Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.263/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_263/2017, 1C_677/2017  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio. 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. 151 Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch 
Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, 
 
gegen  
 
SWG, 
Brühlstrasse 15, Postfach 944, 2540 Grenchen, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Matthias Kaufmann, 
 
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, 
Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen, 
handelnd durch die Stadt Grenchen, Rechtsdienst, 
Bahnhofstrasse 23, Postfach 1060, 2540 Grenchen, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
handelnd durch das Bau- und Justizdepartement 
des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, 
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
 
Gegenstand 
1C_263/2017 
Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation, 
 
1C_677/2017 
Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation; Revisionsgesuch, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
6. April 2017 und 8. November 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die städtischen Werke Grenchen (SWG), eine selbständige öffentlich-rechtliche
Unternehmung der Stadt Grenchen, will auf dem Grenchenberg einen Windpark
errichten. Das "Projekt Windkraft Grenchen" umfasst die Errichtung von sechs
Windenergieanlagen (WEA). Drei Anlagen sollen auf dem Bergrücken nordöstlich
des Restaurants Untergrenchenberg erstellt werden, drei weitere westlich von
Obergrenchenberg an der Grenze zum Kanton Bern. Die erforderlichen Leitungen
sollen unterirdisch verlegt werden. Bei einer Masthöhe von maximal 99 m und
einem Rotordurchmesser von maximal 122 m beträgt die maximale Gesamthöhe der
WEA 160 m. 
Gegen die erforderlichen Planbeschlüsse der Stadt Grenchen erhoben unter
anderem A.________ und 151 weitere Personen Beschwerde. Mit Beschluss vom 10.
Januar 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Solothurn darauf nicht ein. Zur
Begründung hielt er fest, die Beschwerdeführer wohnten alle mindestens 2'300 m
von der geplanten Anlage entfernt und seien nicht besonders betroffen. 
Eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. April 2017 ab. Es
kam zum Schluss, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Risiken
(Bergsturz, Trinkwasserverschmutzung, schädlicher Infraschall, drohender
Konkurs der SWG) seien höchst unwahrscheinlich und vermöchten keine
Beschwerdeberechtigung zu begründen. Im Übrigen wies es darauf hin, dass vor
dem Regierungsrat eine von anderen Personen gegen das Projekt erhobene
Beschwerde hängig sei, welche inhaltlich behandelt werde. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
12. Mai 2017 beantragen A.________ und die erwähnten 151 weiteren Personen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an den
Regierungsrat zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen (Verfahren 1C_263/
2017). 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Regierungsrat, die Stadt Grenchen und die
Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur
Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich zu den Fragen
des Gewässerschutzes, des Schutzes vor Naturgefahren bzw. dem
Katastrophenschutz, der Lärmbekämpfung und dem Landschaftsschutz geäussert und
ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei in dieser Hinsicht nicht zu
beanstanden. In ihrer Stellungnahme dazu halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Die Beschwerdegegnerin und die Stadt
Grenchen haben eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdeführer das
Verwaltungsgericht, sein Urteil vom 6. April 2017 zu revidieren. Sie machten
geltend, in der Zwischenzeit erfahren zu haben, dass sich auf dem Grenchenberg
mindestens drei Grundwasserschutzzonen S1 und zwei Grundwasserschutzzonen S2
befänden. Diese würden durch das Windparkprojekt tangiert, seien aber bei der
bisherigen Prüfung des Vorhabens nicht berücksichtigt worden. Mit Eingabe
gleichen Datums ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesgericht um Sistierung
des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis das Revisionsgesuch erledigt sei. 
Das Verwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 8. November 2017
ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass
für die Trinkwassergefährdung und damit zusammenhängend die
Beschwerdeberechtigung nicht relevant sei, wie die Grundwasserschutzzonen
ausgeschieden worden seien. Die neuen Vorbringen würden an den Einschätzungen
im Urteil vom 6. April 2017 nichts ändern. 
Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2017 schrieb das Bundesgericht den
Sistierungsantrag als gegenstandslos geworden ab. Einen weiteren Antrag um
Sistierung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2017
ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
6. Dezember 2017 beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 8. November 2017 sei ebenfalls aufzuheben. Das
Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 1C_677/2017). 
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin und die Stadt
Grenchen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und
die Beschwerdegegnerin haben sich in der Folge erneut vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte mit seinem Urteil
vom 6. April 2017 den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Mit dem
Urteil vom 8. November 2017 wies es ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch ab,
soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es an, dass auch die neu
vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet seien, die Beschwerdelegitimation
darzutun. Die Beschwerdeführer fechten beide Urteile vor Bundesgericht an.
Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs sind die beiden Verfahren zu
vereinigen.  
 
1.2. Streitgegenstand ist einzig, ob das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis zu Recht absprach. Trifft dies zu, so
hat es dabei sein Bewenden. Erweisen sich die angefochtenen Urteile hingegen
als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls
zurückzuweisen (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind im Übrigen erfüllt. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) gewährleistet das kantonale
Recht gegen Verfügungen betreffend die Raumplanung die Legitimation mindestens
im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Zudem sieht Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG die
Einheit des Verfahrens vor. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die
kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als
dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Sind die
Beschwerdeführer befugt, einen Entscheid über ein Vorhaben beim Bundesgericht
anzufechten, müssen die kantonalen Instanzen auf ihr Rechtsmittel ebenfalls
eintreten, wenn die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 136 II
281 E. 2.1 S. 284). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht mit
unbeschränkter Kognition.  
 
2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur
Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit
oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub,
Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau
oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen
kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein,
etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage. Als wichtiges
Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche
Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel
die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von
bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine
Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.
Eine solche kann gegeben sein, wenn die Anlage einen besonderen Gefahrenherd
darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden. Das
Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung
anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt
nicht schematisch auf einzelne Kriterien ab, wie z.B. die Distanz zum Vorhaben,
die Sichtverbindung usw. (zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f. mit
Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer kritisieren, das Verwaltungsgericht habe ihre
Beschwerdelegitimation in Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen
verneint. Sie sind der Auffassung, aufgrund der Gefahr der
Trinkwasserverschmutzung und eines Geländeabsturzes, des Infraschalls, der
Beeinträchtigung ihrer Aussicht und des Kostenrisikos, das sie als Steuerzahler
zu tragen hätten, seien sie zur Beschwerde legitimiert. Sie werfen zudem dem
Verwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil es sich in
keiner Art und Weise mit ihren Rügen auseinandergesetzt habe (Art. 29 Abs. 2 BV
).  
 
2.4. Wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das
Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht erfüllt. Es ging auf sämtliche der
erwähnten Punkte ein und legte dar, weshalb sich insofern keine Legitimation
der Beschwerdeführer begründen lasse. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass
sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerdeführer
waren ohne Weiteres in der Lage, sich über die Tragweite des angfochtenen
Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache
weiterzuziehen (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit
Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb
unbegründet.  
 
2.5. Im Folgenden ist anhand der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen
zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht das Beschwerderecht enger gefasst hat, als
dies Art. 89 Abs. 1 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht vorsieht. Nach den unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz wohnen alle Beschwerdeführer mindestens 2'300 m
von der geplanten Anlage entfernt. Ihre Legitimation bedarf daher nach der
erwähnten Rechtsprechung der besonderen Begründung.  
 
3.  
 
3.1. Zur Gefahr einer Trinkwasserverschmutzung hielt das Verwaltungsgericht
fest, ein Windkraftwerk sei keine per se wassergefährdende Anlage. Zudem sei
die Wasserversorgung in Grenchen und Bettlach angesichts weiterer
Versorgungsmöglichkeiten auch dann noch gewährleistet, wenn das Wasser, das im
Grenchenbergtunnel gefasst werde, wegen Verschmutzung im Karst wegfallen
sollte. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei
auch während der Bauphase und bei Unterhaltsarbeiten sehr gering. Die
Tunnelquellen würden während der Bauphase verworfen und überwacht. Auch die
weiteren Quellen würden überwacht. Auf der Baustelle kämen beim Umgang mit
wassergefährdenden Flüssigkeiten Auffangvorrichtungen zum Einsatz. An den
Standorten der Anlagen seien keine grösseren Karsthohlräume zu erwarten und
kleinere Hohlräume würden trocken hinterfüllt. Die Bauarbeiten würden überwacht
und nach Bauabschluss würden die Quellen erst nach einer Qualitätsprüfung
freigegeben.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, angesichts der
vorgesehenen Schutzmassnahmen sei unbestritten, dass vom Windpark sowohl in der
Bau- als auch in der Betriebsphase ein Risiko für das Trinkwasser ausgehe. Die
Projektantin warne denn auch mit einem Warnschild auf der Zufahrtsstrasse
davor, dass Motorenöl oder Benzin ins Quellwasser gelangen könnte. Im Fall des
Brands einer WEA würden zudem das Löschwasser und austretende Flüssigkeiten
nicht aufgefangen. Das giftige Flügelmaterial stelle bei einem Brand ein
weiteres gewässerschutztechnisches Problem dar. Ähnliches gelte, wenn eine WEA
umstürze, was vor allem angesichts der Karsthohlräume im Untergrund möglich
sei. Auch eine unbemerkte Trinkwasserverschmutzung sei denkbar. Die Vorinstanz
lasse zudem ausser Betracht, dass die Tunnelquellen den Hauptanteil der
Grenchner Wasserversorgung ausmachten und dass das Wasser von allerbester
Qualität sei. Die Nachbargemeinde Bettlach habe nur gerade für sich selbst
genügend Wasser. Die restlichen Gemeinden nutzten das Grundwasser. Wenn
Grenchen sein Wasser aufgrund einer Trinkwasserverschmutzung von anderswo
beziehen müsse, habe dies finanzielle Folgen. Hinzu komme, dass die am Rehweg
wohnenden Beschwerdeführer über eine quartiereigene Quelle verfügten. Gemäss
den Projektunterlagen seien keine Massnahmen vorgesehen, um diese zu schützen.
 
 
3.3. Die weiteren Verfahrensbeteiligten teilen die Auffassung der
Beschwerdeführer nicht.  
Der Regierungsrat legt dar, es habe nachgewiesen werden können, dass die
Standfestigkeit der Gesteinsschichten mindestens 15 mal höher sei als für die
Errichtung der WEA erforderlich. Die Quelle, aus der die Anwohner des Rehwegs
ihr Wasser bezögen, dürfte nach Einschätzung des kantonalen Amts für Umwelt
kaum gefährdet sein, da das Wasser nicht aus den verkarsteten Kalken der
Dogger- und Malmformationen auf dem Grenchenberg stamme, auf welchen die WEA
errichtet würden, sondern aus den Lockergesteinen der Würmmoräne sowie der
Hang- und Schwemmlehme auf den Hochterrassen am Jurasüdfuss. Die SWG würden
zudem ihr Trinkwasser in regelmässigen Abständen untersuchen und hielten die
gesetzlichen Anforderungen ein. Freilich könne für keine Trinkwasserversorgung,
seien die Schutzmassnahmen noch so umfangreich, eine Verunreinigung mit
100-prozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden. 
Das BAFU hält fest, zwar befinde sich das Projekt in einem Gebiet mit hoher
Variabilität, doch könne davon ausgegangen werden, dass mit der Umsetzung der
im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vorgesehenen und der vom BAFU
geforderten Massnahme während dem Bau und Betrieb keine Gefährdung des
Grundwassers bestehe. Die Beschwerdeberechtigung sei deshalb zu verneinen. Dies
gelte auch für die Bewohner des Rehwegs, wobei diesbezüglich auf die
Ausführungen des Regierungsrats zu verweisen sei. 
 
3.4. In ihrer Replik machen die Beschwerdeführer geltend, angesichts der
Geologie reiche das Einzugsgebiet der Quellen am Rehweg sicherlich bis auf den
Grenchenberg, wo der Windpark geplant sei. Auch weisen sie darauf hin, dass die
verkarsteten Kalke gute Grundwasserleiter seien. Wasser, das bei der WEA 1
versickere, gelange bereits nach neun Tagen in das Sohlenwasser des
Grenchenbergtunnels.  
 
3.5. Wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, kann von einer hinreichend nahen Beziehung
zur Streitsache auch ausgegangen werden, wenn von der projektierten Anlage zwar
im Normalfall keine Immissionen ausgehen, mit dieser aber ein besonderer
Gefahrenherd geschaffen wird und sich die Anwohner einem erhöhten Risiko
ausgesetzt sehen (BGE 120 Ib 431 E. 1 S. 434). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken jedermann, der
innerhalb eines Bereichs lebt, der von einem Störfall besonders betroffen wäre,
ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Eigenart und der Grösse der Gefahr
angemessene Schutzmassnahmen getroffen werden. Legitimationsgrund ist die
Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd (BGE 140
II 315 E. 4.6 S. 328 mit Hinweisen). Zur Beschwerde berechtigt waren auch die
Anwohner einer biotechnischen Anlage, deren Umbau in BGE 120 Ib 379
Verfahrensgegenstand bildete. Das Bundesgericht hielt fest, wohl könne deren
Gefahrenpotenzial nicht mit jenem eines Kernkraftwerks verglichen werden, doch
bestehe für die Anwohner, welche von den Auswirkungen eines Störfalls am
unmittelbarsten betroffen würden, zweifellos eine erhöhte Gefahr (a.a.O., E. 4d
S. 389).  
Zu verneinen war die Beschwerdelegitimation hingegen in zwei Verfahren, in
welchen ein Risiko der Trinkwasserverschmutzung geltend gemacht wurde. Das
erste betraf die Legitimation zur Einsprache gegen ein Eisenbahnprojekt (BGE
120 Ib 431). Das Bundesgericht erwog, dabei handle es sich weder um den Betrieb
eines Kernkraftwerks noch einer anderen Baute mit einem vergleichbaren
Gefahrenpotential. Zudem weise der Beschwerdeführer zur Begründung seiner
Legitimation lediglich auf Risiken hin, die - vor allem beim Bau des
Eisenbahntrassees - für die Trinkwasserversorgung entstünden. Beim Bau eines
solchen Verkehrsstrangs würden sich jedoch kaum grössere Gefahren für das
Trinkwasser ergeben als bei der Erstellung irgendeiner Baute oder Anlage in
einem Gebiet mit Grundwasservorkommen. Weder bestehe beim Eisenbahnbau eine
besonders ausgeprägte Tendenz zur Verursachung von Gewässerverschmutzungen,
noch zeitigten allfällige Eingriffe in Wasservorkommen in der Regel quantitativ
oder qualitativ speziell schwere Folgen. Zwar könne bei Bau- wie auch bei
Betriebsunfällen selbst bei grösster Sorgfalt nie ganz ausgeschlossen werden,
dass der Grundwasserhaushalt gestört werde. Eine ernst- und dauerhafte
Beeinträchtigung der Wasserversorgung trete jedoch kaum je ein (a.a.O., E. 1 S.
435 mit Hinweisen). Im zweiten Verfahren entschied das Bundesgericht gleich
hinsichtlich der Legitimation zur Beschwerde gegen die Festlegung von
Grundwasserschutzzonen (BGE 121 II 39). Danach ist der Eigentümer eines an das
öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossenen Grundstückes oder ein
einfacher Wasserbezüger grundsätzlich nicht legitimiert, die Festlegung solcher
Schutzzonen anzufechten. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, sie
könnten vergiftet werden, wenn ihnen nicht trinkbares Wasser geliefert würde,
und dieses Risiko würde zudem den Wert ihrer Liegenschaften senken. Das
Bundesgericht erwog, die Möglichkeit der ungewollten Verschmutzung einer
Trinkwasserquelle könne zwar nicht ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
sich die Schutzmassnahmen als unzureichend erweisen sollten. In diesem Fall
müsste indessen auf die betreffende Fassung verzichtet werden und wäre
unwahrscheinlich, dass der Wasserbezüger einen Nachteil erleide. Im Übrigen
könnte selbst mit einem sehr weiten Schutzperimeter das Risiko einer
Verschmutzung nicht völlig ausgeschlossen werden (a.a.O., E. 2c/cc S. 45 f. mit
Hinweisen). 
 
3.6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem Verwaltungsgericht
keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführern
das Beschwerderecht mit Bezug auf das Risiko einer Verschmutzung des
Trinkwassers absprach. Ein Windpark kann im Allgemeinen nicht als Anlage mit
besonderem Gefährdungspotenzial bezeichnet werden. Auch unter den konkreten
Umständen des vorliegenden Falls gehen davon kaum grössere Gefahren für das
Trinkwasser aus als bei der Erstellung irgendeiner anderen Baute oder Anlage in
einem Gebiet mit Grundwasservorkommen. Würde etwa bei einem Unfall Benzin oder
Öl auslaufen, das trotz der Schutzvorkehrungen nicht zurückgehalten werden
könnte, so müsste auf die Wasserfassung im Umfang der dadurch verursachten
Verschmutzung verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass
die Wasserversorgung auch in diesem Fall gewährleistet werden könne. Ein
besonderes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit der Beschwerdeführer als
Trinkwasserbezüger ist insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil es als
unwahrscheinlich erscheint, dass eine Verschmutzung erheblichen Ausmasses
unbemerkt bleibt, bis das Wasser bei ihnen ankommt. Dass die am Rehweg
wohnenden Beschwerdeführer über eine quartiereigene Quelle verfügen und für
diese keine besonderen Schutzmassnahmen vorgesehen sind, ändert daran nichts.  
 
3.7.  
 
3.7.1. Mit ihrem Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2017 an das Verwaltungsgericht
machten die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen geltend, sie
hätten in der Zwischenzeit von der Existenz von weiteren Grundwasserschutzzonen
S1 und S2 erfahren, welche das Projekt tangierten. Das Verwaltungsgericht hielt
fest, dass darin kein Revisionsgrund im Sinne von § 73 des Gesetzes des Kantons
Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11) zu sehen sei, denn das neue
Vorbringen sei nicht im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO
entscheiderheblich.  
 
3.7.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) vor. Sie sind der Auffassung, die unberücksichtigt gebliebenen
Schutzzonen seien entscheidrelevant, und weisen zudem darauf hin, dass es
gemäss der Auskunft eines ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin nur
knapp zehn Stunden dauere, bis beim Bettlachrank versickertes Wasser im
Tunnelbereich ankomme. Sie kritisieren, dass die Vorinstanz weder einen
Augenschein durchgeführt noch den betreffenden ehemaligen Mitarbeiter befragt
habe, und erneuern ihre Beweisanträge vor Bundesgericht.  
 
3.7.3. Das Verwaltungsgericht verletzte das rechtliche Gehör nicht, wenn es die
beantragten Beweisabnahmen ablehnte. Es ging davon aus, dass selbst wenn die
Darstellungen der Beschwerdeführer zuträfen, dies an ihrer fehlenden
Beschwerdelegitimation nichts ändern würde. Inwiefern vor diesem Hintergrund
eine Zeugenbefragung oder ein Augenschein etwas hätten ändern können, ist nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt. Auch im
bundesgerichtlichen Verfahren erübrigen sich zusätzliche
Instruktionsmassnahmen.  
 
3.7.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots erweist sich ebenfalls als
unbegründet. Nach dem Ausgeführten ist für das Beschwerderecht die
Risikoexposition der Anwohner gegenüber einem besonderen Gefahrenherd
entscheidend. Dafür sind die tatsächlichen Verhältnisse massgebend und nicht
die Ausscheidung von Schutzzonen. Es kann deshalb offen bleiben, inwiefern in
dieser Hinsicht die Darstellung der Beschwerdeführer, die von der
Beschwerdegegnerin teilweise bestritten wird, überhaupt zutrifft. Auch aus dem
Hinweis auf erhöhte Versickerungsgeschwindigkeiten vermögen die
Beschwerdeführer kein Beschwerderecht abzuleiten. Zwar nimmt dadurch die Gefahr
für das Trinkwasser tendenziell zu. Es erscheint jedoch im Rahmen einer
Gesamtwürdigung auch in Berücksichtigung dieses Umstands als unwahrscheinlich,
dass eine Verschmutzung nicht nur unbemerkt bleibt, sondern gleichzeitig so
schwerwiegend ist, dass sie auch nach der natürlichen Filtrierung im Untergrund
noch eine gesundheitsschädliche Wirkung hat. Wie bereits erwähnt, ist das
Gefahrenpotenzial eines Windparks grundsätzlich nicht besonders gross.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, es bestehe die Gefahr eines
Bergsturzes, von der insbesondere Einwohner im Westen von Bettlach und im Osten
von Grenchen betroffen seien. Der Standort der WEA 3 befinde sich 160 m von der
Felswand der Wandfluh entfernt. Kippe sie um, würden Teile des 60 m langen
Flügels über die Felswand ins Tal stürzen und einen Felssturz auslösen. Weiter
sei zu befürchten, dass die Schwingungen und Vibrationen, die durch die WEA 1-3
auf den Untergrund übertragen würden, zu einem grossflächigen Absturz führen
könnten. Die Beschwerdeführer behaupten zudem, die Ausführungen im Mitbericht
des kantonalen Amts für Umwelt, wonach in historischer Zeit im Raum Grenchen/
Bettlach keine Bergsturzereignisse stattgefunden haben, seien tatsachenwidrig.
An der Wandfluh zeigten sich jeden Frühling nach der Schneeschmelze kleine bis
mittelgrosse Abstürze, weshalb ein Schutzwald ausgeschieden worden sei. Nicht
korrekt sei auch, dass es sich beim Bauvorhaben um eine sehr oberflächennahe
Einwirkung handle. Dies hätten die Ergebnisse der geologischen
Baugrunduntersuchungen gezeigt.  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Grenchenberg und der Bettlacherberg
wiesen zahlreiche Steinschlag- und Rutschgebiete auf, wie sich der
Naturgefahrenkarte entnehmen lasse. Der Geologe habe dazu in seinem Mitbericht
ausgeführt, dass es sich bei einem Bergsturz um einen grossräumigen
Naturgefahrenprozess handle, der nur äusserst selten auftrete. Das letzte
grössere Ereignis im Raum Grenchen/Bettlach sei durch den Rückzug des
Rhonegletschers verursacht worden, liege also mehr als 10'000 Jahre zurück. In
historischer Zeit habe kein Bergsturz stattgefunden. Die Windräder würden die
Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes nicht erhöhen. Ihre Lage sei nicht
relevant, ihre Auswirkungen auf die grossräumige Stabilität des Untergrunds
vernachlässigbar.  
 
4.3. Die Frage der Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes zufolge des Baus des
geplanten Windparks betrifft die Feststellung des Sachverhalts, welche vom
Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, das heisst auf Willkür hin
überprüft wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Kritik der Beschwerdeführer an der
Feststellung der Vorinstanz, wonach die Windräder die Wahrscheinlichkeit eines
Bergsturzes nicht erhöhen, ist nicht geeignet, diese als offensichtlich
unrichtig erscheinen zu lassen. Das Verwaltungsgericht verwies auf die
Ausführungen eines Geologen, an dessen Einschätzungen die von den
Beschwerdeführern präsentierten, aber nicht vertieft begründeten Szenarien
keine Zweifel wecken. Dass sich an der Wandfluh im Frühling nach der
Schneeschmelze jeweils kleine bis mittelgrosse Abstürze ereignen, ändert daran
nichts.  
Wenn das Verwaltungsgericht gestützt auf die genannten Feststellungen davon
ausging, die Legitimation der Beschwerdeführer ergebe sich auch nicht aus dem
Risiko eines Bergsturzes, verletzte es deshalb kein Bundesrecht. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer gehen weiter davon aus, aufgrund der zu erwartenden
Infraschallimmissionen der WEA zur Beschwerde berechtigt zu sein. Das
Verwaltungsgericht legt dazu dar, das kantonale Amt für Umwelt halte dafür,
dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infra-
oder Ultraschall zu erwarten seien, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren
Bereich die massgebenden Grenzwerte einhielten. Messungen in Deutschland hätten
gezeigt, dass der Infraschall der Anlagen in Abständen von 600, 700 und 1'200 m
kaum noch vom Hintergrundrauschen zu unterscheiden sei. Schon in Abständen von
150 bis 300 m unterschreite der Infraschall die menschliche
Wahrnehmungsschwelle. Das Verwaltungsgericht verweist zudem auf verschiedene
ausländische Studien und andere wissenschaftliche Unterlagen, aus deren
Erkenntnissen sich ergebe, dass jedenfalls bei den Beschwerdeführern, die weit
mehr als 1'000 m vom geplanten Windpark entfernt wohnten, keine besondere
Beziehungsnähe bestehe.  
 
5.2. Das BAFU schliesst sich dieser Auffassung an. Der Infraschall sei bei den
Beschwerdeführern, die mindestens 2'300 m von der nächstgelegenen WEA entfernt
wohnten, nicht mehr wahrnehmbar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es keine
wissenschaftlich und statistisch überzeugende Evidenz für nachteilige
Auswirkungen des Infraschalls von WEA auf die Gesundheit gebe.  
 
5.3. Die Beschwerdeführer kritisieren die von der Vorinstanz erwähnten Studien
und machen geltend, deren Ergebnisse liessen sich auf die vorliegenden WEA mit
Rotordurchmessern von maximal 122 m nicht übertragen. Sie beanstanden zudem,
die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihnen eingereichten
Machbarkeitsstudie des deutschen Umweltbundesamts zur Wirkung von Infraschall
aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt.  
 
5.4. Die Kritik der Beschwerdeführer gibt keinen Anlass, in diesem Punkt von
den Einschätzungen im vorinstanzlichen Entscheid, die von der Fachbehörde des
Bundes gestützt werden, abzuweichen. Sie vermögen keine wissenschaftlichen
Studien zu benennen, in denen gesundheitliche Effekte durch von WEA
verursachtem Infraschall nachgewiesen wurden. Ihr Hinweis darauf, dass gemäss
der Machbarkeitsstudie des deutschen Umweltbundesamts aufgrund vieler
ungeklärter Fragen zu Infraschallwirkungen Forschungsbedarf besteht, vermag
daran nichts zu ändern. Daraus lässt sich keine besondere Betroffenheit der in
grosser Distanz zu den geplanten WEA wohnenden Beschwerdeführer ableiten.  
 
6.  
Aus dem blossen Umstand, dass die WEA von den Wohnliegenschaften der
Beschwerdeführer aus sichtbar sein werden, ist ebenfalls keine besondere
Beziehungsnähe abzuleiten (vgl. Urteil 1C_306/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 7,
wonach eine blosse Sichtverbindung zur Begründung der Beschwerdelegitimation
nicht ausreicht; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.4 S. 220 f. betr.
Lichtimmissionen). Zwar handelt es sich um eine Anlage von beträchtlichen
Ausmassen an exponierter Lage, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer in einem Abstand von mindestens 2'300 m entfernt wohnen und
der Windpark darüber hinaus nicht in der Hauptaussichtsrichtung der am Südhang
des Juras situierten Liegenschaften geplant ist, sondern auf deren Gegenseite,
in nördlicher Richtung. Dass es sich um ein landschaftlich wertvolles Gebiet
und insbesondere auch um ein wichtiges Naherholungsgebiet handelt, ist für die
Beschwerdebefugnis nicht von Bedeutung, denn dieser Umstand zeichnet die
Beschwerdeführer nicht gegenüber irgendeinem anderen Dritten aus und begründet
deshalb von vornherein keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. 
 
7.  
Schliesslich weisen die Beschwerdeführer auf die mit dem Projekt verbundenen
Risiken für die Steuerzahler hin. Damit machen sie jedoch Interessen der
Allgemeinheit geltend. Die Betroffenheit als Steuerzahler vermag keine
besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen (Urteil
1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.5.1, in: ZBl 115/2014 S. 509). 
 
8.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Beschwerderecht nicht
enger gefasst hat, als dies Art. 89 Abs. 1 BGG für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vorsieht, und dass
auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind. Ihre beiden
Beschwerden sind deshalb abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. §§ 1 und 2 der Statuten der SWG vom 29.
November 1995, publ. auf "www.grenchen.ch" unter Stadtverwaltung/Reglemente
[besucht am 10. April 2018]). Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_263/2017 und 1C_677/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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