Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.271/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_271/2017

Urteil vom 13. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Loris Fontanel,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Opfikon.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über den
Projektierungskredit für eine Schulanlage Glattpark,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. April 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die Stimmberechtigten der Stadt Opfikon stimmten am 12. Februar 2017 über die
"Bewilligung eines Projektierungskredites von Fr. 3'269'000.-- für den Neubau
eines Primarschulhauses im Glattpark" ab. Die Vorlage wurde mit 2'191 Ja-
gegenüber 1'441 Neinstimmen angenommen. Das Abstimmungsergebnis wurde am 16.
Februar 2017 im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Opfikon publiziert.

2.
Am 21. Februar 2017 erhob Loris Fontanel Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat
Bülach, der darauf mit Beschluss vom 8. März 2017 wegen Verspätung nicht
eintrat. Loris Fontanel erhob gegen diesen Beschluss am 17. März 2017
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 11.
April 2017 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, in Stimmrechtssachen betrage die Rekursfrist gemäss Art.
22 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz lediglich fünf Tage. Der
Beschwerdeführer beanstande, dass der Stadtrat Opfikon die Meinungsbildung der
Stimmbevölkerung mit der Abstimmungszeitung unzulässig beeinflusst habe. Mit
dem Stimmrechtsrekurs vom 21. Februar 2017 sei die Frist von fünf Tagen seit
der Kenntnisname von Mängeln nicht eingehalten worden. Dem Beschwerdeführer
wäre jedoch eine sofortige Anfechtung der Abstimmungszeitung ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen. Indem er dies unterliess, habe er sein Recht auf
Anfechtung des Abstimmungsergebnisses verwirkt.

3.
Loris Fontanel führt mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. April 2017. Da das angefochtene Urteil der
Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 19.
Mai 2017 auf, diesen Mangel bis spätestens am 30. Mai 2017 zu beheben. Loris
Fontanel kam dieser Aufforderung innert Frist nach und reichte am 29. Mai 2017
noch eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts nach
eigenen Angaben am 18. April 2017 erhalten. Die Beschwerdeergänzung vom 29. Mai
2017 ist daher als offensichtlich verspätet aus dem Recht zu weisen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der sinngemäss die fünftägige Rekursfrist in Frage
stellt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Anwendung einer gesetzlichen Frist verfassungswidrig sein soll.
Auch ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, eine sofortige Anfechtung der Abstimmungszeitung wäre ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen, verfassungswidrig sein soll. Insgesamt
vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des
Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das
verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

6.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Opfikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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