Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.264/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_264/2017        

Urteil vom 28. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Cornelius Andreaus,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Schweizerische Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde betreffend die Volksabstimmung über das Energiegesetz
(EnG)
vom 21. Mai 2017; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 9. Mai
2017.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 ist der Regierungsrat des Kantons Aargau auf eine
von Cornelius Andreaus betreffend Volksabstimmung über das Energiegesetz (EnG)
erhobene Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten.

2. 
Gegen diesen Beschluss führt Cornelius Andreaus mit Eingabe vom 13. Mai 2017
Beschwerde ans Bundesgericht. Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde
sei mangels eines anfechtbaren Aktes im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV nicht
einzutreten. Der Regierungsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit es auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel eintreten kann (vgl.
etwa BGE 142 II 363 E. 1 S. 365, 142 III 643 E. 1, mit weiteren Hinweisen).

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm gemäss Verfügung vom 16. Mai 2017 für
das bundesgerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
nicht bezahlt hatte, wurde ihm gemäss Verfügung vom 1. Juni 2017 in Anwendung
von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist gesetzt, um den Vorschuss bis zum 12.
Juni 2017 zu bezahlen. Die letztgenannte Verfügung wurde mittels
Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer gerichtet. Indes hat er es
unterlassen, diese innert der Abholfrist (9. Juni 2017) zu behändigen. Die
zuständige Poststelle, Volg X., hat daher die Sendung nach unbenutztem Ablauf
der Frist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 20. Juni 2017 ans Bundesgericht
retourniert.

3.3. Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer
ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen,
dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch
Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a).
Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt stets spätestens
am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des
Adressaten laufenden Frist - hier somit wie erwähnt am 9. Juni 2017 - als
zugestellt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52), wie dem Beschwerdeführer übrigens bereits
in einem früheren Verfahren mitgeteilt worden ist (Verfahren 1C_216/2014,
Urteil vom 11. Juni 2014).

3.4. Da somit der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch
innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten (zumal er es auch unterlassen hat, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen; ein solches Gesuch ist jedenfalls
auch nicht in der mit seiner Eingabe vom 24. Mai 2017 angebrachten, hier
unbehelflichen Feststellung zu erblicken, die verlangte Vorauszahlung in Frage
zu stellen).

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundeskanzlei und
dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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