Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.259/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
T 1/2}
                   
1C_259/2017

Verfügung vom 1. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
1. Michela Gasperini,
2. Mauro Gasperini,
3. Andreas Schumann,
4. Kurt Schleiss,
5. Hermann Herger,
6. Francesco Valsecchi,
7. Hanspeter Birchler,
8. Timotheus Abegg,
9. Heidi Meier,
10. Simon Arnold,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Kreditbeschluss für Investitionsbeiträge des Kantons an den Kantonsbahnhof in
Altdorf für die strassenseitigen Anpassungen sowie die Bushöfe Ost und West,

Beschwerde gegen den Kreditbeschluss vom 15. März 2017 für Investitionsbeiträge
des Kantons an den Kantonsbahnhof in Altdorf des Landrats des Kantons Uri.

Erwägungen:

1. 
Michela und Mauro Gasperini sowie acht Mitbeteiligte erhoben mit Eingabe vom 8.
Mai 2017 Stimmrechtsbeschwerde gegen den Kreditbeschluss des Landrats des
Kantons Uri vom 15. März 2017 und stellten den Antrag, der Kreditbeschluss sei
aufzuheben und dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.
Der Landrat und der Regierungsrat des Kantons Uri beantragen mit Vernehmlassung
vom 26. Mai 2017, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei bzw. diese
infolge Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführer abzuschreiben sei. Der Landrat habe den Kreditbeschluss am 24.
Mai 2017 zuhanden der obligatorischen Volksabstimmung verabschiedet. Mit
Eingabe vom 30. Mai 2017 ersuchen die Beschwerdeführer ebenfalls, das Verfahren
infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit dem Beschluss vom 24. Mai 2017
sei der Landrat den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer vollumfänglich
nachgekommen. Das Vorgehen des Landrats sei bei der Kostenfolge zu
berücksichtigen.

2. 
Mit dem Landratsbeschluss vom 24. Mai 2017 ist den Anliegen der
Beschwerdeführer entsprochen und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden.
Das Verfahren ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

3.

3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos,
entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit
Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist
somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (
BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten
im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr
muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf
dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und
unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden.
Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht
ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien
zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und
entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst
oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens geführt haben.

3.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
abzustellen, wenn sich dieser ohne weiteres feststellen lässt. Das ist hier
nicht der Fall. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das
allgemeine Kriterium zurückzugreifen, wer die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens vor dem Bundesgericht verursacht hat. Das ist der Landrat des
Kantons Uri, welcher sich mit seinem Beschluss vom 24. Mai 2017 den Begehren
der Beschwerdeführer unterzogen hat. Der Kanton Uri hat somit die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG).
Mit der vorliegenden Verfügung ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

 Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Uri hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Uri
und dem Landrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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