Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.256/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_256/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Zimmerli, 
 
Gemeinderat Adligenswil, 
Dorfstrasse 4, Postfach 153, 6043 Adligenswil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, vom 17. März 2017 
(7H 16 74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. September 2013 bewilligte der Gemeinderat Adligenswil (nachstehend:
Gemeinderat) B.________ (nachstehend: Bauherr) den Neubau eines
Doppeleinfamilienhauses mit offener Autoeinstellhalle auf seinen Grundstücken
Nrn. 1201 und 1202 des Grundbuchs (GB) Adligenswil. Das an die Baugrundstücke
angrenzende Grundstück Nr. 1200 GB Adligenswil steht im Eigentum von A.________
(nachstehend: Nachbar). 
 
B.   
Der Bauherr stellte am 22. September 2014 und am 9. Februar 2015 zwei Gesuche
um Änderung der bewilligten Pläne, welche der Gemeinderat am 3. Dezember 2014
und am 5. Oktober 2015 ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens
bewilligte. 
Mit Eingabe vom 12. November 2015 stellte der Bauherr ein drittes
Planänderungsgesuch, das der Gemeinderat öffentlich auflegen liess. Dagegen
erhob der Nachbar Einsprache, worauf am 25. Januar 2016 eine
Einspracheverhandlung durchgeführt wurde. Im Kurzprotokoll dieser Verhandlung
wurde insbesondere ausgeführt: 
 
"Von Seiten Bauamt wird erläutert, dass nach dem aufgelegten und genehmigten
Projekt vom 12.09.2013 zwei Projektänderungen ohne Auflage am 03.12.2014 und am
5.10.2015 bewilligt worden sind. Auf die Auflage wurde gestützt auf § 202 Abs.
3 Planungs- und Baugesetz (PBG) verzichtet. 
Wie in Mails vom November 2015 erwähnt, können die von uns bewilligten
Projektänderungen selbstverständlich immer noch während den Bürozeiten bei uns
eingesehen werden. 
[...] 
Das Architekturbüro sendet bis spätestens am 26.1.2016 einen Schnitt parallel
zur Südfassade, in welchem das Thema Einsehbarkeit dargestellt ist, an RA
Dubach zuhanden Einsprecher und an das Bauamt. Ebenso sendet das
Architekturbüro die Pläne der bewilligten Projektänderung an RA Dubach." 
In der Folge zog der Bauherr sein drittes Planänderungsgesuch zurück. 
Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 führte der Nachbar gegenüber der Gemeinde
zusammengefasst aus, diese habe an der Einspracheverhandlung vom 25. Januar
2016 mitgeteilt,eine Projektänderung ohne Anzeige bewilligt zu haben, die eine
Treppe zum Dach, einen Dachausstieg, eine Dachterrasse, ein Geländer und einen
Dachvorsprung vorgesehen habe. Er bitte um baldmöglichste Gewährung des
Akteneinsichtsrechts und um Erlass einer anfechtbaren Feststellungsverfügung.
Sollten die bereits bewilligten Projektänderungen eines
Baubewilligungsverfahrens bedürfen, werde gegen diese Änderungen vorsorglich
Einsprache erhoben. 
Im Antwortschreiben vom 17. Februar 2016 teilte die Gemeinde dem Nachbar mit,
die von ihm geforderte Akteneinsicht sei jederzeit zu den üblichen Bürozeiten
möglich, wie dies im Einspracheverhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2015
erwähnt und Herrn C.________ (dem Architekten des Nachbars) per Mail am 18.
November 2015 mitgeteilt worden sei. 
Daraufhin hielt der Nachbar in seinem Schreiben vom 22. Februar 2016 gegenüber
der Gemeinde fest, diese würde gemäss einem Telefongespräch nun in nächster
Zeit doch eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der genehmigten
Projektänderungen zustellen. Im Schreiben vom 7. März 2016 erklärte der Nachbar
gegenüber der Gemeinde, sie habe telefonisch mitgeteilt, dass sie trotz
anfänglicher Zusicherung nun doch keine anfechtbare Verfügung erlassen werde,
weshalb er sie bitte, dies schriftlich zu bestätigen. 
In Bezug auf dieses Schreiben führte die Gemeinde am 14. März 2016 gegenüber
dem Nachbar aus, wie am 17. Februar 2016 mitgeteilt, könne er die beiden gemäss
§ 202 Abs. 3 PBG bewilligten Projektänderungen während den üblichen Bürozeiten
einsehen. Falls er diese Entscheide mit den entsprechenden Planunterlagen als
Dateien zugesandt haben möchte, würde die Gemeinde dies mit einer
Aufwandrechnung erledigen. 
Auf entsprechendes Ersuchen des Nachbars hin sandte die Gemeinde ihm am 21.
März 2016 die strittigen Planänderungsbewilligungen und Planunterlagen auf
einer CD zu, welche er am 22. März 2016 erhielt. 
Am 11. April 2016 erhob der Nachbar beim Kantonsgericht des Kantons Luzern
Beschwerde mit den Anträgen, die vom Gemeinderat am 3. Dezember 2014 und 5.
Oktober 2015 erteilten Planänderungsbewilligungen seien aufzuheben, eventuell
seien diese ihm mit einer Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäss zu eröffnen;
subeventuell sei die Gemeinde anzuweisen, bezüglich dieser Planänderungen das
ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zudem sei für die
Bauarbeiten auf den Baugrundstücken ein Baustopp zu verfügen. 
Mit Urteil vom 17. März 2017 trat das Kantonsgericht wegen Nichteinhaltung der
Beschwerdefrist auf die Beschwerde gegen die angefochtenen
Planänderungsbewilligungen nicht ein und wies das Gesuch um Verfügung eines
Baustopps ab. 
 
C.   
Der Nachbar erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. März
2017 und die mit Entscheiden vom 3. Dezember 2014 und 5. Oktober 2015 von der
Gemeinde bewilligten Planänderungen seien aufzuheben. Eventuell sei die
Vorinstanz anzuweisen, diese Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung
ordnungsgemäss zu eröffnen. Subeventuell sei die Sache zur materiellen Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventuell sei festzustellen, dass die
angefochtenen Planänderungsbewilligungen nichtig seien. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wurde der Beschwerde auf Antrag des
Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Kantonsgericht und der Bauherr (Beschwerdegegner) schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen in der Beschwerde
gestellten Anträge fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im
Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, er als Nachbar von den strittigen
Planänderungsbewilligungen besonders berührt ist und er an deren Aufhebung ein
schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (
Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von
kantonalen verfassungsmässigen Rechten; kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen
(Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die
Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden,
diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Nach einer in Baubewilligungsverfahren angewandten Praxis beginnt für zu
Unrecht nicht ins Verfahren einbezogene Dritte die Anfechtungsfrist erst mit
der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf der Dritte
diese Kenntnisnahme bzw. den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig
hinauszögern, wenn er auf irgendeine Weise vom Erlass der ihn berührenden
Entscheidung Kenntnis erhielt (BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f. mit Hinweisen).
Vielmehr hat er diesfalls darum besorgt zu sein, das Dispositiv und die
Begründung des Entscheids zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines
Rechtsmittels zu entschliessen. Unterlässt er dies, beginnt für ihn die
Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids ab dem Tag zu laufen, an dem er
bei der Vornahme der zumutbaren Schritte vom Entscheid und seiner Begründung
hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3 S. 232; 102 Ib 91 E. 3
S. 93 f.; Urteile 1C_55/ 2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3.; 1C_15/2016 vom 1.
September 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf die vorgenannte Praxis
zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe von den strittigen Bewilligungen
spätestens an der Einspracheverhandlung vom 25. Januar 2015 erfahren. Die
Gemeinde habe dem Beschwerdeführer insbesondere im Schreiben vom 17. Februar
2016 mitgeteilt, dass diese Einsicht in diese Bewilligungen jederzeit zu den
üblichen Bürozeiten möglich sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hätte daher von diesem Einsichtsrecht Gebrauch machen müssen, um über die
Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Er hätte nicht zuwarten und
darauf vertrauen dürfen, dass die Gemeinde ihm die Bewilligungen zustellt. Da
er diese deutlich vor dem 22. März 2016 hätte einsehen können, habe er die
Beschwerde am 11. April 2016 verspätet eingereicht, da diese gemäss § 130 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
(VRG/LU) in Verbindung mit § 209 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU) innert 20 Tagen seit Eröffnung bzw. der
Kenntnisnahme hätte erhoben werden müssen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2016 gegen die strittigen
Bewilligungen vorsorglich Einsprache erhoben habe, weil er habe wissen müssen,
dass er damit nicht das richtige Rechtsmittel erhob. Die Beschwerde sei auch
verspätet eingereicht worden, wenn berücksichtigt werde, dass sich der
Beschwerdeführer um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bemüht habe, weil
er gemäss seinen Ausführungen am 7. März 2016 darüber informiert wurde, dass
die Gemeinde keine zusätzlichen Verfügungen erlassen werde. Gestützt auf diese
Information hätte er die strittigen Bewilligungen bei der Gemeinde einsehen und
danach die Beschwerde innert der 20-tägigen Beschwerdefrist einreichen müssen.
 
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss dem Protokoll der
Einspracheverhandlung vom 25. Januar 2016 habe ihm der Beschwerdegegner in
Aussicht gestellt, die Projektänderungsgesuche und die dazugehörigen Entscheide
zur nachträglichen Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen. Nach Treu und
Glauben hätte der Beschwerdegegner daher die CD mit den Akten bereits kurz nach
der Einspracheverhandlung dem Beschwerdeführer zustellen sollen. Da an dieser
Verhandlung vereinbart worden sei, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Akten
zugestellt würden, habe er der Angabe der Gemeinde im Schreiben vom 17. Februar
2016, das Akteneinsicht sei zu Bürozeiten möglich, keine Beachtung schenken
müssen. Er habe auf die vereinbarungsgemässe Zustellung der Bewilligungen
vertrauen dürfen, die das Bauamt schliesslich am 14. März 2016 schriftlich
angezeigt habe. Da diese Zustellung am 22. März 2016 erfolgt sei, beginne die
Beschwerdefrist ab diesem Tag zu laufen. Zudem habe die Gemeinde dem
Beschwerdeführer am 3. und 22. Februar 2016 den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung zugesichert. Aufgrund dieser Zusicherung habe der Beschwerdeführer
davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdefrist nicht bereits vor Zustellung
der Akten zu laufen beginne. Durch den treuwidrigen Widerruf dieser Zusicherung
der Gemeinde am 7. März 2016 dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil
erwachsen. Die Vorinstanz habe daher das treuwidrige Verhalten der Gemeinde
nicht durch eine Fristansetzung auf den 7. März 2016 schützen dürfen. Die
vorinstanzliche Ansicht, die Zustellung der strittigen Bewilligungen durch die
Gemeinde habe keine fristauslösende Wirkung, sei unter Berücksichtigung der
Vorgeschichte überspitzt formalistisch.  
 
2.4. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt
namentlich vor, wenn formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt
werden und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird
(BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 132 I 249 E. 5; je mit Hinweisen). Das Verbot des
überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum verfassungsmässigen
Prinzip von Treu und Glauben auf (Urteil 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E.
3.5.2 mit Hinweisen). Aus diesem Prinzip folgt unter anderem der Grundsatz,
dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen
darf, zumal der Vertrauensschutz auch in prozessualer Hinsicht gilt (vgl. BGE
140 I 99 E. 3.6 S. 104; 135 I 257 E. 1.6 S. 261). Vertrauensschutz verdient
indessen nur der Rechtsuchende, der selbst die notwendige Sorgfalt walten lässt
(Urteil 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.1. mit Hinweisen). Ob überspitzter
Formalismus bzw. eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegt,
prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; Urteil 1C_55/2010 vom 9.
April 2010 E. 2.3.2.).  
 
2.5. Von den strittigen Planänderungsbewilligungen erfuhr der Beschwerdeführer
spätestens an der Einspracheverhandlung vom 25. Januar 2016. Zwar sollte gemäss
dem Protokoll dieser Verhandlung das Architekturbüro des Beschwerdegegners die
Pläne der bewilligten Projektänderung an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers
senden. Aus diesem Protokoll geht jedoch nicht hervor, die Gemeinde werde dem
Beschwerdeführer die Projektänderungsbewilligungen zustellen. Vielmehr wurde
nur angeführt, dass die bewilligten Projektänderungen immer noch während den
Bürozeiten bei der Gemeinde eingesehen werden könnten (vgl. lit. B hievor). Als
der Beschwerdeführer die Gemeinde mit Schreiben vom 3. Februar 2016 um
baldmöglichste Gewährung des Akteneinsichtsrechts und um Erlass einer
anfechtbaren Feststellungsverfügung ersuchte, antwortete die Gemeinde am 17.
Februar 2016, die geforderte Akteneinsicht sei, wie bereits im
Einspracheverhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2015 erwähnt, zu den üblichen
Bürozeiten jederzeit möglich. Dieses Schreiben musste der Beschwerdeführer nach
Treu und Glauben so verstehen, dass die Gemeinde die verlangte Einsicht in die
Planänderungsbewilligungen in ihren Räumlichkeiten gewähren und sie keine
(zusätzlichen) Verfügungen erlassen wollte. Der Beschwerdeführer durfte daher
aufgrund des Schreibens der Gemeinde vom 17. Februar 2016 nicht darauf
vertrauen, dass ihm die Gemeinde die strittigen Bewilligungen zusenden werde.
Selbst wenn die Gemeinde ihm am 22. Februar 2016 telefonisch zugesagt haben
sollte, in nächster Zeit doch, d.h. entgegen ihren früheren Angaben, eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen, hat sie diese Zusage gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers am 7. März 2016 widerrufen. Der Beschwerdeführer war daher ab
diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben gehalten, die strittigen Bewilligungen
bei der Gemeinde einzusehen. Dass diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. März 2016 anerbot, die gewünschten Planunterlagen als Dateien zuzusenden,
ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht von Bedeutung, weil er
dadurch nicht davon abgehalten wurde, vor dem Erhalt dieses Schreibens Einsicht
in die strittigen Bewilligungen zu nehmen. Die Vorinstanz verletzte daher weder
den Grundsatz von Treu und Glauben noch das Verbot des überspitzten
Formalismus, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe von den
strittigen Bewilligungen bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt zwischen dem 7.
und 11. März 2016 Kenntnis nehmen können und müssen. Dass seine Beschwerde bei
der Erfüllung dieser Obliegenheit und dem entsprechend früheren Beginn des
Fristenlaufs verspätet eingereicht wurde, bestreitet der Beschwerdeführer
nicht.  
 
3.   
Der Eventualantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen
Planänderungebewilligungen wurde erstmals vor Bundesgericht vorgebracht. Dieses
neue Begehren ist unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 99
Abs. 2 BGG). Daran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts,
dass die Nichtigkeit einer Verfügung von der mit der Sache befassten Behörde
jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Urteil 2C_49/2014 vom 30.
Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Da die Vorinstanz auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat, war sie in
der Sache mit den angefochtenen Bewilligungen nicht befasst und brauchte daher
auch nicht zu prüfen, ob diese allenfalls nichtig sein könnten. Gleiches gilt
auch für das Bundesgericht, da es lediglich die von der Vorinstanz verneinte
Fristeinhaltung zu überprüfen und sich daher nicht mit der Sache an sich zu
befassen hatte. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat dem anwaltlich
vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Adligenswil und dem
Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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