Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.275/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1C_275/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf, 
 
Bezirksrat Küssnacht, 
Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 29. März 2017 (III 2016 213). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. April 2013 stellte die B.________ AG ein Baugesuch betreffend
"Renovation Häuser Rigigasse xxx bis yyy, Ersatzbau Rigigasse zzz" auf den
Parzellen KTN 1311 und 1312 in der Kernzone I in Küssnacht. Das Bauvorhaben
umfasst den Umbau und die Sanierung der bestehenden Gebäude (Häuser B, C und D)
an der Rigigasse xxx bis yyy, den Abbruch des Gebäudes "Farb" samt Ersatzbau
(Haus A) an der Rigigasse zzz sowie den Bau einer Tiefgarage mit zehn
Autoabstellplätzen (Zufahrt neben dem Haus C) für die Bewohner der vier Häuser
auf den Bauliegenschaften. Ausserdem sollen auch die Nachbarliegenschaften KTN
1313 und 1314 mit weiteren acht Abstellplätzen über die projektierte Tiefgarage
erschlossen werden. 
Gegen das Baugesuch erhob unter anderem A.________, Eigentümer der an die
Baugrundstücke angrenzenden Liegenschaft KTN 1310 an der Rigigasse www,
Einsprache. Am 7. Juni 2013 reichte die B.________ AG eine Projektänderung mit
Anpassungen der Tiefgarageneinfahrt ein. Mit Gesamtentscheid vom 14. Oktober
2013 erteilte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz die kantonale
Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Mit Beschluss vom 18.
Dezember 2013 wies der Bezirksrat Küssnacht die Einsprache von A.________ ab,
soweit er darauf eintrat, und erteilte der B.________ AG die Abbruch- und
Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Beschluss vom 10. März 2015 hiess dieser
die Beschwerde insoweit gut, als die Sache zur Prüfung und Neubeurteilung der
Frage, ob anstelle des vollständigen Abbruchs des Hauses "Farb" mildere
Massnahmen möglich seien, an den Bezirksrat Küssnacht zurückgewiesen wurde. Im
Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Diesen Beschluss focht
A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. April 2015 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Mit Entscheid vom 26. August 2015
wies dieses die Beschwerde ab. Auf die von A.________ am 16. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_541/2015 vom 8. Januar
2016 nicht ein. 
 
B.   
Die B.________ AG nahm in der Folge weitere Projektanpassungen im Bereich der
Tiefgarageneinfahrt vor (vgl. insbesondere Situationsplan "Sichtweiten Ausfahrt
Tiefgarage" im Massstab 1:100 vom 29. Juni 2016, mit Verkehrsspiegel auf der
Liegenschaft KTN 1322). Zudem wurden mildere Massnahmen in Bezug auf den
Abbruch des Hauses "Farb" geprüft (vgl. Stellungnahme des kantonalen
Denkmalpflegers vom 29. Februar 2016). 
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 wies der Bezirksrat Küssnacht die Einsprache
von A.________ (erneut) im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat,
und erteilte der B.________ AG die Abbruch- und Baubewilligung unter
Bedingungen und Auflagen (insbesondere fachgerechter Ausbau und Einlagerung
mehrerer schützenswerter Teile des Hauses "Farb" beim Heimatmuseum Küssnacht).
Die von A.________ gegen diesen Beschluss eingereichte Verwaltungsbeschwerde
vom 17. November 2016 überwies der Regierungsrat mit Verfügung vom 29. November
2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid (Sprungbeschwerde). Mit Entscheid vom
29. März 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2017 sowie des
Zwischenentscheids vom 26. August 2015 des Verwaltungsgerichts und die
Abweisung des Abbruch- und Baugesuchs der B.________ AG. 
Der Bezirksrat Küssnacht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das kantonale Amt
für Raumentwicklung hat sich vernehmen lassen, ohne indes Anträge zu stellen.
Der Regierungsrat, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen die
Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere
Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid vom 29. März 2017 handelt es sich um einen
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen
Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2
sowie Art. 90 BGG. Gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG anfechtbar ist auch der
Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 26. August 2015. 
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Entscheide und
unmittelbarer Nachbar der Baugrundstücke zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land namentlich dann erschlossen, wenn eine
hinreichende Zufahrt besteht. Das Bundesrecht beschränkt sich darauf,
hinsichtlich der Erschliessung die allgemeinen Grundsätze festzulegen,
überlässt jedoch die Ausgestaltung des Vollzugs zu einem grossen Teil dem
kantonalen Recht (Jeannerat in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar
RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 19 N. 1; BGE 123 II 337 E. 5b S. 350 f.;
Urteil 1C_668/2013 vom 21. März 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer erachtet Art. 19 Abs. 1 RPG als verletzt, weil die
Sichtverhältnisse bei der Tiefgarageneinfahrt ungenügend seien und die
minimalen Knotensichtweiten der einschlägigen Norm (SN 640 273a) des
Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) derart krass
unterschritten würden, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet
sei. Damit macht der Beschwerdeführer keine fehlende Erschliessung des
Baugrundstücks an sich geltend und rügt namentlich nicht die Verletzung von
Bestimmungen des kantonalen Strassen- bzw. Erschliessungsrechts. Es erscheint
fraglich, ob darin überhaupt eine Verletzung der raumplanerischen
Erschliessungspflicht liegen kann; die Frage kann jedoch aufgrund der
nachstehenden Überlegungen offengelassen werden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden
Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern. Es soll
sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten
sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und
gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen
gefährden. Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der Benützer gewährleisten
und den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie
weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung genügen. Soweit der
Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die
VSS-Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr
gehandhabt werden dürfen (Urteil 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 4.1 mit
Hinweisen). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten
Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen)
Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Bei deren
Beurteilung steht den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden ein
erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68; vgl. zum Ganzen Urteil
1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1).  
 
2.2.2. Gemäss Ziffer 12.1 und Tabelle 1 der VSS-Norm 640 273a werden die
Knotensichtweiten für Motorfahrzeuge bei Knoten ohne Gehweg durch Wertebereiche
definiert. Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h der
vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge beträgt die erforderliche Knotensichtweite
20-35 m. Der untere Wert gilt für horizontal verlaufende, untergeordnete
Strassentypen (wie Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen und
Verbindungsstrassen). Für übergeordnete Strassentypen (wie
Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungsstrassen) sind grundsätzlich
Sichtweiten zwischen dem unteren und dem oberen Wert einzuhalten; bestehen
zusätzlich ungünstige Verhältnisse im Knotenbereich, gilt der obere Wert.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im
Zwischenentscheid vom 26. August 2015 handelt es sich bei der Rigigasse um eine
Nebenstrasse im Sinne des kantonalen Strassengesetzes und damit um einen
untergeordneten Strassentyp. Die Rigigasse ist in beide Richtungen befahrbar
und verfügt über keinen Gehweg; seit 2012 gilt eine "Tempo-30-Zone".  
Unbestritten ist weiter, dass die Knotensichtweiten gemäss aktenkundigem Plan
"Sichtweiten Ausfahrt Tiefgarage" vom 29. Juni 2016 Richtung Norden 13,68 m und
Richtung Süden 14,58 m betragen und damit die minimal erforderliche
Knotensichtweite von 20 m unterschreiten. 
 
2.3.2. Der Regierungsrat betonte in seinem Entscheid vom 10. März 2015, die
Baugrundstücke befänden sich in der dichtbesiedelten Kernzone von Küssnacht. Im
Gebiet Rigigasse sei die unterirdische Parkierung und damit die Realisierung
einer Tiefgarage vom Ortsbildinventar vorgegeben. Müssten die Richtwerte der
VSS-Norm 640 273a starr angewendet werden, könnten hier keine Neubauten mehr
erstellt werden, die den Anforderungen des Baureglements (notwendige
Abstellflächen) und des Ortsbildinventars zu genügen vermöchten. Die Rigigasse
sei im Bereich der geplanten Tiefgarage übersichtlich und die zulässige
Höchstgeschwindigkeit betrage 30 km/h. Die Verkehrssicherheit sei gegeben,
weshalb es sich rechtfertige, von den Richtwerten der VSS-Norm abzuweichen
(vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 10. März 2015 E. 12.3).  
 
2.3.3. Die Vorinstanz erachtet die Verkehrssicherheit ebenfalls als
gewährleistet. Sie hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im
Zwischenentscheid vom 26. August 2015 verwiesen. Dort hat sie zusammenfassend
erwogen, die Unterschreitung der Sichtweiten gemäss der VSS-Norm 640 273a führe
nicht zu einer übermässigen, unzulässigen Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit. Aufgrund der Lage der Rigigasse im Zentrum von Küssnacht
mit erhöhtem Fussgängeraufkommen könne und müsse von den motorisierten
Verkehrsteilnehmern ein vorsichtiges und angepasstes Verkehrsverhalten erwartet
werden. Mit dem Signal "Tempo-30-Zone" würden denn auch Strassen in Quartieren
und Siedlungsbereichen gekennzeichnet, auf welchen besonders rücksichtsvoll
gefahren werden müsse (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 26. August 2015 E.
7.3.6).  
Ergänzend hat die Vorinstanz im Entscheid vom 29. März 2017 festgehalten,
aufgrund des Verkehrsspiegels auf der Liegenschaft KTN 1322 als flankierende
Massnahme erhöhe sich die Knotensichtweite in beide Richtungen auf die gemäss
der VSS-Norm 640 273a erforderlichen 20 m (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom
29. März 2017 E. 5.1). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die kommunalen und kantonalen Behörden, welche die örtlichen
Verhältnisse kennen und diese eingehend gewürdigt haben, haben das ihnen
zukommende Ermessen nicht verletzt, indem sie geschlossen haben, mit der
projektierten Tiefgarageneinfahrt werde die Verkehrssicherheit gewährleistet.
Die beiden Baugrundstücke KTN 1311 und 1312 liegen in einer dichtbesiedelten
Kernzone von Küssnacht. Die Vorinstanzen haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass
sich die vom Ortsbildinventar Küssnacht verlangte unterirdische Parkierung im
Bereich der Rigigasse einzig mit einer Unterschreitung der gemäss VSS-Norm 640
273a empfohlenen Knotensichtweiten realisieren lässt.  
Eine Abweichung von den Richtwerten der VSS-Norm ist im konkreten Einzelfall
aufgrund der örtlichen Begebenheiten gerechtfertigt. In der Rigigasse gilt eine
Tempo-30-Zone und die Situation im Bereich der Tiefgarage ist, wie von den
Vorinstanzen willkürfrei festgestellt, übersichtlich. Im Weiteren kann mit dem
Verkehrsspiegel auf der Liegenschaft KTN 1322 als flankierende Massnahme eine
deutliche Verbesserung erzielt werden. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, kann
zudem von den motorisierten Verkehrsteilnehmern eine vorsichtige Fahrweise
erwartet und vorausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Benützer
der Tiefgarage. Als Anwohner sind sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut.
Ferner ist aufgrund der 18 Abstellplätze in der Tiefgarage nur mit einem
geringfügig höheren Verkehrsaufkommen in der Rigigasse zu rechnen. 
 
2.4.2. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht
stichhaltig.  
Im Verfahren vor Bundesgericht bringt er erstmals vor, gemäss Ziffer 12.3 und
Tabelle 2 der VSS-Norm 640 273a sei in Bezug auf den leichten Zweiradverkehr
sogar eine Knotensichtweite von 45 m erforderlich. Neue rechtliche Vorbringen
sind auch im Verfahren vor Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG e
contrario); indes erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Werte gemäss
Ziffer 12.3 und Tabelle 2 der VSS-Norm 640 273a beziehen sich ausdrücklich auf
Strassen mit leichtem Zweiradverkehr gemäss VSS-Norm 640 060 ("Leichter
Zweiradverkehr; Grundlagen"). Diese, weitere Sichtweiten fordernde VSS-Norm 640
060 ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, weil sie sich auf Verkehrsanlagen
beschränkt, die wie Radrouten, Radstreifen und Radwege speziell für den
leichten Zweiradverkehr bestimmt und vom übrigen Verkehr mehr oder weniger
abgegrenzt sind (vgl. hierzu Urteil 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.3.1
und E. 6.3.3 sowie Ziffern 2-4 der VSS-Norm 640 060). 
Ebenfalls nicht einschlägig ist schliesslich das vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde angeführte Merkblatt Z 15 des Tiefbauamts des Kantons Schwyz,
welches eine Projektierungshilfe für Bauherren und Planer darstellt und
ausdrücklich einzig im Bereich von  Kantonsstrassen für anwendbar erklärt wird.
 
 
2.4.3. Die Vorinstanz hat somit mit den angefochtenen Entscheiden entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers Art. 19 Abs. 1 RPG nicht verletzt.  
 
3.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Er hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben