Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.262/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_262/2017

Urteil vom 31. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Das Justizministerium von Mazedonien ersuchte um die Auslieferung des
mazedonischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer
Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 8 Monaten und 11 Tagen wegen Drogenhandels
(Import von knapp 1 kg Heroin).
Am 31. März 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 5. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet ab.

B. 
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den
Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass
er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt
bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.
Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. 3 S. 4 ff.). Ihre Erwägungen, auf
welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der
Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.

2. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit
Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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