die dafür erforderlichen Geräte, die auch
wieder geschützt aufbewahrt werden müssten, was die Errichtung des
Geräteunterstands rechtfertige. Für das notwendige Lagern und Trocknen des
Holzes über zwei Jahre werde überdies ein trockener Lagerplatz von deutlich
über 40 m3 benötigt.  
 
4.2. Abgesehen davon, dass der Bedarf an Geräten und Holz bereits beim Einbau
der Holzheizung vorhersehbar und von den Beschwerdeführern wohl auch
vorhergesehen worden war, verfügen diese durchaus über Einstell- bzw.
Lagerungsmöglichkeiten vor Ort. So gibt es in der bestehenden Baute einen 10.10
m2 grossen Raum für Velo, Moped und Geräte, der auch für die hier fraglichen
Maschinen verwendet werden könnte. Für den früheren Kleinviehstall von 38 m2,
der später als Metallwerkstatt genutzt worden war, erging 2014 eine
Umnutzungsbewilligung für den Einbau der Holzheizung. Es hat darin aber noch
freien Platz, der zur Holzlagerung gebraucht werden kann. Weiter steht ein
Lagerraum in der Grösse von 40 m2 zur Verfügung, den die Beschwerdeführer als
Werkstatt für Hobbyzwecke und zum Unterhalt der Liegenschaft verwenden. Ob für
diese Umnutzung eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, die nie eingeholt
wurde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre eine Lagerung des Holzes in
diesem Raum möglich und aufgrund seiner ursprünglichen Zwecksetzung zulässig.
Zwar kann den Beschwerdeführern nicht vorgeschrieben werden, wie sie den
Lagerraum nutzen wollen, solange sie sich an die einschlägigen
Rechtsvorschriften halten. Sie müssen sich aber entgegenhalten lassen, dass sie
den Raum für die Holzlagerung verwenden könnten, und können daher nicht wegen
einer anderen Nutzung einen Bedarf an zusätzlichem Lagerraum geltend machen. Im
Übrigen rechnete das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid detailliert vor,
wo noch alles im bestehenden Gebäude Holz gelagert werden kann und kommt zum
nachvollziehbaren Schluss, dass insgesamt genügend Lagerfläche vorhanden wäre.
Die Beschwerdeführer legen zwar andere Berechnungen vor, die von der
Dienststelle rawi wiederum mit eigenen Zahlenwerten in Frage gestellt werden.
Im Detail braucht dies hier nicht nachgezeichnet zu werden. So oder so vermögen
die Beschwerdeführer nicht darzutun und es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte,
dass die entsprechenden Berechnungen des Kantonsgerichts und die darauf
beruhenden tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch wären. Es ist damit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, die für die
Holzheizung erforderlichen Geräte einzustellen und das nötige Holz adäquat zu
lagern.  
 
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Standortgebundenheit
gemäss Art. 24 lit. a RPG nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf
einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich
die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die
subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche
Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68;
124 II 252 E. 4a S. 255). Insbesondere gelten Erschliessungsanlagen und
Anbauten, die einzig dazu dienen, den Komfort oder die Möglichkeiten der
Benützung eines nicht zonenkonformen Hauptgebäudes zu erhöhen, das mit einem
landwirtschaftlichen Betrieb keinen direkten Zusammenhang aufweist, nicht als
standortgebunden (vgl. die Urteile 1C_257/2012 vom 6.September 2012 E. 3.1 und
1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5, wo jeweils die Erstellung einer
Erschliessungsstrasse zu beurteilen war, sowie 1A.32/2005 vom 8. Dezember 2005
E. 3.1, wo es um den Bau einer Wasserleitung ging).  
 
4.4. Die nachgesuchten Baubewilligungen bezwecken die Vereinfachung des
Betriebs der nachträglich eingebauten Holzheizung. Sowohl die Geräte als auch
das Holz können an anderen Orten eingelagert werden. Das wäre zwar für die
Beschwerdeführer möglicherweise weniger komfortabel, aber weder unmöglich noch
unzumutbar. Wie das Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt hat (vgl. vorne E. 2.4), befindet sich die von den
Beschwerdeführern bewirtschaftete Waldparzelle in einer Distanz von rund 720 m
Luftlinie von ihrem Grundstück, das wiederum weniger als 200 m Luftlinie von
der nächsten Bauzone entfernt liegt.  
 
4.5. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf einen anderen Fall im
Kanton Luzern, in dem ein zonenfremder Einbau eines Treppenliftes bewilligt
worden sei. Das belege, dass die Bestimmungen zu den raumplanungsrechtlichen
Ausnahmebewilligungen im Kanton Luzern nicht streng gehandhabt würden. Indes
ist keine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall erstellt. Wie die
Dienststelle rawi ausführt, dient im angerufenen Fall der Lift einer
75-jährigen Grundeigentümerin, die seit Jahrzehnten in der Liegenschaft lebt
und inzwischen gesundheitlich Mühe mit dem Treppensteigen hat. Die Bewilligung
wurde zudem mit der Auflage verfügt, den Lift wieder abzubauen, wenn die
heutige Grundeigentümerin nicht mehr dort wohnt. Es scheint sich mithin um eine
sehr spezielle, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Situation zu
handeln. Daraus können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
4.6. Der angefochtene Entscheid ist demnach mit Art. 24 RPG vereinbar.  
 
5.  
 
5.1. Was das Erweiterungspotenzial im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG betrifft,
stützte sich das Kantonsgericht im Wesentlichen auf die entsprechenden
Berechnungen der Dienststelle rawi.  
 
5.1.1. Bereits in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2004 hatte die Dienststelle
rawi ausgeführt, die nach Art. 24c RPG zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten
seien mit den damals bewilligten baulichen Änderungen ausgeschöpft. Gemäss E.
4.2 der Begründung des angefochtenen Entscheids habe die Dienststelle rawi
damit nicht nur gemutmasst, die zulässige Erweiterung des Wohnraums um 30% sei
bereits erfolgt, sondern rechtsverbindlich festgehalten, dass eine zusätzliche
Erweiterung künftig ausgeschlossen sei; da dieser Entscheid von den
Beschwerdeführern nicht angefochten worden sei, sei er in Rechtskraft
erwachsen.  
 
5.1.2. Dass über die Beurteilung des Erweiterungspotenzials bereits
rechtskräftig entschieden worden wäre, trifft genausowenig zu wie die von den
Beschwerdeführern auch vor Bundesgericht wieder vorgetragene Auffassung, es
habe sich damals um eine reine Mutmassung gehandelt. Zwar wären die
Beschwerdeführer damals mangels schutzwürdigen Interesses wohl gar nicht befugt
gewesen, allein diese Feststellung anzufechten, obwohl sie als solche unter dem
Titel "Bedingungen und Auflagen" sogar im Dispositiv stand. Das ist aber nicht
entscheidend. So oder so kann eine Baubewilligung in Anwendung von Art. 24c RPG
nur dann erteilt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind;
lassen sich die dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlagen nicht beweisen,
ist nach der hier analog anwendbaren Beweisregel von Art. 8 ZGB die Erlaubnis
zu verweigern. Dabei stellt die damalige Berechnung der Dienststelle rawi, die
sie im vorliegenden Verfahren erneut vertritt, nicht eine blosse Mutmassung
dar. Vielmehr handelt es sich um eine qualifizierte Meinungsäusserung einer
fachlich kompetenten Behörde nach gründlichem Studium der Sachlage. Das lässt
sich nicht einfach als unwesentlich abtun. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
müsste sich vielmehr in massgeblicher Weise ergeben, dass die entsprechende
fachkundige Einschätzung der Sachlage unzutreffend ist.  
 
5.1.3. Die Beschwerdeführer und die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon
aus, dass das maximal zulässige Erweiterungspotenzial aufgrund der
einschlägigen Bestimmungen 30% beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). In den
Akten liegen detaillierte Berechnungen der räumlichen Entwicklung der Wohnbaute
der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit. Daraus sowie aus der Vernehmlassung
der Dienststelle rawi an das Bundesgericht geht hervor, dass das ursprüngliche
Wohnhaus, das im Jahre 1987 abgebrannt ist, im Jahr 1972 über eine Wohnfläche
von 235.75 m2 verfügte. Mit dem Ersatzneubau im Jahre 1987 vergrösserte sich
diese Fläche auf 277.48 m2, die nach dem Einbau des Wintergartens im Jahre 1993
auf 305.53 m2 anwuchs. Damit wurde die Wohnfläche seit Juli 1972 von 235.75 m2
um 29.6% auf 305.53 m2erweitert. Mit einer entsprechenden 30-prozentigen
Vergrösserung wäre theoretisch eine Erweiterung auf 306,47 m2 möglich, was weit
unter dem Bedarf von knapp 30 m2 des vorliegend strittigen Baus liegt.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer gehen demgegenüber von der Wohnfläche der
Ersatzneubaute von 1987 von 277.48 m2 aus und errechnen gestützt darauf eine
zulässige Erweiterungsmöglichkeit bis 360.72 m2 (277.48 m2 x 1.3). Selbst wenn
man dieser Berechnungsweise folgen wollte - was offengelassen werden kann -
würde eine Bewilligung an den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG
scheitern. Danach müsste die Veränderung am äusseren Erscheinungsbild für eine
zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf
ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Der Anbau
eines Geräteunterstands trägt offensichtlich nicht zur besseren Eingliederung
der Wohnbaute in die Landschaft bei. Genausowenig liegt eine zeitgemässe
Wohnnutzung vor, dient doch der Geräteschuppen dem Einstellen von Maschinen und
nicht dem Wohnen. Daran ändert nichts, dass die Geräte, insbesondere mit Blick
auf ihre Bedeutung für die Holzheizung, indirekt das Wohnen erleichtern oder
unterstützen können, denn eine solche mittelbare Anknüpfung lässt sich bei fast
jeder baulichen Veränderung herstellen, womit die gesetzliche
Zulässigkeitsvoraussetzung jegliche Kontur verlöre. Analoges gilt für das
Kriterium einer energetischen Sanierung. Die Beschwerdeführer versuchen einen
solchen Zusammenhang zu begründen, sprechen jedoch selbst von einer "im
weiteren Sinne... energetische (n) Massnahme". Damit bringen sie bereits selber
zum Ausdruck, dass der Geräteschuppen keinen eigenen energetischen Charakter
aufweist, sondern ein solcher höchstens über die Verwendung einzelner darin
unterzubringender Maschinen zur Verarbeitung des Brennmaterials für die
Holzheizung des Wohnhauses hergestellt werden könnte. Auch eine solche
Auslegung ginge jedoch zu weit und entzöge der entsprechenden gesetzlichen
Einschränkung den Grossteil ihrer Tragweite. Die Ausnahme kann sich nur auf
unmittelbare energetische Sanierungsmassnahmen beziehen. Um eine solche geht es
hier jedoch nicht.  
 
5.3. Somit verstösst der angefochtene Entscheid auch nicht gegen Art. 24c RPG.
 
 
6.  
 
6.1. Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die ihnen auferlegte
Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die sie als
unverhältnismässig erachten. Das Kantonsgericht habe insofern insbesondere in
Betracht gezogen, dass der strittige Geräteunterstand innerhalb des
Gewässerraums und des Gewässerabstands liege, was angeblich ein grosses
öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
begründe. Die Beschwerdeführer bestreiten dies im Wesentlichen mit dem
Argument, beim Schlossbergbach, von dem sich der Gewässerraum und -abstand
ableiten, handle es sich lediglich um ein Rinnsal, das erst noch rund 3.5 m
tiefer liege als der fragliche Geräteschuppen. Insgesamt sei aufgrund der klar
überwiegenden Interessen der Beschwerdeführer von einem eigentlichen Härtefall
auszugehen.  
 
6.2. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die
übliche Folge der Erstellung einer rechtswidrigen Baute. Sie steht unter dem
Vorbehalt, dass der Zwang zum Rückbau auch verhältnismässig ist. Dabei kommt
bereits den vom Bau- und Planungsrecht verfolgten öffentlichen Interessen eine
grosse Bedeutung zu. Hinzutreten können wie hier gewässerrechtliche Interessen.
Die Beschwerdeführer haben die beiden Bauten ohne Bewilligung erstellt. Sie
haben ihr zonenfremdes Grundstück im Verlauf der Zeit zunehmend ausgebaut und
sind dabei schon vor einiger Zeit an die Grenzen des Zulässigen gestossen. Die
beiden Bauten, mit denen die Beschwerdeführer nunmehr den Rahmen des Zulässigen
nicht nur ausgereizt, sondern gesprengt haben, sind für die Nutzung des
Grundstücks nicht unerlässlich und, wie bereits dargelegt, auch nicht
standortgebunden. Sie erleichtern im Wesentlichen lediglich das Wohnen,
insbesondere die Nutzung der Holzheizung. Dazu gibt es Alternativen, wenn auch
etwas weniger komfortable. Sodann lässt sich ein Rückbau mit überschaubarem
Aufwand durchführen.  
 
6.3. Was den Bach betrifft, so machen die Beschwerdeführer weder die Verletzung
von Gesetzesrecht des Bundes noch die willkürliche Auslegung oder Anwendung von
kantonalem Recht geltend. Darauf ist daher nicht einzugehen. Ob der
Schlossbergbach bzw., wie er offenbar auch genannt wird, Zöpflibach im
Normalfall ein Rinnsal ist oder nicht, ist nicht entscheidend, weshalb übrigens
auch insofern ein zusätzlicher Augenschein keine wesentlichen Erkenntnisse mit
sich gebracht hätte. Wesentlich ist vielmehr, dass dieser Bach im Grundbuchplan
vermessen ist, ein Einzugsgebiet von über 10 ha aufweist und in der
Gefahrenkarte die Naturgefahr im fraglichen Bereich mit "Wasser, mittlerer
Gefährdung" ausgewiesen wird. Aufgrund dieser Einstufung ist davon auszugehen,
dass die Gefährdungslage von den dafür zuständigen Stellen als nicht
vernachlässigbar eingeschätzt wird, selbst wenn der Bach möglicherweise meist
nur wenig Wasser führt, was sich je nach Wetterlage bekanntlich rasch ändern
kann. Dass der massgebliche Gewässerabstand bereits durch das bestehende
Wohnhaus unterschritten wird, vermag höchstens insofern Fragen aufzuwerfen oder
entsprechende Vorkehren zu begründen, kann aber nicht zusätzliche
Unterschreitungen durch Annexbauten rechtfertigen.  
 
6.4. Insgesamt sind lediglich relativ geringe private Interessen an einer
Zulassung der rechtswidrigen Bauten ersichtlich. Gegenüber diesen überwiegen
die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands, die nicht zuletzt dem fundamentalen gesetzlichen Grundsatz der
strikten Trennung von Bauzonen und Nichtbaugebiet dienen.  
 
7.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 5, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art.
68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Kriens, dem Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi),
dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax 

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