Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.267/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_267/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, 
 
gegen  
 
Baudirektion der Stadt Luzern,Hirschengraben 17, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. März 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. zzz, Grundbuch Luzern
linkes Ufer, an der Eichmattstrasse 10 in Luzern steht im Eigentum von
A.________, B.________, C.________ und D.________ (Grundeigentümer) und ist mit
einem unbefristeten Nutzniessungsrecht zu Gunsten von E.________ (Nutzniesser)
belastet. Es liegt in der Wohnzone (Ortsbildschutzzone B) und bildet Teil einer
Überbauung, die den Innenhof "Buddelehof" umgrenzt. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 teilte die Dienstabteilung Städtebau der Stadt
Luzern dem Nutzniesser mit, zwei von ihm im "Buddelehof" benutzte Parkplätze
seien amtlich nicht bewilligt und es liege auch kein Beleg für die
Bestandesgarantie vor, weshalb diese Parkplätze aufzuheben seien. In der Folge
reichte der Nutzniesser für die von ihm geltend gemachte Bestandesgarantie
Unterlagen ein. Die Dienstabteilung Städtebau kam zum Ergebnis, im "Buddelehof"
könne auf dem Grundstück Nr. zzz für den Parkplatz entlang der Hausfassade die
Bestandesgarantie gewährt werden, nicht jedoch für den zweiten Parkplatz, weil
dieser nur so angeordnet werden könne, dass die Durchfahrt zu den benachbarten
Grundstücken erschwert bzw. fremder Grund beansprucht werde. Mit Entscheid vom
31. August 2016 verfügte die Baudirektion der Stadt Luzern unter Strafandrohung
im Unterlassungsfall, dass die Grundeigentümer für diesen Parkplatz innert 60
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids ein nachträgliches Baugesuch
einzureichen hätten. 
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Grundeigentümer und des
Nutzniessers wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 23. März
2017 ab. 
 
C.  
Die Grundeigentümer und der Nutzniesser (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 23. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass für den
zweiten Abstellplatz der Beschwerdeführer im Innenhof keine
Baubewilligungspflicht bestehe. 
Die Baudirektion der Stadt Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (
Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).  
 
1.2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG zu Grunde,
für die kein Ausschlussgrund vorgesehen ist (Art. 83 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2
S. 251).  
 
1.3. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und sie als Eigentümer oder
Nutzniesser durch die strittige Verpflichtung zur Einreichung eines
nachträglichen Baugesuchs beschwert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Allerdings kann man sich fragen, ob der angefochtene Entscheid, der diese
Verpflichtung bestätigt, tatsächlich einen Endentscheid (Art. 90 BGG)
darstellt. Im Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2 hat das
Bundesgericht einen Entscheid, mit welchem Bauherren verpflichtet wurden, für
gewisse Arbeiten an einer Baustelle um eine Baubewilligung zu ersuchen, als
Zwischenentscheid qualifiziert. Dort ging es allerdings um bauliche Massnahmen
(Erstellen einer Stützmauer, damit zusammenhängende Terraingestaltung,
Aushubabtragung). Der vorliegende Fall liegt insofern anders, als die
Beschwerdeführer keine baulichen Vorkehren getroffen haben, sondern sich auf
eine jahrzehntealte Nutzung berufen und aus diesem Grund eine
Bewilligungspflicht bestreiten. Das angeblich fehlende Erfordernis einer
Baubewilligung stellt aus ihrer Sicht die Hauptsache dar, über die im
anschliessenden Verfahren nicht mehr zu befinden ist.  
Würde das angefochtene Urteil dennoch als selbständig eröffneter
Zwischenentscheide qualifiziert, wäre gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG die
Beschwerde zulässig, wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 
Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde die Verpflichtung zur
Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verneint. Damit wäre das Verfahren
endgültig abgeschlossen und den Beschwerdeführern bliebe der mit einem
Baubewilligungsverfahren verbundene Aufwand erspart. In solchen Fällen hat das
Bundesgericht einen Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG je nach den
konkreten Gegebenheiten teils bejaht (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; Urteil
1C_136/2007 vom 24. September 2007 E. 1.2), teils aber auch verneint (Urteil
1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2; vgl. betreffend die Fortführung eines
Baubewilligungsverfahrens: Urteile 1C_327/2007 vom 6. Juni 2008 E. 1.3.2;
1C_200/2008 vom 28. November 2008 E. 1.2.3). Wie es sich damit im hier zu
beurteilenden Fall verhält, kann ebenso wie die Frage des Vorliegens eines
Endentscheids offen bleiben, da die Beschwerde gemäss den nachfolgenden
Erwägungen ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder
ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist
willkürlich, wenn die kantonalen Gerichte das ihnen dabei zustehende Ermessen
überschritten haben, weil sie z.B. erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder
aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen haben (BGE 136 III 552
E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig strittig, ob die Baubehörde die
Beschwerdeführer verpflichten durfte, in Bezug auf den zweiten Parkplatz im
"Buddelehof"ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch einzureichen. 
 
3.1. Die Vorinstanz führte dazu allgemein aus, erhalte die
Baubewilligungsbehörde Kenntnis von einem nicht bewilligten, aber
bewilligungspflichtigen baulichen Zustand, habe sie in einem nachträglichen
Bewilligungsverfahren die materielle Rechtmässigkeit des Zustands zu
beurteilen. In diesem Verfahren sei zu prüfen, ob bewilligungspflichtige Bauten
oder Anlagen in Verletzung von Vorschriften des öffentlichen Rechts erstellt
worden seien. Treffe dies zu, habe die Baubehörde grundsätzlich die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Das Recht zu dieser
Anordnung sei jedoch nach der Rechtsprechung in der Regel auf 30 Jahre nach der
Erstellung der Baute befristet. Nach Ablauf dieser Frist dürfe die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch verlangt werden, wenn
eine konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
bestehe.  
 
3.2. Diese Erwägungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE
107 Ia 121 E. 1 und 2 S. 123 ff.; vgl. auch BGE 136 II 359 E. 8 S. 367 f. mit
Hinweisen), welche die Beschwerdeführer nicht in Frage stellen.  
 
3.3. Weiter führte die Vorinstanz aus, da der strittige Parkplatz zum Parkieren
und nicht bloss zum gelegentlichen Abstellen von Fahrzeugen benutzt werde, sei
er baubewilligungspflichtig, auch wenn das Parkfeld nie markiert gewesen sei.
Die Baudirektion der Stadt Luzern anerkenne, dass der strittige Parkplatz seit
mehr als 30 Jahren bestehe, was für die Bejahung des Bestandesschutzes spreche.
Dennoch habe die Baudirektion die Einreichung eines nachträglichen
Baubewilligungsgesuchs verlangen dürfen, da sie festhalte, der strittige
Parkplatz sei derart ungünstig gelegen, dass er die Durchfahrt und das
Manövrieren in unmittelbarer Nähe zur Hofeinfahrt erschwere und die
Verkehrssicherheit beeinträchtige. In Bezug auf die angrenzende Hofeinfahrt
müsse somit die ungehinderte Zufahrt von Rettungsfahrzeugen der Sanität oder
der Feuerwehr geprüft werden. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung
dieser Interessen wiege derart schwer, dass ihnen die Grundsätze der
Besitzstandsgarantie ohnehin weichen müssten. Demnach seien vorliegend Aspekte
der Verkehrssicherheit betroffen, die im Rahmen eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens abgeklärt werden müssten. Da sich der
entscheidwesentliche Sachverhalt hinlänglich aus den Akten ergebe, könne in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung des beantragten Augenscheins
und die Einvernahme von Zeugen verzichtet werden.  
 
3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, ein Augenschein hätte gezeigt, dass
der strittige Parkplatz für den "Buddelehof" bei weitem nicht das grösste
Problem schaffe, da dieser Hof auch mit Parkplätzen anderer Grundeigentümer und
Velounterständen überstellt sei und die beiden engen Innenhofeinfahrten
grössere Hindernisse darstellten. Ein Augenschein hätte damit wohl ergeben,
dass die dokumentierten engen Verhältnisse im "Buddelehof" durch die bald
hundertjährige Baustruktur und nicht einen einzelnen Parkplatz bedingt seien,
weshalb das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument der Gefährdung der
Verkehrssicherheit konstruiert sei.  
 
3.5. Mit diesen Ausführungen schliessen die Beschwerdeführer eine durch den
strittigen Parkplatz verursachte Verkehrsgefährdung durch die Erschwerung der
Durchfahrt und die Behinderung der Zufahrt in den "Buddelehof" nicht aus,
sondern führen dafür zusätzliche Ursachen an. Sie zeigen damit nicht
rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll,
wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ausging, am Beweisergebnis
bezüglich der möglichen Verkehrsgefährdung hätte ein Augenschein nichts mehr
ändern können (vgl. E. 2.2 hievor). Damit ist insoweit eine Verletzung des aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Rechts auf
Beweisabnahme zu verneinen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
 
 
3.6. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das über
Jahrzehnte erfolgte Abstellen von Autos an bestimmten Orten willkürlich als
baubewilligungspflichtig erklärt. Art. 22 Abs. 1 RPG bilde die Grundnorm für
die Abgrenzung zwischen bewilligungspflichtigen und -freien Bauvorhaben. Der
Kanton Luzern habe diesen Begriff der baubewilligungspflichtigen Bauten nicht
verschärft. Nach der Rechtsprechung bestehe eine Bewilligungspflicht, wenn
Bauten und Anlagen errichtet, abgeändert oder zu einem neuen Zweck genutzt
würden. Die blosse Fortführung der während über 50 Jahren erfolgten Nutzung
einer Parkfläche entspreche keinem dieser Tatbestände, weshalb dafür keine
Bewilligungspflicht bestehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auf dem
strittigen Parkplatz abgestellte Fahrzeuge angeblich die Verkehrssicherheit
gefährdeten. Ansonsten könnten zahlreiche seit alters her bestehende Bauten,
die angeblich Sicherheitsprobleme darstellten, zu einem beliebigen Zeitpunkt
nachträglich der Baubewilligungspflicht unterworfen werden.  
 
3.7. Mit diesen Ausführungen bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die
Nutzung einer Fläche zum Parkieren von Automobilen aufgrund ihrer räumlichen
Auswirkungen an sich bewilligungspflichtig ist (vgl. Urteile P.163/1981 vom 24.
August 1981 E. 2; P.594/1979 vom 5. November 1980 E. 2). Sie bestreiten auch
nicht, dass der strittige Parkplatz bisher nicht bewilligt wurde. Sie zeigen
zudem nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung,
der strittige Parkplatz könnte die Verkehrssicherheit gefährden bzw. die
Zufahrt zum Innenhof für Rettungsfahrzeuge behindern, willkürlich sein soll.
Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie zur Abklärung
der Frage, ob die Aufhebung des strittigen Parkplatzes zur Abwendung einer
konkreten Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten auch nach
30 Jahren noch verlangt werden darf (vgl. E. 3.2 hievor), die Durchführung
eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangte. Da erst in diesem
Verfahren zu entscheiden sein wird, ob der strittige Parkplatz allenfalls
aufgehoben werden muss, ist mit dem angefochtenen Urteil entgegen der Meinung
der Beschwerdeführer kein Eingriff in die Eigentumsfreiheit verbunden.  
 
3.8. Nach dem Gesagten kommt der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der
Parkplatz immer rechtswidrig gewesen sei, weil er nur unter Einbezug von
fremdem Grundeigentum habe genutzt werden können, keine entscheiderhebliche
Bedeutung zu. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführer ist daher
nicht einzutreten.  
 
4.  
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baudirektion der Stadt Luzern und
dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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