Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.255/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_255/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
3. C.D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi, 
 
gegen  
 
E.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
Stadt Luzern, Stab Baudirektion, 
Hirschengraben 17, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20.
März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. 1964 des Grundbuchs
(GB) Luzern rechtes Ufer, an der Geissmatthalde 6 in Luzern (nachstehend:
Baugrundstück), stand im Eigentum von F. und G. H.________. 
Verschiedene an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke stehen im Eigentum
der Mitglieder der Erbengemeinschaft I. D.________ sel., der namentlich A. und
B. D.________ angehören. C. D.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr.
3335, GB Luzern rechtes Ufer, Geissmatthalde 3. 
 
B.   
Am 30. August 2012 reichten F. und G. H.________ der Stadt Luzern das Gesuch
ein, auf dem Baugrundstück den Umbau des bestehenden Einfamilienhauses und die
Errichtung einer neuen Garage zu bewilligen. Gegen das öffentlich aufgelegte
Baugesuch erhoben A. und B. D.________ sowie C. D.________ (nachstehend:
Einsprecher) Einsprachen. 
Nachdem F. und G. H.________ auf Mängel des Baugesuchs aufmerk sam gemacht
worden waren, reichten sie am 5. September 2014 ein abgeändertes Baugesuch ein.
Die Dienstabteilung Städtebau der Stadt Luzern setzte ihnen auch zur
Überarbeitungdieses Gesuchs eine Frist, die mehrmals verlängert wurde. 
Im Oktober 2014 übertrugen F. und G. H.________ das Baugrundstück auf die
E.________ AG mit Sitz in Engelberg OW nachstehend: Bau herrin). Diese reichte
bezüglich des Baugrundstücks ein abgeändertes Baugesuch ein, das am 11. August
2015 bei der Stadt Luzern einging.Die Einsprecher erneuerten ihre Einsprachen
in Bezug auf dieses Baugesuch. 
Mit Entscheid Nr. 309 vom 14. Dezember 2015wies die Baudirektion der Stadt
Luzern (nachstehend: Baudirektion) die öffentlich-rechtlichen Einsprachen ab,
soweit darauf einzutreten war bzw. sie nicht gutgeheissen wurden (Ziff. 1). Mit
den privatrechtlichen Einsprachen ver wies die Baudirektion die Parteien an den
Zivilrichter (Ziff. 2). Alsdann erteilte die Baudirektion der Bauherrin die von
ihr verlangte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Ziff. 3). Ziff.
3.29 der Baubewilligung verpflichtet die Bauherrin, vor Baubeginn beim
Sachbearbeiter Ressort Baugesuche einen detaillierten Umgebungsplan mit Angaben
zum Gefälle, zur Platzentwässerung und zur Gestaltung (Randabschlüsse, Beläge)
einzureichen. 
Gegen den Entscheid der Baudirektion vom 14. Dezember 2015erhoben die
Einsprecher Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses holte
hinsichtlich der für das Bauvorhaben zu fällenden Bäume einen Amtsbericht der
Stadt gärtnerei ein. Gestützt auf diesen Bericht ergänzte die Baudirektion mit
Entscheid vom 23. Januar 2017 ihre ursprüngliche Baubewilligung vom 14.
Dezember 2015 insoweit, als sie die Fällung eines Baumes (Scheinzypresse)
bewilligte und eine Ersatzpflanzung verlangte. 
Mit Urteil vom 20. März 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde der
Einsprecher ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1). Es auferlegte die amtlichen
Kosten von Fr. 5'000.-- den Einsprechern (Ziff. 2) und verpflichtete diese, der
Bauherrin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). 
 
C.   
Die Einsprecher (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20.
März 2017 und den Baubewilligungsentscheid der Stadt Luzern vom 14. Dezember
2015 aufzuheben und das Baubewilligungsgesuch abzuweisen. Eventuell seien Ziff.
2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und für
dasvorinstanzliche Verfahren die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung
der Stadt Luzern aufzuerlegen. Subeventuell sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2017 ab. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Luzern und
die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragen, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Replik stellen die Beschwerdeführer den
Antrag, bei der Staatsanwaltschaft Kriens die Edition der Verfahrensakten
betreffend eines im September 2014 an der Geissmatthalde verursachten
Parkschadens mit Fahrerflucht zu verlangen. In ihrer Stellungnahme beantragt
die Beschwerdegegnerin für den Fall des Beizugs dieser Akten zusätzlich die
Edition der Akten eines anderen Strafverfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind als Eigentümer von Grundstücken, die direkt an das Baugrundstück angrenzen
oder davon nur durch eine Strasse getrennt sind, zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f.; 139 II 499 E.
2.2 S. 504 mit Hinweisen). Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide im
Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die
Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt
werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu
einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen
Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des
Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).  
 
1.3. Vor Bundesgericht können neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführer haben die Verkehrssicherheit bei den geplanten Parkplätzen
schon im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert, weshalb nicht erst der
vorinstanzliche Entscheid Anlass gab, dazu Beweisanträge zu stellen. Der neue
Beweisantrag auf Beizug der Akten des Strafverfahrens wegen eines im September
2016 verursachten Parkschadens ist daher unzulässig, was sich auch daraus
ergibt, das der Antrag in der Replik nach Ablauf der Beschwerdefrist verspätet
gestellt wurde. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz führte aus, mit der Baubewilligung seien auch die beiden
Aussenparkplätze bewilligt worden. Zwar werde im schriftlichen Baubeschrieb des
Baugesuchs die Änderung der beiden bestehenden Parkplätze nicht erwähnt. Jedoch
gehe diese Änderung aus den übrigen Unterlagen klar hervor. Sowohl im
Umgebungsplan 1:100 als auch im Plan Kellergeschoss 1:100 vom 30. August 2012
bzw. revidiert 12. (recte: 11.) August 2015 seien die aufzuhebenden bisherigen
Parkplätze in gelber Farbe für "Abbruch" und die geplanten neuen Parkplätze in
roter Farbe für "Neu" eingezeichnet.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, die vorinstanzliche Feststellung, wonach
die Änderung der beiden Parkplätze aus den Unterlagen klar hervorgehe, sei
nicht nachvollziehbar, da die Vorinstanz nicht sage, auf welche Unterlagen sie
Bezug nehme.  
 
2.3. Diese Sachverhaltsrüge ist offensichtlich unbegründet, weil sich die
Vorinstanz ausdrücklich auf den Umgebungsplan 1:100 und den Plan Kellergeschoss
1:100 vom 11. August 2015 (vi.Bel. 11 und 12) bezieht, in denen die Parkplätze
gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen eingezeichnet sind.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz führte weiter aus, die für eine umfassende und
abschliessende Prüfung und Beurteilung des Baugesuchs gemäss § 55 Abs. 2 der
Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (PBV)
notwendigen Unterlagen seien mit dem Baugesuch eingereicht worden. So seien die
Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Baubewilligung auch bezüglich der
Parkplätze anzufechten. Soweit für die Erstellung der neuen Parkplätze eine
bestehende Hecke versetzt werden müsse, sei dafür keine Baubewilligung
erforderlich (vgl. § 53 f. PBV). Im Übrigen habe gemäss Ziff. 3.29 der
angefochtenen Baubewilligung die Beschwerdegegnerin vor Baubeginn der Stadt
Luzern ohnehin einen detaillierten Umgebungsplan einzureichen, was eine
zusätzliche Kontrolle ermögliche.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, gemäss § 55 Abs. 2 lit. b (recte: c) PBV
sei der Umgebungsplan notwendiger Bestandteil der Baugesuchsunterlagen. Indem
die Vorinstanz zulasse, dass der Umgebungsplan entgegen dem Wortlaut und Zweck
dieser Regelung erst nach der Erteilung der Baubewilligung eingereicht werde,
verstosse sie in willkürlicher Weise gegen § 55 Abs. 2 PBV. Zudem könnten die
Beschwerdeführer den nachträglich einzureichenden Plan nicht prüfen und dagegen
keine Einwände erheben, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.  
 
3.3. Gemäss § 55 Abs. 2 PBV sind mit dem Baugesuch die für eine umfassende und
abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen
einzureichen. Dazu gehört gemäss lit. c dieser Bestimmung ein Plan über die
Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100, in dem namentlich die Abstellflächen für
Fahrzeuge, die interne Erschliessung, die vorhandenen und geplanten Leitungen
und die Spielplätze und Freizeitanlagen eingezeichnet und vermasst sind.  
 
3.4. Die Beschwerdegegnerin hat mit den Baugesuchsunterlagen einen
Umgebungsplan eingereicht, in dem namentlich die vorbestehenden und die
geplanten nach Osten verschobenen Parkplätze eingezeichnet waren (vgl. E. 2
hievor). Damit lagen die in § 55 Abs. 2 PBV verlangten Angaben über die
Abstellflächen für Fahrzeuge vor dem Entscheid über das Baugesuch vor. In Ziff.
3.29 der Baubewilligung wird bloss die Ergänzung des bereits eingereichten
Umgebungsplansdurch weitere Angaben zu den Gefällen, der Platzentwässerung und
der Gestaltung der Randabschlüsse und Beläge verlangt. Inwiefern § 55 Abs. 2
lit. c PBV das Nachreichen solcher Zusatzangaben zwingend ausschliessen soll,
legen die Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal
das in Ziff. 3.29 der Baubewilligung erwähnte Merkblatt zum Umgebungsplan der
Stadt Luzern nur verlangt, dass der Umgebungsplan mit Erläuterungsteil
(Legende) grundsätzlich mit der Eingabe des Baugesuchs bei der Gemeinde
einzureichen ist. Damit wird ein Abweichen von diesem Grundsatz durch das
spätere Einreichen eines weiteren Umgebungsplans mit zusätzlichen Angaben
entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht zwingend ausgeschlossen. Die
Rüge der willkürlichen Anwendung von § 55 Abs. 2 lit. c PBV ist damit
unbegründet. Gleiches gilt bezüglich der Rüge der Gehörsverletzung, da die
Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb sie im vorliegenden Fall damit rechnen
müssen, dass die in Ziff. 3.29 der Baubewilligung verlangten zusätzlichen
Angaben zu für sie unter den gegebenen Umständen nachteiligen Veränderungen
gegenüber den bewilligten Plänen führen könnten, was auch nicht ersichtlich
ist. Demnach lag hinsichtlich des Umgebungsplans bezüglich der Abstellflächen
für Fahrzeuge kein für die Baubewilligung relevanter Mangel des Bauvorhabens
vor. Damit stellt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer insoweit die
Frage der Zulässigkeit der Mängelbehebung durch eine Auflage nicht.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer machten in Ziff. 31 ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die geplanten Parkplätze seien kaum mehr
erreichbar, ohnerechtswidrig das Grundstück Nr. 1092 der Beschwerdeführerzu
befahren. Die Ausfahrt aus der Garage sei nur schwer zu bewerkstelligen. Die
Parkplätze seien nicht sicher und verkehrsgerecht, wie dies Art. 14 des
Parkplatzreglements fordere.Die Normen des Schweizerischen Verbandes der
Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) würden nicht eingehalten, da nicht
genügend Verkehrsfläche vorhanden und die Sicherheit, insbesondere für
spielende oder Velo fahrende Kinder, gefährdet sei.  
 
4.2. Die Vorinstanz führte zu diesen Rügen aus, gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Parkplatzreglements für die Stadt Luzern vom 17. April 1986 seien die
Parkplätze und Verkehrsflächen verkehrsgerecht anzulegen (Satz 1). Dabei würden
die VSS-Normen als Richtlinien gelten (Satz 2). Das kantonale Planungs- und
Baugesetz (PBG) vom 7. März 1989 verlange, dass Ausfahrten und Ausgänge auf
Strassen und Plätzen so anzulegen sind, dass die Verkehrsteilnehmer nicht
behindert oder gefährdet werden (§ 119 Abs. 1 PBG), wobei es zulasse, dass die
Gemeinden im Einzelfall den Verhältnissen angepasste Vorschriften über Breite
und Art der Ausführung der Zufahrt zum Baugrundstück erlassen (§ 118 Abs. 1
Satz 1 PBG). Schliesslich werde verlangt, dass bei Grundstücken die Ein- und
Ausfahrten gemäss der VSS-Norm SN 640 050 (Grundstückszufahrten) zu gestalten
seien (VSS-Norm SN 640 291a S. 9 Ziff. 9.3 f.). Da die Geissmatthalde eine
Privatstrasse sei, die nicht Teil des öffentlichen Strassennetzes bilde, sei
nicht relevant, dass gemäss der VSS-Norm 640 291a der Parkierungsverkehr den
Verkehrsfluss des öffentlichen Strassennetzes nicht in unzumutbarer Weise
behindern darf. Zu beachten sei jedoch, dass nach der gleichen VSS-Norm der
Parkierungsverkehr die Fussgänger und die Fahrer leichter Zweiräder nicht
gefährden und deren Komfort nicht unnötig verringern soll. Eine entsprechende
konkrete Gefährdung durch den von den streitbetroffenen Parkplätzen
verursachten Verkehr sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer machten nicht
geltend und es sei auch nicht aktenkundig, dass es bei der bisherigen
Parkplatzbenutzung zu Gefährdungen von Fussgängern oder Velofahrern gekommen
sei. Die Baukommission habe auch keine Veranlassung gesehen, die Sicherheit von
Fussgängern und Velofahrern als ungenügend zu bezeichnen. Von dieser
Einschätzung weiche das Kantonsgericht unter den vorliegenden Umständen und in
Beachtung des Ermessensspielraums der Bewilligungsbehörde nicht leichthin ab.
So sei aufgrund der in den Akten enthaltenen Pläne und Fotografien (vi Bel. 25)
nicht erkennbar, dass die Parkplätze ohne Benutzung des Nachbargrundstücks Nr.
1092 nur mit übermässig gefährlichenWendemanövern erreicht werden könnten. Zwar
mache die Wegfahrt von den Parkplätzen notwendig, dass teilweise rückwärts
gefahren werde. Doch seien solche Rückwärtsfahrten nicht mit unzumutbaren
Gefahren verbunden, wenn dabei gebührend Rücksicht auf die übrigen
Verkehrsteilnehmer genommen werde. Sollte das Nachbargrundstück Nr. 1092
trotzdem ohne Berechtigung befahren werden, so wäre es Sache des Zivilgerichts,
über diesbezügliche Streitigkeiten zu entscheiden.  
 
4.3. Die Beschwerdeführer rügen, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
seien aktenwidrig. Die vorbestehenden Parkplätze hätten nach den Angaben der
Baubewilligungsbehörde den Abmessungen gemäss der VSS-Norm 640 291a nicht
entsprochen und im Vorplatz- und Zufahrtsbereich der Garage gelegen. Dies
treffe bezüglich der bewilligten Parkplätze immer noch zu. Wenn sie besetzt
seien, könnten Fahrzeuge die Garage nur verlassen, wenn sie auf das Grundstück
Nr. 1092 abdrehten.  
 
4.4. Gemäss dem Situationsplan und dem Umgebungsplan (vi. Bel. 10 f.) wurden
die bewilligten gegenüber den bestehenden Parkplätzen nach Osten verschoben.
Aus der nördlich geplanten Garage können Fahrzeuge daher neben den westlichen
Parkplätzen vorbei nach Süden auf die Strassenparzelle fahren, ohne das
Grundstück Nr. 1092 als Fahrfläche zu benutzen. Die entsprechende
vorinstanzliche Feststellung ist daher nicht willkürlich, was durch die bei den
Akten befindlichen Fotografien bestätigt wird (vgl. vi. Bel. 25). Dass die
Strassenparzelle im Bereich vor den geplanten Parkplätzen nicht genügend Platz
zum Wenden eines Fahrzeug bieten würde, machen die Beschwerdeführer nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Inwiefern die geplanten Parkplätze den
Abmessungen gemäss der VSS-Norm 640 291a nicht entsprechen sollen legen die
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie gegenüber
den vorbestehenden Plätzen verlängert wurden.  
 
4.5. Sodann rügen die Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Feststellung, dass
die Baukommission keine Veranlassung gesehen habe, die Sicherheit von
Fussgängern und Velofahrern als ungenügend zu bezeichnen, sei willkürlich, weil
diese Kommission dies so nie festgestellt habe. Die Stadt Luzern habe in ihrer
Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 lediglich ausgeführt, aus der Sicht des
Tiefbauamts könne ein reduziertes Sichtfeld gewährt werden und eine
Durchsetzung der Sichtzonen gemäss VSS-Normen sei nicht verhältnismässig. Diese
Angabe stehe jedoch im Widerspruch zur Stellungnahme des Tiefbauamts vom 31.
August 2015,weil darin die Einhaltung der VSS-Normen verlangt werde.  
 
4.6. Das Tiefbauamt führte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 aus:  
 
"Im Bereich der Ausfahrten dürfen keine sichtbehindernden Pflanzungen
vorgenommen oder Gegenstände (z.B. Container, Briefkästen a.Ä.) platziert
werden. Das heisst, das Sichtfeld (Sichtzone) gemäss VSS-Norm SN 640 273a muss
zwischen 0,60 und 3,00 m über der Fahrbahnebene hindernisfrei sei. Pflanzungen
sind jeweils entsprechend zurückzuschneiden." 
Eine entsprechende Auflage wurde in der Ziff. 3.23 der Baubewilligung
ausdrücklich vorgesehen, weshalb bezüglich der Sichtzonen ein Widerspruch zur
VSS-Norm SN 640 273a nicht erkennbar ist. 
 
4.7. Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Tiefbauamt habe
in seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 die Einhaltung der VSS-Norm SN 640
291a verlangt. Da die Baubewilligung sich auf diese Stellungnahme beziehe,
müsse diese zwingend eingehalten werden. Die Vorinstanz urteile somit
aktenwidrig, wenn sie ausführe, die VSS-Normen hätten keine zwingende Geltung.
 
 
4.8. Nach der Rechtsprechung dürfen die VSS-Normen nicht allzu schematisch und
starr gehandhabt werden (Urteil 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1 mit
Hinweis). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten
Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen örtlichen Umständen des
Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Bei deren Beurteilung steht den
zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE
121 I 65 E. 3a S. 68). Die Beschwerdeführer machen zwar sinngemäss geltend, die
geplanten Parkplätze würden durch den entsprechenden Parkierungsverkehr
entgegen der VSS-Norm SN 640 291a die Fussgänger und die Fahrer leichter
Zweiräder gefährden und deren Komfort unnötig verringern. Sie zeigen jedoch
nicht substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz das ihr insoweit bei der
Beurteilung der örtlichen Umstände zustehende Ermessen überschritten haben
soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil die geplanten Parkplätze über eine
private Strasse erreicht werden sollen, die nur wenige Häuser erschliesst.
Demnach kann die Situation mit öffentlichen Parkierungsanlagen verglichen
werden, bei denen Querparkplätze üblich sind, ohne dass die damit verbundenen
Rückwärts-Manöver zu übermäs-sigen Gefährdungen führen. Dies wird dadurch
bestätigt, dass die Beschwerdeführer in ihren Einsprachen die
Verkehrssicherheit nicht thematisierten, was die Vorinstanz willkürfrei als
Indiz dafür werten konnte, dass die bisherigen Parkplätze diese Sicherheit
nicht übermässig gefährdeten und eine solche Gefährdung auch bei den ähnlich
angeordneten geplanten Parkplätzen nicht zu erwarten sei.  
 
5.  
 
5.1. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten zur Abklärung der
Verkehrssicherheit im vorinstanzlichen Verfahren einen Augenschein und eine
Expertise verlangt. Diese Beweisanträge habe die Vorinstanz offenbar in
antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Dies sei willkürlich gewesen, weil die
Verkehrssicherheit allein gestützt auf die Pläne und Fotografien nicht
rechtsgenüglich habe beurteilt werden können.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb die Pläne und Fotografien in
den Akten bezüglich der überschaubaren örtlichen Gegebenheiten kein
hinreichendes Bild erlauben sollen, was gemäss der vorstehenden Erwägung auch
nicht ersichtlich ist. Sie bestreiten auch nicht, dass die Geismatthalde eine
private Sackgasse ist, die nur wenige Häuser erschliesst, weshalb von einem
sehr kleinen Verkehrsvolumen auszugehen ist. Unter diesen Umständen durfte die
Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen,
an ihrer gestützt auf die Akten vorgenommenen Beurteilung der
Verkehrssicherheit könne ein Augenschein oder eine Verkehrsexpertise nichts
mehr ändern (vgl. Urteil 1C_68/2017 vom 1. September 2017 E. 2.3).  
 
6.  
 
6.1. Gemäss § 198 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) hat im Rechtsmittelverfahren die
unterliegende Partei unter Vorbehalt der §§ 199 und 200 VRG die amtlichen
Kosten zu tragen.  
§ 199 VRG lautet: 
 
1 Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden mit keinen
amtlichen Kosten. 
2 Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen werden von
kantonalen Instanzen nach § 198 amtliche Kosten auferlegt, wenn sie unter
eigenem Namen oder durch eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei
beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind. 
3 Im übrigen können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und
andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn
ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur
Last fallen. 
 
6.2. Die Vorinstanz ging davon aus, soweit aufgrund einer Gehörsverletzung
(insbesondere E. 3.3.6) überhaupt grobe Verfahrensmängel oder offenbare
Rechtsverletzungen gegeben seien, rechtfertige sich vorliegend aufgrund der
gesamten Umstände nicht, der Stadt Luzern gemäss § 199 Abs. 3 VRG amtliche
Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz auferlegte daher die amtlichen Kosten von
Fr. 5'000.-- nach § 198 Abs. 1 VRG den mit ihren Anträgen unterliegenden
Beschwerdeführern und verpflichtete diese, gemäss § 201 Abs. 1 VRG der
obsiegenden privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr.
4'000.-- zu bezahlen (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils).
 
 
6.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe bezüglich der Verlegung
der amtlichen Kosten den aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Anspruch auf
eine rechtsgenügliche Begründung des Entscheids verletzt. Aus dem angefochtenen
Urteil gehe nicht hervor, wie die Vorinstanz die von ihr festgestellten
Gehörsverletzungen bezüglich der Verlegung der amtlichen Kosten gewichtet habe
und was mit den "gesamten Umständen" gemeint sei, die offenbar die Verletzungen
des rechtlichen Gehörs aufwiegen sollten. Die vorinstanzliche Begründung sei
auch bezüglich der Parteikostenentschädigung ungenügend, zumal sich die
Vorinstanz dazu bloss auf § 201 Abs. 1 VRG berufe, ohne sich zur Frage der
Lückenhaftigkeit dieser Norm bzw. der möglichen analogen Anwendung von § 199
Abs. 3 VRG zu äussern.  
 
6.4. Da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit den
Ausführungen zu den Gehörsverletzungen die entsprechenden Umstände ausführlich
dargelegte, ist auch bezüglich Anwendung von § 199 Abs. 3 VRG erkennbar, von
welchen Umständen die Vorinstanz ausging. Auch war ersichtlich, von welchen
Überlegungen die Vorinstanz sich bezüglich der Verlegung der Parteikosten
leiten liess, weshalb insoweit eine sachgerechte Anfechtung des Urteils möglich
war. Die Vorinstanz hat damit in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht
erfüllt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
7.  
 
7.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bezüglich der
amtlichen Kosten § 199 VRG und betreffend der Parteientschädigung § 201 VRG
willkürlich angewandt. Sie habe verschiedene Gehörsverletzungen in Bezug auf
die verspätete Offenlegung von Dokumenten festgestellt und geheilt. So
bezüglich der Planunterlagen hinsichtlich der Vergrösserung des Grenzabstands,
der Pläne zur Prüfung des Terrainverlaufs und der Stellungnahme des Tiefbauamts
vom 31. August 2015. Auch habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung
festgestellt, welche die Stadt Luzern durch die anfänglich ungenügende
Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführer bezüglich der
Bewilligungspflicht der vorgesehenen Baumfällungen begangen habe. Dass eine
Gehörsverletzung einen groben Verfahrensfehler und eine offenbare
Rechtsverletzung darstelle, sei eindeutig und bedürfe keiner weiteren
Ausführungen. Die Vorinstanz hätte die von ihr festgestellten
Gehörsverletzungen voll gewichten müssen. Aufgrund der Summierung der
Gehörsverletzungen sei es willkürlich, den Beschwerdeführern die amtlichen
Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten hätten gemäss § 199 Abs. 3 VRG der Stadt
Luzern als verantwortliche Gemeinde auferlegt werden müssen. Demnach sei auch
eine Parteikostenentschädigung zulasten der Beschwerdeführer willkürlich. § 201
VRG sehe zwar nicht vor, dass dem Gemeinwesen Parteikosten auferlegt werden
könnten. Gemäss LGVE 1984 II Nr. 47 bestehe diesbezüglich jedoch eine echte
Gesetzeslücke, weshalb die Parteikosten in echter Lückenfüllung der Stadt
Luzern hätten auferlegt werden müssen. Eventuell sei die Sache zur neuen
Prüfung der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
7.2. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer stellt nicht jede
Gehörsverletzung einen groben Verfahrensfehler oder eine offenbare
Rechtsverletzung im Sinne § 199 Abs. 3 VRG dar. So können namentlich im
Rechtsmittelverfahren geheilte Gehörsverletzungen unter Umständen als nicht
derart schwerwiegend qualifiziert werden, dass sich gemäss § 199 Abs. 3 VRG
eine Kostenauferlegung zu Lasten der Gemeinde aufdrängt (vgl. Urteil 1C_405/
2011 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb
die von ihnen angerufenen Gehörsverletzungen, trotz ihrer Heilung im
vorinstanzlichen Verfahren,zwingend als grobe Verfahrensfehler im Sinne von §
199 Abs. 3 VRG hätten qualifiziert werden müssen, was auch nicht ersichtlich
ist. Inwiefern die Stadt Luzern bezüglich der Zulässigkeit des strittigen
Bauprojekts offenbare Rechtsverletzungen begangen haben soll, legen die
Beschwerdeführer nicht dar und ist gemäss den vorstehenden Erwägungen auch
nicht ersichtlich. Zudem ist zu beachten, dass § 199 Abs. 3 VRG eine
Kann-Vorschrift ist und daher die Vorinstanz auch dann, wenn die Stadt Luzern
grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen im Sinne dieser
Regelung begangen hätte, die amtlichen Kosten nicht zwingend dieser Stadt hätte
auferlegen müssen. Demnach erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung
von § 199 Abs. 3 VRG als unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob diese
Regelung allenfalls analog auf die Tragung von Parteikosten gemäss § 201 VRG
hätte übertragen werde können, weshalb auch die Rüge der willkürlichen
Anwendung dieser Norm unbegründet ist.  
 
7.3. Auch wenn kein grober Verfahrensmangel im Sinne von § 199 Abs. 3 VRG
vorliegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Umstand, dass ein
Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der
Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn
das anwendbare kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende ausdrückliche
Regelung enthält (Urteile 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3; 1C_41/2014 vom
24. Juli 2014 E. 7.3; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4, in: Pra. 2015 Nr. 60 S.
468). Die Vorinstanz verfiel daher in Willkür, wenn sie den Umstand, dass die
Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nur deshalb vollständig
unterlagen, weil sie zumindest eine Gehörsverletzung geheilt hat, bei der
Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten überhaupt nicht berücksichtigte.
Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführern daher lediglich eine angemessen
reduzierte Gerichtsgebühr auferlegen dürfen und auch bei der Verlegung der
Parteikosten berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführer nur deshalb
vollständig unterlagen, weil sie Verfahrensfehler geheilt hat (Urteil 1C_98/
2012 vom 7. August 2012 E. 9.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 2.4.3). Die Sache ist daher zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
8.   
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das angefochtene
Urteil bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
Beschwerdeverfahren aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer
mehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt ihnen die Gerichtskosten zu vier
Fünfteln aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben
zudem der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 11). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 20. März 2017 bezüglich der Verlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das kantonale Beschwerdeverfahren aufgehoben und die
Sache wird zur Neuregelung dieser Folgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden zu vier Fünfteln (Fr.
4'000.--) den Beschwerdeführern und zu einem Fünftel (Fr. 1'000.--) der
Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit der
Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.3'000.-- zu
bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Luzern, Stab Baudirektion, und dem
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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