Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.253/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_253/2017

Urteil vom 10. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand
Opferhilfe; Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
A.________ gelangte mit einer als "Gesuch um Opferhilfe Bern inklusive
Staatshaftung" überschriebenen Eingabe vom 21. März 2017 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Urteil vom 31. März 2017
auf die Eingabe nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, dass sich die Eingabe in eine lange Reihe von
ausschweifenden, zum Teil kaum verständlichen Eingaben reihe, in welchen
A.________ vom Staat Geldbeträge als Schadenersatz und Wiedergutmachung für
angeblich über Jahre erlittenen Unbill fordere. Die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern habe A.________ in diesem Zusammenhang bereits die
Prozessfähigkeit abgesprochen, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Auch
vorliegend beantrage A.________ eine Wiedergutmachung nach Opferhilfe, wiederum
im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Vorfälle vom 22. April und 28. Oktober
2014. A.________ sei die Prozessfähigkeit abzusprechen und auf seine Eingabe
sei nicht einzutreten, wobei auch von einer Weiterleitung des Gesuchs abzusehen
sei.

2.
A.________ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 31. März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht
sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts,
die zum Nichteintreten auf seine Eingabe führte, auseinander. Er vermag
folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts
bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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