Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.254/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_254/2017  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Stähelin, 
 
gegen  
 
Salt Mobile SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
 
Politische Gemeinde Thundorf, 
handelnd durch den Gemeinderat Thundorf, 
 
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, 
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Neubau einer Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
22. März 2017 (VG.2016.106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Eingabe vom 24. September 2015 stellte die Salt Mobile SA (nachstehend:
Bauherrin) bei der Politischen Gemeinde Thundorf (nachstehend: Gemeinde
Thundorf) das Gesuch, auf der Liegenschaft Nr. 330 des Grundbuchs Thundorf
(nachstehend: Baugrundstück) den Neubau einer Mobilfunk-Basisstation zu
bewilligen. Diese sollte drei Dualbandantennen mit einer äquivalent
abgestrahlten Leistung von insgesamt 15'000 Watt an einem 25 m hohen Mast, zwei
Richtfunkantennen auf einer Höhe von 22 m und die notwendige Infrastruktur
neben dem Mastsockel umfassen. 
Zum Standortdatenblatt wurden im Zusatzblatt 2 (Technische Angaben   zu den
Sendeantennen) für alle sechs Antennen der Typ K80010665v01_LB angegeben. Für
die drei Antennen mit den Frequenzbändern 800-900 MHz wurde bezüglich der
vertikalen Hauptstrahlrichtung in Grad von der Horizontale ein mechanischer
Neigungswinkel (down tilt) von 4°, 3° und 0° und bezüglich der elektrisch
gesteuerten Abweichung (sog. elektrischer Neigungswinkel) ein Winkelbereich von
jeweils 0° bis -10° angegeben. Für die drei Antennen mit den Frequenzbändern
1800-2100 MHz wurde ein mechanischer Neigungswinkel von 4°, 3° und 0° und
bezüglich der elektrisch gesteuerten Abweichung ein Winkelbereich von jeweils
-2° bis -8° angegeben. Dem Standortdatenblatt wurden für die Frequenzbänder
800-900 MHz und 1800-2100 MHz je ein horizontales und vertikales
Strahlungsdiagramm mit dem Kommentar: "worst case pattern with downtiltrange
0.0°-0.0°", beigefügt. 
Das Baugrundstück wurde der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA)
zugewiesen und steht im Eigentum der Gemeinde, die darauf einen Werkhof mit
einem Entsorgungsplatz für Abfälle betreibt. Das Baugrundstück ist namentlich
mit einem etwa 9 m hohen und 2 m breiten blockförmigen Silo für Streusalz
überbaut. Die A.________ AG (nachstehend: Nachbarin) führt in unmittelbarer
Nähe zum geplanten Antennenstandort einen Gärtnereibetrieb. 
Während der öffentlichen Auflage gingen gegen das Baugesuch über 100
Einsprachen ein, darunter diejenige der Nachbarin A.________ AG vom 18.
November 2015. 
Die Bauherrin erstellte am 13. Januar 2016 ein neues Standortdatenblatt, in dem
auf Verlangen des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) zwei Orte mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) anders platziert wurden. Zudem wurde im Kommentar
zu den Strahlungsdiagrammen ein Winkelbereich (downtiltrange) von 0.0° bis
-10.0° bzw. von -2.0° bis -8.0° angegeben, was dem elektrischen Winkelbereich
der Antennen entsprach. 
Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 stellte das AfU fest, die Anforderungen für
den Immissionsschutz nach der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) seien erfüllt. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm das AfU
zuhanden der Gemeinde Thundorf zu den Einsprachen Stellung. 
 
B.   
Da das Baugrundstück im Eigentum der Gemeinde Thundorf steht, war für die
Behandlung des Baugesuchs und die Beurteilung der Einsprachen das Departement
für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) zuständig. Dieses führte am 9.
März 2016 einen Augenschein durch. Im Augenscheinprotokoll vom 11. März 2016
wurde den Parteien zur schriftlichen Ergänzung oder Korrektur dieses Protokolls
eine Frist bis zum 1. April 2016 gesetzt. Mit Eingabe von diesem Tag reichte
die Nachbarin dem DBU eine Ergänzung zur Einsprache vom 18. November 2015 ein. 
Mit Entscheid vom 1. Juli 2016 erteilte das DBU der Bauherrin für die von ihr
geplante Mobilfunkanlage die Baubewilligung mit Auflagen und wies die dagegen
erhobenen Einsprachen ab, wobei es die Einspracheergänzung der Nachbarin vom 1.
April 2016 aus dem Recht wies. 
Die Nachbarin erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde mit
dem Hauptantrag, die Entscheide des DBU vom 1. Juli 2016 und des AfU vom 27.
Januar 2016 aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Das
Verwaltungsgericht führte am 21. Dezember 2016 einen Augenschein durch und wies
mit Entscheid vom 22. März 2017 die Beschwerde ab. 
 
C.   
Die Nachbarin (Beschwerdeführerin) erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die Entscheide des
Verwaltungsgerichts vom 22. März 2017, des DBU vom 1. Juli 2016 und des AfU vom
27. Januar 2016 aufzuheben und die Erteilung der Baubewilligung zu verweigern.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an das DBU
zurückzuweisen. Subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid betreffend die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufzuheben
und die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zur Tragung der
Verfahrenskosten und zur Leistung einer Parteientschädigung an die Bauherrin zu
befreien und der Beschwerdeführerin für die Anwaltskosten im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren eine angemessene amtliche Entschädigung zuzusprechen oder
die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. 
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung
vom 31. Mai 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht und das DBU schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das AfU reichte eine Stellungnahme ohne ausdrücklichen
Antrag ein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme zum
Ergebnis, der angefochtene Entscheid verletzte das Bundesumweltrecht nicht. 
Die Beschwerdeführerin reichte zu den Vernehmlassungen eine Stellungnahme ohne
neue Anträge ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die
Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Die
Beschwerdeführerin führt im Einspracheperimeter einen Gärtnereibetrieb und ist
daher vom umstrittenen Vorhaben besonders berührt (BGE 128 II 168 E. 2 S. 169
ff.). Sie nahm zudem am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat als Adressatin
des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht geltend
gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Zulässig ist auch die Rüge der
Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; kantonalen Bestimmungen
über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und
Abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das
Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann
gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von
Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372
mit Hinweisen). Dieses Begründungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung
nicht nur für Grundrechte (vgl. Art. 7 - 34 BV), sondern für alle
verfassungsmässigen Rechte (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 III 232 E. 1.2 S.
234; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1;
137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge ist
substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324;
137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Von diesem Novenverbot werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische
Tatsachen, wie etwa allgemein zugängliche Fachliteratur, nicht erfasst (Urteil
9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, das
DBU habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre Einspracheergänzung vom
1. April 2016 aus dem Recht gewiesen habe. Zur Begründung brachte sie vor, sie
habe darin erstmals eingehend zum definitiven Standortdatenblatt vom 13. Januar
2016 Stellung nehmen können. Zudem habe die Eingabe vom 1. April 2016 mit
Fotobeweisen untermauerte Ausführungen im Zusammenhang mit dem Umgebungsschutz
enthalten, die sich aufgedrängt hätten, da am Augenschein aufgrund des
schlechten Wetters und der eingeschränkten Sichtverhältnisse auf die
Betrachtung der geplanten Antenne aus verschiedenen Blickrichtungen verzichtet
worden sei.  
 
2.2. Die Vorinstanz führte aus, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Replik kennen und somit wissen
müssen, dass sie auch bei blosser Zustellung zur Kenntnisnahme ein Replikrecht
habe, das sie innert angemessener Frist einzufordern habe, andernfalls Verzicht
angenommen werde. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 3. Februar 2016
die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde sowie der Entscheid
des AfU vom 27. Januar 2016 kommentarlos zugestellt worden. Gegenstand dieses
Entscheids sei das revidierte Standortdatenblatt gewesen, das dem Vertreter der
Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müsse, da er sonst am Augenschein nicht
näher darauf hätte eingehen können. Die Beschwerdeführerin hätte daher nach der
Zustellung der Unterlagen am 3. Februar 2016 umgehend ihr Replikrecht
einfordern und bereits vor dem Augenschein am 9. März 2016 dazu Stellung nehmen
können und müssen, was sie nicht getan habe. Das DBU habe daher grundsätzlich
von einem Verzicht auf Stellungnahme ausgehen dürfen. Es habe somit nicht mehr
auf die Eingabe vom 1. April 2016 eingehen müssen, zumal es nach dem
Augenschein lediglich eine Frist zu Ergänzungen oder Korrekturen des
Augenscheinprotokolls gesetzt habe, worauf die Beschwerdeführerin ausdrücklich
verzichtet habe. Jedoch müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob insoweit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil eine solche geheilt
worden wäre, da sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz habe
äussern können, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfe.
 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, selbst wenn von einem
Verzicht auf (schriftliche) Vernehmlassung zu den am 3. Februar 2016
zugesandten Stellungnahmen ausgegangen würde, hätte das DBU das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil es die Eingabe vom 1. April 2016
auch insoweit nicht berücksichtigte, als sie durch die Vorgänge am Augenschein
vom 9. März 2016 bedingt gewesen sei. So beziehe sich die Eingabe vom 1. April
2016 namentlich auf die Äusserung des AfU am Augenschein, wonach bei den
Antennendiagrammen im Datenblatt vom 8. September 2015 "Schreibfehler"
korrigiert worden seien. Zu dieser Äusserung habe erst im Nachgang zum
Augenschein eingehend Stellung genommen werden können. Zudem sei am Augenschein
aufgrund schlechter Wetter- und Sichtverhältnisse nur ein einziger Standort
direkt bei der Bauparzelle besichtigt worden. Um dennoch die Wirkung der
geplanten Anlage auf das Orts- und Landschaftsbild aus verschiedenen
Blickrichtungen aufzuzeigen, habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom
1. April 2016 dem DBU sechs bei gutem Wetter aufgenommene Fotos und dazu
Darlegungen unterbreitet, die ohne die Fotos nicht nachvollziehbar gewesen
seien und daher am Augenschein nicht hätten vorgebracht werden können. Das DBU
hätte diese Fotoaufnahmen beachten müssen, zumal sie geholfen hätten, den
Sachverhalt umfassend zu ermitteln, wozu das DBU verpflichtet gewesen sei, weil
gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Thurgau vom 23.
Februar 1981 der Untersuchungsgrundsatz gegolten habe.  
 
2.4. Im angefochtenen Urteil ging die Vorinstanz nicht auf die Argumentation
der Beschwerdeführerin ein, wonach die mit dem Schreiben vom 1. April 2016
eingereichten Fotos zur Abklärung des Sachverhalts hätten berücksichtigt werden
müssen. Sie liess jedoch im Anschluss an ihren Augenschein vom 21. Dezember
2016 durch ihren leitenden Gerichtsschreiber an verschiedenen Standorten
zusätzliche Fotografien erstellen. Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck,
dass sie solche Fotografien trotz des Augenscheins bezüglich der Erfassung der
optischen Wirkung der geplanten Antenne als hilfreich erachtete. Das DBU hätte
daher entsprechende Fotos der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April
2016 als Baubewilligungsbehörde in einem Verfahren, in dem gemäss § 12 Abs. 1
VRG/TG der Untersuchungsgrundsatz gilt, beachten müssen, zumal bei der Geltung
dieses Grundsatzes neue Beweise grundsätzlich jederzeit während des Verfahrens
vorgebracht werden können (FEDI/MEYER/MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 3 f. zu § 15 VRG/TG; vgl.
auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 23 f. Rz. 1.52 und S. 117 f. Rz. 2.204 ff.; BERNHARD
WALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Häner/ Waldmann [Hrsg.], 2013, S. 15. f. mit
weiteren Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Art. 229 Abs. 3
ZPO). Das DBU verletzte daher das Willkürverbot und das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin, wenn sie die von ihr mit der Eingabe vom 1. April 2016
eingereichten Fotos als verspätet aus dem Recht wies. Die Vorinstanz hätte
insoweit eine Gehörsverletzung bejahen müssen. Zudem ist es nachvollziehbar,
dass es für die Beschwerdeführerin schwierig war, sich bereits anlässlich des
Augenscheins sachgerecht zur mündlichen Angabe des AfU zu äussern, dass im
Datenblatt vom 8. September 2015 "Schreibfehler" korrigiert worden seien, da
insoweit die Funktionsweise des von der Beschwerdegegnerin zur Erstellung der
Diagramme verwendeten Softwareprogramms betroffen war. Demnach ist fraglich, ob
das DBU zur Wahrung des aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Replikrechts
auch die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 1. April 2016 hätte beachten müssen, zumal sie innerhalb der Frist zur
Ergänzung des Augenscheinprotokolls eingereicht wurden (vgl. BGE 138 I 484 E.
2.1 f. S. 485 f.). Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil eine entsprechende
Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden wäre, wie
nachstehend zu zeigen sein wird.  
 
2.5. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels
auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E.
4.2.2.2; Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.1 mit weiteren
Hinweisen).  
 
2.6. Da diese Voraussetzungen für eine Heilung der vorgenannten
Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren gegeben waren, durfte die
Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von einer Heilung
ausgehen.  
 
3.  
 
3.1. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, selbst bei der Bejahung einer
Heilung der Gehörsverletzungen müsste das angefochtene Urteil dahingehend
korrigiert werden, dass dieser Verletzung bei der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Urteil angemessen Rechnung getragen
wird.  
 
3.2. Die Rüge ist begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein
Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen.
Dies gilt auch dann, wenn das anwendbare kantonale Verfahrensrecht keine
entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (Urteil 1C_98/2012 vom 7. August
2012 E. 9.3; vgl. auch Urteile 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3; 6B_1/2015
vom 25. März 2015 E. 4, in: Pra. 2015 Nr. 60 S. 468). Die Vorinstanz verfiel
daher in Willkür, wenn sie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im
kantonalen Beschwerdeverfahren nur deshalb vollständig unterlag, weil
(zumindest) eine Gehörsverletzung geheilt wurde, bei der Auferlegung der
Verfahrens- und Parteikosten überhaupt nicht berücksichtigte. Die Vorinstanz
hätte der Beschwerdeführerin lediglich eine angemessen reduzierte
Gerichtsgebühr auferlegen dürfen und auch bei der Verlegung der Parteikosten
berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb vollständig
unterlag, weil ein Verfahrensfehler geheilt wurde (Urteil 1C_255/2017 vom 24.
Oktober 2017 E. 7.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) muss vor der neuen Erstellung einer
Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein
Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat
u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage
zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art.
11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte
Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am
stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen
diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung,
an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art.
11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die
Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen
oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und
Berechnungsmethoden (Abs. 2).  
 
4.2. Im Jahr 2002 gab das damalige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) die Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen
heraus (nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung). Gemäss dieser Empfehlung wird
die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur
Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden
anschliessend leistungsmässig addiert. Grundlage für die Berechnung sind die
beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die
Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes
gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Die
Abstrahlcharakteristik der Antennen wird durch das Antennendiagramm
beschrieben. Dieses gibt quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer
Antenne (Ziff. 2.3.1 S. 24). Die NISV-Vollzugsempfehlung verlangt sodann, dass
dem Standortdatenblatt für Mobilfunk-Basisstationen für jeden verwendeten
Antennentyp mindestens ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm
beigelegt wird, bei Multiband-Antennen für jedes verwendete Frequenzband ein
horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (Ziff. 3.1 S. 29 und Ziff. 3.4
S. 35).  
 
4.3. Zur NISV-Vollzugsempfehlung gab das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 28.
März 2013 einen Nachtrag heraus, um zu ermöglichen, dass die Mobilfunkbetreiber
die Sendeleistung innerhalb derselben Antenne über mehrere Frequenzbänder
flexibel einsetzen können, ohne bei jeder Umdisposition das Standortdatenblatt
aktualisieren zu müssen (Nachtrag, Ziff. 1). Dazu wurden neue Möglichkeiten
geschaffen, um die Sendeleistung als Summe für zwei oder mehr Frequenzbänder zu
deklarieren. Die Festlegung einer entsprechenden Summenleistung wurde für jede
Kombination von Frequenzbändern zugelassen, denen nach Anhang 1 Ziffer 64
Buchstaben a und b NISV derselbe Anlagegrenzwert zugeordnet ist, und die mit
ein und derselben Antenne abgestrahlt werden können. Dabei wurden folgende
Frequenzbänder unterschieden (Nachtrag, Ziff. 3.2) :  
 

Bezeichnung   Frequenzbereich (MHz)   Anlagegrenzwert (V/m)  
        800   791 - 821                                   4  
        900   918 - 960                                   4  
       1800   1805 - 1880                                 6  
       2100   2110 - 2170                                 6  
       2600   2620 - 2690                                 6  

 
 
Um sicherzustellen, dass der Immissions- und der Anlagegrenzwert (IGW bzw. AGW)
bei allen möglichen Aufteilungen der Summenleistung auf die Frequenzbänder
eingehalten wird, wurde als neue Möglichkeit der Dokumentation im
Standortdatenblatt namentlich die rechnerische Prognose mit Hilfe von
umhüllenden Antennendiagrammen eingeführt (Nachtrag, Ziff. 3.2 und 3.2.1).
Dabei dürfen in den Zusatzblättern 2, 3a und 4a zum Standortdatenblatt zwei
oder mehr Frequenzbänder in einer Spalte zusammengefasst werden. Für die
Berechnung der elektrischen Feldstärke sind umhüllende horizontale und
vertikale Antennendiagramme zu verwenden, welche alle individuellen
Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen (Nachtrag,
Ziff. 3.2.1). Bei neuen Anlagen kann für die Baueingabe wie bisher die
Sendeleistung jedem Frequenzband fix zugeordnet oder namentlich das Verfahren
mit flexibler Zuteilung der Sendeleistung unter Verwendung von umhüllenden
Antennendiagrammen verwendet werden (Nachtrag, Ziff. 3.4). 
 
4.4. Im vorliegenden Fall erstellte die Beschwerdeführerin gemäss Punkt 3.2.1
des Nachtrags vom 28. März 2013 zur NISV-Vollzugsempfehlung umhüllende
Antennendiagramme, welche die Frequenzbänder 800 und 900 MHz sowie 1800 und
2100 MHz zusammenfassten (vgl. Standortdatenblatt, Bemerkungen S. 5).  
 
4.5. Die Vorinstanz erwog, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin müsse
gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2012 vom 5. September 2013 dem
Standortdatenblatt nicht für jede vorgesehene Frequenz ein entsprechendes
Diagramm beigelegt werden. Vielmehr werde lediglich verlangt, dass für jeden
Antennentyp ein horizontales und vertikales Antennendiagramm beigelegt wird.
Dieser Vorgabe sei die Beschwerdegegnerin nachgekommen.  
 
4.6. Die Beschwerdeführerin macht auch vor Bundesgericht geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte für die Frequenzbereiche 800, 900, 1800 und 2100 MHz
je ein Antennendiagramm vorlegen müssen. Dies sei erforderlich, weil diese
Frequenzbänder aus physikalischen Gründen spezifische Abstrahlcharakteristiken
hätten, die für korrekte NIS-Berechnungen zwingend berücksichtigt werden
müssten. Die mit den Nachtrag vom 28. März 2013 zur NISV-Vollzugsempfehlung
zugelassene Zusammenfassung von Frequenzbändern anhand zulässiger
Anlagegrenzwerte sei mit den Vorgaben der NISV nicht vereinbar, weil so keine
genauen NIS-Prognosen erstellt werden könnten.  
 
4.7. Das Bundesgericht verlangte im Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013,
dass im Standortdatenblatt für jeden Antennentyp mindestens ein horizontales
und vertikales Antennendiagramm beigelegt wird und liess nicht zu, dass die
Antennendiagramme anstatt für Antennentypen für Antennenklassen eingereicht
werden. Zur Begründung führte es aus, bei der Verwendung von Antennenklassen
sei eine für alle Beteiligten nachvollziehbare NIS-Berechnung nicht möglich,
solange die dazugehörigen Diagramme nicht vom BAFU kontrolliert und für
ausreichend befunden worden seien (E. 2.3.2 und 2.3.3., in: URP 2014 S. 391
f.). Mit dem Nachtrag vom 28. März 2013 zur NISV-Vollzugsempfehlung hat nun das
BAFU umhüllende Antennendiagramme zugelassen (vgl. E. 4.3 hievor). In seiner
Vernehmlassung vor Bundesgericht führte es aus, bei diesen Diagrammen, die
einzelne Diagramme mehrerer Frequenzbänder einer Antenne umfassten, müsste die
höchstmögliche NIS-Immission ("worst case") berechnet werden. Bei dieser
Berechnung könne die Strahlung allenfalls überschätzt, aber nie unterschätzt
werden. Die dem Standortdatenblatt beigelegten Antennendiagramme würden dem
Nachtrag vom 28. März 2013 vollumfänglich entsprechen. Das BAFU hat somit diese
Antennendiagramme geprüft und gemäss ihren aktualisierten Vollzugsempfehlungen
für ausreichend befunden. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, von dieser
Beurteilung des BAFU als Fachbehörde des Bundes für Umweltfragen abzuweichen,
weshalb die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, wenn sie nicht für jedes
Frequenzband ein Antennendiagramm verlangte.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren weiter
geltend, die im Standortdatenblatt enthaltenen Antennendiagramme seien keine
originalen Diagramme des Herstellers der Antennen. Dies widerspreche der
NISV-Vollzugsempfehlung 2002, weil bei selbst erstellen Antennendiagrammen die
Gefahr von Manipulationen bestehe. Daher sei der Beizug der Antennendiagramme
des Herstellers unumgänglich.  
 
5.2. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, gemäss der Stellungnahme
des AfU vom 11. August 2016 überprüfe dieses Amt die NIS-Berechnungen gestützt
auf Antennendiagramme des Herstellers. Würden in den Standortdatenblättern
bloss leicht abweichende Antennendiagramme festgestellt, würden diese
akzeptiert, wenn daraus keine erheblichen Abweichungen resultieren könnten. Die
Berücksichtigung der Antennendiagramme des Herstellers sei damit gewährleistet.
 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht, Ziff. 2.3 und 3.1 der
NISV-Vollzugsempfehlung lasse die Verwendung selbst erstellter
Antennendiagramme nicht zu, da bei diesen Abweichungen nicht ausgeschlossen
werden könnten. Einzig die Diagramme des Herstellers könnten dafür Gewähr
bieten, dass korrekte Messlabordaten der betreffenden Mobilfunkantennen
verwendet worden seien.  
 
5.4. Das BAFU gibt dazu in seiner Vernehmlassung an, umhüllende
Antennendiagramme, die mehrere Frequenzbänder einer Antenne einschliessen,
würden vom Antennenhersteller nicht zur Verfügung gestellt. Die für diese
Diagramme erforderliche Berechnung der höchstmöglichen NIS-Immission ("worst
case") müsste deshalb vom Mobilfunkbetreiber selber vorgenommen werden. Zur
Überprüfung der Berechnungen im Standortdatenblatt könne die Vollzugsbehörde
die umhüllenden Diagramme aus den Originaldiagrammen des Herstellers
reproduzieren.  
 
5.5. Auch insoweit besteht kein Anlass, von der Meinung des BAFU abzuweichen,
zumal es nachvollziehbar ist, dass die umhüllenden Antennendiagramme, die
mehrere Frequenzbänder umfassen, mangels entsprechender Diagramme der
Hersteller gestützt auf die von ihnen für einzelne Frequenzen vorgelegten
Diagramme berechnet werden können und müssen.  
 
6.  
 
6.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf den beantragten Beizug der
Original-Diagramme des Herstellers verzichtet habe. Es genüge nicht, dass die
originalen Antennendiagramme des Herstellers nur dem AfU zur Verfügung stünden.
Vielmehr müssten sie zusammen mit den anderen relevanten Baugesuchsunterlagen
öffentlich aufgelegt werden. Sonst könnten die Berechnungen der NIS-Belastungen
von den einspracheberechtigten Personen nicht überprüft werden, weil für sie
der Zugriff auf diese Diagramme des Herstellers im Internet mittels Passwort
gesperrt sei.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren den Beizug
der Antennendiagramme des Herstellers zur Überprüfung der Richtigkeit der
vorliegenden Diagramme. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als diese
Diagramme zur Berechnung bzw. Kontrolle der umhüllenden Antennendiagramme vom
AfU beigezogen wurden und dieses als unabhängige Fachbehörde über das dazu
erforderliche Fachwissen bzw. die entsprechenden Softwareprogramme verfügte.
Zwar hat die Verwaltung den von einem Entscheid betroffenen Personen
grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den
Entscheid abstützt (BGE 132 V 387 E. 4.1 S. 389). Die Einsicht muss jedoch nur
gestützt auf einen Antrag gewährt werden (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 10g Abs. 1 und 4 USG i.V.m. Art. 6 f. des
Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember
2004). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem daraus abgeleiteten
Akteneinsichtsrecht kann daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
nicht abgeleitet werden, dass die vom AfU und später auch vom BAFU beigezogenen
Diagramme des Herstellers von Mobilfunkanlagen mit dem Baugesuch öffentlich
aufgelegt werden müssen.  
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss den Ausführungen des Vertreters des AfU am
Augenschein vom 9. März 2016 handle es sich bei der Angabe des Neigungswinkels
im ersten Standortdatenblatt um einen Schreibfehler, der im zweiten Datenblatt
korrigiert worden sei. Die Hauptstrahlrichtung betrage immer 0°. Der
Neigungswinkel werde mechanisch und elektronisch bestimmt. Weiter habe das AfU
anlässlich des Augenscheins die Möglichkeit offeriert, einer kleineren Gruppe
in den Räumlichkeiten des AfU weitere technische Auskünfte zu erteilen. Davon
habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, weshalb es nicht angehe,
wenn sie ohne nähere Substanziierung behaupte, die vom AfU festgestellten
Schreibfehler könnten nicht zutreffen. Dieses Amt habe in seiner Stellungnahme
vom 11. August 2016 darauf hingewiesen, dass die im zweiten Standortdatenblatt
verwendeten "worst case pattern" korrekt und in Übereinstimmung mit den
technischen Angaben gemäss dem Zusatzblatt 2 seien. Die Unterstellung von
Manipulation durch Parametrisierung der Software Maximmission und die
Spekulation, dass so eine fehlende Verlässlichkeit der Antennendiagramme
begründet werden könnte, werde zurückgewiesen.  
 
7.2. Mit diesen Ausführungen brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie
einen Schreibfehler bei den Kommentaren zu den umhüllenden Diagrammen im ersten
Standortdatenblatt als möglich erachtete und damit davon ausging, diese
Kommentare seien insoweit nicht zwingend automatisch vom Softwareprogramm
ausgegeben worden. Damit ermöglichte die Vorinstanz eine sachgerechte
Anfechtung ihres Entscheids, weshalb sie insoweit entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht erfüllte (BGE 142 II 49 E. 9.2 S.
65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die
beigelegten umhüllenden Diagramme ("worst case pattern") korrekt seien, sei
willkürlich. Die mit der Software Maximmission automatisiert erstellten
Diagramme in den beiden Standortdatenblättern hätten bei veränderten
Neigungswinkeln nicht identisch bleiben können, da sich die Veränderung dieser
Winkel auf die Form der Diagramme und damit letztlich auch auf die Ergebnisse
der NIS-Berechnungen hätte auswirken müssen.  
 
7.4. Es trifft zu, dass die umhüllenden Diagramme in beiden
Standortdatenblättern trotz unterschiedlicher Angaben über die Neigungswinkel
in den entsprechenden Kommentaren übereinstimmten. Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass diese Diagramme nicht korrekt seien, weil sie
namentlich unter Berücksichtigung der Angaben zu den Neigungswinkeln im
Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt errechnet werden mussten und diese Angaben
in beiden Standortdatenblättern übereinstimmten. Wären die Diagramme ausgehend
von anderen Neigungswinkeln berechnet worden oder wäre das Softwareprogramm
Maximmission manipuliert worden, hätte dies das AfU erkennen können, zumal es
für die Ermittlung der elektrischen Felder nach seinen Angaben im Entscheid vom
27. Januar 2016 (S. 3 Sachverhalt lit. B) das gleiche Programm verwendete. Die
Vorinstanz verfiel daher nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die Kontrolle
durch das AfU die strittigen Strahlendiagramme als zutreffend qualifizierte.
Die Vorinstanz durfte demnach willkürfrei annehmen, dass diesbezüglich einzig
die Angaben zu den (elektrischen) Neigungswinkeln in den Kommentaren
unzutreffend waren.  
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den Mastfuss und den
Container neben der Anlage als Ort bezeichnet, an dem die Strahlung am
stärksten ist. Die Beschwerdeführerin liefere keinen konkreten Hinweis dafür,
dass diese Angabe nicht stimmen sollte. Im Übrigen werde der
Immissionsgrenzwert (IGW) auf dem Silo gemäss den Angaben des AfU ohnehin
eingehalten.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, auf dem Flachdach des Silos bei 1,5 m
dürfte eine geschätzte Feldstärke von 10 V/m erzeugt werden, womit es sich um
den für Menschen zugänglichen Ort handle, an dem die von der geplanten Anlage
erzeugte Strahlung am stärksten sei. Das Standortdatenblatt vom 13. Januar 2016
erfülle daher insoweit die Vorgaben der NISV nicht.  
 
8.3. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern
die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Immissionsgrenzwert auch auf dem
Silodach eingehalten werde, bundesrechtswidrig sein soll. Dies ist auch nicht
ersichtlich, zumal das BAFU und das AfU in ihren Vernehmlassungen zum Ergebnis
kommen, dass auf diesem Dach der Immissionsgrenzwert lediglich zu etwa 15 %
ausgeschöpft und damit eingehalten werde. Damit wäre ein Mangel des
Standortdatenblattes hinsichtlich des Ortes für den kurzfristigen Aufenthalt
mit der stärksten Strahlenbelastung bezüglich der Einhaltung der entsprechenden
Grenzwerte der NISV nicht entscheidrelevant.  
 
9.  
 
9.1. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR
814.01) soll Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige
Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten
(Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich
oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Diese
Grundsätze werden in den Art. 11 ff. USG konkretisiert. Nach Art. 11 Abs. 2 USG
sind Emissionen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (
Art. 13 Abs. 1 USG). Fehlt eine entsprechende Regelung, ist im Einzelfall zu
klären, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 12 Abs. 2 USG).
Diese Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die
verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15
USG). Danach sind diese Werte so festzulegen, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen,
Tiere und Pflanzen nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG). Die Anforderungen nach
Art. 14 USG gelten zwar vorab für Luftverunreinigungen, sie sind jedoch auch
auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden, weil sie allgemeine Regeln
wiedergeben (BGE 124 II 219 E. 7a S. 230; 117 Ib 28 E. 4a S. 32; Urteil 1C_338/
2007 vom 24. April 2008 E. 4, in: URP, 2008 S. 374).  
 
9.2. Die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten überall, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV); die vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) sind an Orten mit
empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV einzuhalten, namentlich
in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten
(lit. a). Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung sind somit auf
den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten (Art.
1 NISV). Zwar führte das BUWAL im erläuternden Bericht vom 23. Dezember 1999
zur NISV aus, aufgrund des bisherigen Wissens sei davon auszugehen, dass die
übrige Umwelt auf nichtionisierende Strahlung nicht empfindlicher reagiere als
der Mensch und somit ebenfalls ausreichend geschützt werde (S. 4 Ziff. 31). Dem
durch die NISV gewährten Schutz unterstehen Tiere jedoch nur, wenn sie sich an
denselben Orten aufhalten wie Menschen (vgl. Urteil 1C_338/2007 vom 24. April
2008 E. 3, in: URP 2008 S. 372 f.). In Bezug auf Tauben im Luftraum führte das
Bundesgericht unter Berufung auf die Angaben des BAFU aus, es gebe kaum
wissenschaftliche Untersuchungen über die biologischen Auswirkungen von
nichtionisierender Strahlung auf Wild- und Nutztiere, die eine
Risikobeurteilung zulassen würden. Es fehle daher ein Hinweis auf eine konkrete
Gefährdung von Tauben, die eine Herabsetzung der Strahlung einer
Mobilfunkanlage erfordern würde (Urteil 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 4.1.
und 4.2, in: URP 2008 S. 374 ff.).  
 
9.3. Unter Verweis auf diese Rechtsprechung führte die Vorinstanz aus, da die
Beschwerdeführerin nicht behaupte und auch nicht nachweise, dass es in der
Zwischenzeit aktuellere Studien zur Gefährdung von Tieren und Pflanzen durch
die Auswirkungen von Mobilfunkanlagen gebe, könne die Befragung des angebotenen
Zeugen unterbleiben, weil seine Aussagen nicht zu neueren bzw. anderen
Erkenntnissen führen könnten. Zudem sei es gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich Sache des BAFU, die Entwicklungen in diesem
Bereich im Auge zu behalten und gegebenenfalls die Vollzugsempfehlungen
anzupassen. Die geplante Anlage müsse daher nur die von der NISV vorsorglich
angeordneten Anlagegrenzwerte an Orten mit empfindlicher Nutzung einhalten.  
 
9.4. Die Beschwerdeführerin rügt dem Sinne nach, die Vorinstanz habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in willkürlicher
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des genannten Zeugen
verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch vor Bundesgericht
nicht, die Sache zur Einvernahme dieses Zeugen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, sondern verlangt die Konsultation einer unabhängigen
Fachinstanz. Dieser neue Antrag ist unzulässig, weil nicht erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gab (vgl. E. 1.5 hievor). Unabhängig davon wurde das
BAFU als Fachstelle des Bundes zur Vernehmlassung eingeladen, womit diesem
Antrag insoweit entsprochen wurde.  
 
9.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorinstanzliche
Feststellung, es gebe im Moment keine wissenschaftlichen Studien über die
Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Pflanzen und keine Hinweise auf eine
konkrete Gefährdung, sei offensichtlich unrichtig. Sie werde durch die vor
Bundesgericht beigelegte Liste von Studien widerlegt, bei denen negative
Effekte auch bei Feldstärken unterhalb der Anlagegrenzwerte festgestellt worden
seien. Diese und andere im EMF-Portal aufgelistete Studien belegten, dass
Pflanzen namentlich in der Keim- und Wachstumsphase durch elektromagnetische
Felder des Mobilfunks erheblich beeinträchtigt werden könnten. Solche
Beeinträchtigungen hätten für die nahe bei der Mobilfunkanlage gelegene
Gärtnerei der Beschwerdeführerin verheerende Folgen. Der vorsorgliche Schutz
ihres vergleichsweise kleinen Betriebsgeländes mit extensiver und empfindlicher
Pflanzenzucht sei für die Beschwerdegegnerin problemlos möglich und
wirtschaftlich tragbar, weil sie auf einen Standort ausweichen könne, der nicht
unmittelbar neben dem Gärtnereibetrieb liege. Um diesen besonderen
Verhältnissen Rechnung zu tragen, müsse zum Schutz von Pflanzen eine
Einzelfallbeurteilung gemäss Art. 12 Abs. 2 USG vorgenommen werden, da die NISV
nur Menschen schützen soll und der Bundesrat für Pflanzen keine Grenzwerte für
nichtionisierende Strahlung erlassen habe.  
 
9.6. Das BAFU führte in seiner Vernehmlassung aus, in der Gärtnerei der
Beschwerdeführerin befänden sich ständige Arbeitsplätze, an denen als Orte mit
empfindlicher Nutzung der Anlagegrenzwert von 5 V/m gemäss Ziff. 64 lit. c
Anhang 1 NISV eingehalten werden müsse. Die Pflanzen in den Treibhäusern der
Beschwerdeführerin würden daher von der NISV mitgeschützt. Gemäss den
Berechnungen des BAFU sei die Strahlungsbelastung in allen Treibhäusern der
Gärtnerei 1,5 m über Boden deutlich tiefer als der vorliegend geltende
Anlagegrenzwert.  
Diese Angabe wird von der Beschwerdeführerin in ihre Replik nicht in Frage
gestellt, weshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt insoweit ergänzt
werden kann (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Demnach werden die Pflanzen der
Beschwerdeführerin von den vorsorglich bestimmten Anlagegrenzwerten der NISV
grundsätzlich mitgeschützt. 
 
9.7. Für eine auf das USG gestützte Einzelfallbeurteilung bliebe daher nur
Raum, wenn entgegen der ursprünglichen Meinung des Bundesrats Pflanzen auf
nichtionisierende Strahlung empfindlicher reagieren würden als Menschen und
daher der Schutz des NISV für Pflanzen ungenügend wäre.  
 
9.8. Das BAFU führte diesbezüglich in seiner Vernehmlassung zusammengefasst
aus, in der wissenschaftlichen Literatur gebe es mittlerweile mehrere
Forschungsberichte zum Einfluss von hochfrequenter nichtionisierende Strahlung
auf Pflanzen. Die Autoren dieser Berichte kämen übereinstimmend zum Schluss,
dass diese Strahlung in Pflanzen oder in pflanzlichen Zellkulturen biologische
Effekte auslösen könne. Darüber, ob diese für Pflanzen schädlich seien, gebe es
derzeit allerdings nur Hypothesen, keine Nachweise. Die Ergebnisse der
vergleichsweise wenigen Studien zu dieser Thematik seien variabel und hingen
von der Art der Strahlung und der betroffenen Spezies ab. Für die von der
Beschwerdeführerin geforderte Verschiebung der geplanten Sendeanlage wegen der
besonderen Empfindlichkeit der Pflanzen ihrer Gärtnerei fehle daher der
notwendige konkrete Nachweis, auf dessen Grundlage verschärfte
Emissionsbegrenzungen geprüft und angeordnet werden könnten. Zudem wären
günstige Standorte und Anpassungen der Antennenhöhe und -abstrahlung ohne eine
übermässige Reduktion der Leistung der Antenne nicht mehr möglich, wenn
vorsorgliche Emissionsbegrenzungen für Pflanzen vorgesehen würden, da diese
praktisch überall im Lebensraum vorkämen. Demnach seien vorliegend keine über
die NISV hinausgehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen anzuordnen.  
 
9.9. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Meinung des BAFU
abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Replik bezüglich der
Wirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Pflanzen selber von einer
vergleichsweise spärlichen Studienlage und der Schwierigkeit der Erlangung
eindeutiger Erkenntnisse spricht.Auch die von ihr dort zusätzlich angerufene
Übersichtsarbeit kommt zum Ergebnis, die Zahl der verfügbaren Studien sei noch
nicht genügend, um den Einfluss der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlung
auf Pflanzensysteme oder Samentechnologie beurteilen zu können (SUSANA DE SOUSA
ARAÚJO und andere, Physical Methods for Seed Invigoration: Advantages and
Challenges in Seed Technology, frontiers in Plant Science, 12. Mai 2016, S. 7).
Zudem ist zu beachten, dass nicht nur der Betrieb der Beschwerdeführerin,
sondern zahlreiche andere Gärtnerei- oder Landwirtschaftsbetriebe in ähnlicher
Weise von möglichen schädlichen Auswirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen
auf Pflanzen betroffen wären. Zum Schutz von Pflanzungen verfügte vorsorgliche
Emissionsbeschränkungen, die über die Anlagegrenzwerte der NISV hinausgingen,
würden daher in ländlichen Gebieten die Versorgung der Bevölkerung mit
Mobilfunkleistungen wesentlich erschweren. Mit dem BAFU ist daher davon
auszugehen, dass im vorliegenden Fall keine über die NISV hinausgehenden
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen anzuordnen sind.  
 
10.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 3 hievor; Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG
). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin mehrheitlich,
weshalb es sich rechtfertigt ihr die Gerichtskosten zu vier Fünfteln
aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat zudem der
mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2
BGG; Urteil 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 11). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2017 bezüglich der
Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale
Beschwerdeverfahren aufgehoben und wird die Sache zur Neuregelung dieser Folgen
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu vier Fünfteln (Fr.
3'200.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel (Fr. 800.--) der
Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Thundorf, dem Amt für
Umwelt, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben