Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.252/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_252/2017  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Ralph van den Bergh, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Herrliberg, 
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, 
handelnd durch den Gemeinderat Herrliberg, 
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, 
 
Baukommission Herrliberg, 
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf. 
 
Gegenstand 
Benützungsreglement, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 2. März 2017 (VB.2016.00543). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Sportplatz Langacker in Herrliberg (Kat.-Nr. 6140; Langackerstrasse/
Sportweg) liegt je hälftig in der Zone für öffentliche Bauten und in der
Erholungszone (Empfindlichkeitsstufe [ES] III); die Umgebung des Sportplatzes
ist mit Wohnbauten überstellt (ES II). Die Anlage besteht aus einem grossen und
einem kleinen Kunstrasenfeld, einem Naturrasenfeld, einem Universalplatz, einem
Hartplatz, einem Skaterpark, Zuschauerbereichen und den zugehörigen Gebäuden
sowie drei Parkplätzen, wobei auch der Hartplatz zuweilen als Parkplatz genutzt
wird. Die Anlage wird vom Fussballclub Herrliberg (FCH) für den Spiel- und
Trainingsbetrieb verwendet. Einmal jährlich findet ein "Grümpelturnier" mit
Festwirtschaft auf dem Sportplatz statt. 
 
B.   
A.________ und B.________ erhoben mit Eingabe vom 7. September 2012
"Immissionsklage" betreffend die Lärm- und Lichtimmissionen des Sportplatzes.
Die Baukommission Herrliberg beauftragte die Pöyry Infra AG (nachfolgend:
Pöyry) mit der Untersuchung der Immissionen. Diese reichte am 26. Februar 2015
einen Bericht zur Ermittlung und Beurteilung der Lärm- und Lichtimmissionen und
am 11. September 2015 einen Ergänzungsbericht ein (nachfolgend: Bericht und
Ergänzungsbericht Pöyry). Mit Kurzbericht vom 10. November 2015 evaluierte sie
Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung (nachfolgend: Evaluation Pöyry). 
Am 30. November 2015 verpflichtete die Baukommission die Politische Gemeinde
Herrliberg, das Benützungsreglement des Sportplatzes Langacker wie folgt
abzuändern und anzuwenden: 
 
1. Während des Trainings abends (20.00-22.00 Uhr) ist auf
"Schiedsrichterpfiffe" zu verzichten. 
2. Von Montag bis Freitag während der abendlichen Ruhezeit (20.00-22.00 Uhr)
dürfen keine Meisterschaftsspiele der 1. - 3. Mannschaft der Herren und auf dem
Trainingsfeld überhaupt keine Meisterschaftsspiele stattfinden. 
3. Am Sonntag gilt auf dem Fussballplatz mit Kunstrasen eine eineinhalbstündige
Spielpause, d.h. von 12.15-13.45 Uhr ist einzig das Einspielen erlaubt. 
4. Gemäss kommunaler Polizeiverordnung gilt nach 22.00 Uhr Nachtruhe, womit
sämtliche lärmverursachenden Handlungen im Freien verboten sind und das Areal
daher ruhig zu verlassen ist. Fehlbare können gebüsst werden. 
 
Die Gemeinde als Grundeigentümerin wurde verpflichtet, die Sportvereine auf das
neue Benützungsreglement aufmerksam zu machen und diese zu verpflichten, die
Vereinsmitglieder entsprechend zu instruieren. Zudem sei mit gut sichtbaren
Tafeln auf die Nachtruhe ab 22 Uhr hinzuweisen. Sie wurde überdies
verpflichtet, den Zuschauerbereich auf der nordwestlichen Kopfseite des
Kunstrasenfeldes aufzuheben (ausser im Bereich des Clubhäuschens) und
sicherzustellen, dass sich dort keine Zuschauer mehr aufhalten. Schliesslich
wurden verschiedene Massnahmen für den Disco-/Festanlass des Dorf-/
Grümpelturniers angeordnet (betreffend Musik- und Lautsprecheranlage;
Sicherheitsdienst). Innert drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses sei
die Beleuchtungsanlage zu überprüfen und leuchttechnisch zu optimieren. Innert
sechs Monaten sei ein mittel- und langfristiges Beleuchtungs-/Sanierungskonzept
auszuarbeiten und der Baukommission vorzulegen. 
 
C.   
A.________ und B.________ rekurrierten gegen diesen Entscheid an das
Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Juli 2016 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete
Beschwerde am 2. März 2017 ab. 
 
D.   
Dagegen haben A.________ und B.________ am 5. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an das Verwaltungsgericht bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen.
Die kantonalen Behörden seien zu verpflichten, die Grenzwerte für Neuanlagen
einzuhalten. 
 
E.   
Das Verwaltungsgericht und die Baukommission Herrliberg beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde
Herrliberg schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen und
Vorbringen fest. 
 
F.   
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde das Verfahren zur Durchführung von
Vergleichsverhandlungen sistiert; es wurde am 25. Oktober 2017 wieder
aufgenommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
erstinstanzliche Verfügung ist als Teil-Endentscheid i.S.v. Art. 91 BGG zu
qualifizieren, da die Baukommission nur über die Lärmimmissionen abschliessend
entschieden hat, während die Lichtimmissionen Gegenstand weiterer Abklärungen
sind. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn - wovon hier auszugehen ist -
die Begehren der Beschwerdeführer zu den Lärmimmissionen separat beurteilt
werden können (Art. 91 lit. a BGG). 
Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer einer Villa am Berg oberhalb des
Sportplatzes, in rund 175 m Entfernung (Luftlinie); der Beschwerdeführer 2 ist
Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit, die nur durch den Sportweg von der
Sportanlage getrennt wird. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass beide mehr
als die Allgemeinheit von den Immissionen betroffen seien und ihnen die
Gutheissung der Beschwerde einen praktischen Nutzen bringen würde. Dem ist
grundsätzlich zu folgen (vgl. aber unten E. 8.4 zur Lärmschutzmauer). 
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher
einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere
die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet
das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die
Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von
kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Streitig ist zunächst, wie die Sportanlage lärmrechtlich zu qualifizieren ist.
Die Baukommission Herrliberg, das Baurekurs- und das Verwaltungsgericht gingen
davon aus, es handle sich um eine seit 1968 bestehende, seit Inkrafttreten des
USG (1985) aber wesentlich geänderte Anlage, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) die
Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien. 
Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, die seit 1985 vorgenommenen
Erweiterungen und Änderungen der Anlage (insbesondere Beleuchtung, Kunstrasen)
seien derart gewichtig, dass es sich rechtfertige, die Anlage
lärmschutzrechtlich als Neuanlage zu qualifizieren. Dies habe zur Folge, dass
gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV nicht nur die
Immissionsgrenzwerte, sondern auch die Planungswerte einzuhalten seien. 
In diesem Zusammenhang erheben sie verschiedene Sachverhalts- und
Verfahrensrügen, die vorab zu prüfen sind. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe
festgestellt, dass die Anlage "als vollständig ausgestattete Einrichtung mit
mehreren Fussball- bzw. Trainingsplätzen" lange vor dem 1. Januar 1985
errichtet worden sei. Dies sei offensichtlich unrichtig, habe das
Baurekursgericht doch festgehalten, dass die Anlage am Stichtag nur über einen
Fussballplatz und einen Trainingsplatz verfügt habe.  
Das Verwaltungsgericht ging vom selben Sachverhalt aus wie das
Baurekursgericht, auf dessen Feststellungen und Erwägungen es ausdrücklich
verwies (in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Insofern ist die -
zugegebenermassen missverständliche - Formulierung dahin zu verstehen, dass vor
1985 bereits zwei Plätze bestanden: ein Fussballplatz und ein Trainingsplatz.
Letzterer wurde erst nach 1985 zu einem weiteren Fussballplatz ausgebaut und um
einen kleinen Trainingsplatz ergänzt. 
 
3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Begründungspflicht, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihren
Einwänden auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen auf die Erwägungen des
Baurekursgerichts verwiesen habe, die jedoch ungenügend seien. Es sei
willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht (in E. 3.2) behaupte, das
Baurekursgericht habe sich "eingehend" mit der Frage auseinandergesetzt,
umfasse die eigentliche Subsumtion doch nur zehneinhalb Zeilen. Darin fehle der
erforderliche Vergleich der Verhältnisse vor und nach dem Stichtag und werde in
unzulässiger Weise auf eine Quantifizierung der Immissionen verzichtet.  
Diese Kritik ist unberechtigt: Das Baurekursgericht stellte (in E. 5.2)
zunächst die Entwicklung der Sportanlage seit 1968 bis heute dar, und
begründete anschliessend, weshalb das Alte (Anlage und Spielbetrieb vor 1985)
gegenüber dem Neuen (Änderungen seit 1985) nicht von nur untergeordneter
Bedeutung sei. Dabei hob es hervor, dass es sich schon vor dem 1. Januar 1985
um eine vollständig ausgestattete Einrichtung gehandelt habe, in der
regelmässig Trainings- und Meisterschaftsspiele sowie das jährliche
Grümpelturnier stattgefunden hätten. Das Verwaltungsgericht stimmte den
Erwägungen des Baurekursgerichts zu, weshalb es grundsätzlich auf sie verweisen
durfte (§ 28 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959; VRG; Nr. 175.2). Eine andere Frage ist, ob die Begründung zutrifft; dies
ist im Folgenden zu prüfen. 
 
4.   
In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, es müsse mit einer
Verdreifachung des Lärms seit 1985 gerechnet werden: Die Anlage sei erheblich
erweitert worden; durch die Installation des Kunststoffrasens und der
Beleuchtung habe der Spielbetrieb aufs ganze Jahr und bis um 22 Uhr abends
ausgedehnt werden können. Hinzu komme der Lärm eines zusätzlichen Hartplatzes,
der Skateranlage, des Kinderspielplatzes und der Parkplätze. Schliesslich habe
auch die Mitgliederzahl des FC Herrlibergs erheblich zugenommen, von 54 aktiven
Mitgliedern und 88 Junioren im Jahr 1984 auf heute 100 Aktive und 350
Juniorinnen und Junioren, d.h. die Gesamtzahl habe sich verdreifacht. Sie gehen
davon aus, dass sich der Lärm erst nach 1985 störend ausgewirkt habe, d.h.
zuvor die Planungswerte eingehalten gewesen seien. 
 
4.1. Die Baukommission Herrliberg wendet ein, die von den Beschwerdeführern in
ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 14. September 2016 vorgebrachten neuen
Tatsachenbehauptungen seien nach § 52 Abs. 2 des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 172.2) unzulässige Rügen gewesen, die
auch vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden dürften. Der Sportplatz
Langacker habe sich in den vergangenen Jahrzehnten organisch bzw. evolutiv
fortentwickelt, um den Ansprüchen der Benutzer und dem allgemeinen
Bevölkerungswachstum im Grossraum Zürich Rechnung zu tragen. Er sei daher als
wesentlich geänderte bestehende Anlage zu qualifizieren.  
 
4.2. Das BAFU führt aus, ein direkter Vergleich der heutigen Lärmbelastung mit
einem Referenzzustand vor dem 1. Januar 1985 sei nicht möglich, weil keine
Daten über die durch den Sportplatz verursachte Lärmbelastung aus dieser Zeit
vorliegen. Der Vergleich müsse sich daher auf Annahmen stützen. Für die
Ermittlung von Sportanlagenlärm sei in erster Linie das Betriebs- oder
Benutzungskonzept massgeblich, und zwar sowohl an einem normalen Tag als auch
in einer typischen Woche mit intensiver Nutzung; auf die Anzahl der
Vereinsmitglieder komme es nicht an. Vorliegend seien die bespielbaren Flächen
seit 1985 vergrössert und eine Beleuchtung installiert worden, womit der
Betrieb in bis anhin ruhigen Zeiten ermöglicht und damit die Dauer der
Lärmbelastung ausgedehnt worden sei. Dennoch könne nicht gesagt werden, dass
das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen als von
untergeordneter Bedeutung zu qualifizieren sei. Insofern sei mit den
Vorinstanzen lärmrechtlich von einer wesentlich geänderten bestehenden Anlage
auszugehen.  
 
4.3. Für diese Qualifikation spricht die Tatsache, dass schon vor 1985 ein
Fussballfeld und ein grosser Trainingsplatz bestanden. Diese wurden schon
damals durch den FCH genutzt und es fanden Meisterschaftsspiele und ein
jährliches Grümpelturnier statt.  
Allerdings erscheint die Annahme der Beschwerdeführer plausibel, dass der
Sportplatz vor 1985 nicht oder nur geringfügig störte, insbesondere weil am
Abend nur bis zum Einbruch der Dämmerung gespielt werden konnte, es nur ein
reguläres Spielfeld gab und der Naturrasenbelag weniger intensiv bespielt
werden konnte. Im Übrigen lag der Sportplatz damals noch am Dorfrand. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 123 II 325 E. 4c/aa S. 329;
Urteil 1A.161/1997 vom 11. Juni 1998, in BGE 124 II 527 nicht publizierte E. 5b
/cc; Urteil 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007, in BGE 133 II 292 nicht publ. E.
2.5.1 mit Hinweisen) sind Altanlagen, die vor Inkrafttreten des USG nicht oder
nur wenig Lärm erzeugten und erst später in Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt
werden, grundsätzlich wie Neuanlagen zu behandeln. Es würde dem Sinn des
Gesetzes widersprechen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der
massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die Planungswerte
hinausgehenden Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen
dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden. 
In BGE 133 II 292 (nicht publ. E. 2.5.2) qualifizierte das Bundesgericht daher
den Sportplatz Würenlos als Neuanlage, weil dieser bei seiner Erstellung die
Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich
relevant zugenommen hatten. Es liegt nahe, auch vorliegend von dieser
Konstellation auszugehen, mit der Folge, dass die Vorschriften über Neuanlagen
zur Anwendung gelangen (Art. 25 USG). 
 
4.4. Die Frage kann offenbleiben, wenn der Entscheid auch unter Zugrundelegung
der Bestimmungen über Neuanlagen rechtmässig wäre. Dabei ist im Folgenden
zunächst nur der Normalbetrieb der Sportanlage zu berücksichtigen (E. 6-8). Im
Anschluss daran ist auf das jährliche Grümpelturnier/Dorffest einzugehen (E.
9). Zuvor ist ein Überblick über die Grundsätze zur Beurteilung von Sportlärm
zu geben (E. 5).  
 
5.   
Grundsätzlich werden die Immissionen ortsfester Anlagen anhand der
Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte) in den
Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV) beurteilt. Fehlen Belastungsgrenzwerte,
wie dies namentlich beim Sportlärm der Fall ist, so beurteilt die
Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15, 19 und 23 USG (
Art. 40 Abs. 3 LSV), unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms, des
Zeitpunkts der Lärmimmissionen, der Häufigkeit des Lärms, der
Lärmempfindlichkeit und der Lärmvorbelastung der Zone (BGE 133 II 292 E. 3.3 S.
296 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.4.2, in: URP
2011 S. 135; RDAF 2012 I S. 488; vgl. dazu URS WALKER, Umweltrechtliche
Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, URP 2009, S. 81 ff.; THOMAS WIDMER
DREIFUSS, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Raumplanerische,
baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von
Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, a.a.O., S. 334 ff.). 
Nach Artikel 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass
nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Zur
Einhaltung der unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte (Art. 23
USG) dürfen die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein (vgl. BGE
137 II 30 E. 3.4 S. 36 mit Hinweis). 
 
5.1. Als Beurteilungshilfe können fachlich genügend abgestützte ausländische
oder private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen
sie beruhen, mit jenen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. In
BGE 133 II 292 erachtete das Bundesgericht es als zulässig, für den Lärm eines
Sportplatzes die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung heranzuziehen (vgl.
auch WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 332; WALKER, a.a.O., S. 86 f. mit Hinweisen).
 
2013 hat das BAFU eine Vollzugshilfe für die Beurteilung des Lärms von
Sportanlagen publiziert, die aufzeigt, wie die deutsche
Sportanlagenschutzverordnung auf die schweizerischen Verhältnisse übertragen
werden könne (nachfolgend: Vollzugshilfe 2013). Auf diese stützt sich die
Lärmexpertise der Pöyry im vorliegenden Fall. Zwischenzeitlich hat das BAFU
eine überarbeitete Fassung dieser Vollzugshilfe publiziert (nachfolgend:
Vollzugshilfe 2017). 
 
5.2. Beide Vollzugshilfen enthalten Richtwerte: Diese sind Hilfsmittel zur
Beurteilung einer konkreten Situation, stellen jedoch - im Gegensatz zu den
Grenzwerten gemäss LSV - keine absolute Grenze der Schädlichkeit oder
Lästigkeit dar. Dies wird vor allem mit der Charakteristik von Sportlärm als
menschlichem Verhaltenslärm begründet, dessen Beurteilung aufgrund von rein
akustischen Kriterien nur beschränkt sachgerecht sei (Vollzugshilfe 2017 S. 15/
16). Der Vollzugsbehörde verbleibt somit bei der Beurteilung der Störwirkung im
Einzelfall ein gewisser Ermessensspielraum (Vollzugshilfe 2013 Ziff. 2.2.2 S.
12; Vollzugshilfe 2017 Ziff. 2.2 S. 15/16).  
Liegen die Lärmbelastungen unterhalb des massgeblichen Richtwerts, kann in der
Regel davon ausgegangen werden, dass die Störung nicht erheblich ist. Bei
Überschreitung des Richtwerts muss demgegenüber anhand von Art. 15 USG (bzw.
bei Geltung der Planungswerte Art. 23 USG) näher geprüft werden, was zu dieser
Überschreitung führt. Werden die massgebenden Richtwerte deutlich
überschritten, sind zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen umzusetzen
(Vollzugshilfe 2017 S. 23/24). 
 
5.3. Die Vollzugshilfen unterscheiden zwischen dem Normalbetrieb und den
sogenannten seltenen Ereignissen, welche lediglich an einigen Tagen pro Jahr
stattfinden dürfen (Vollzugshilfe 2013 Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 S. 14 f.;
Vollzugshilfe 2017 Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 S. 18 f.). Für den Normalbetrieb ist
nicht der Jahresdurchschnitt, sondern der maximal zulässige Betrieb eines
normalen Tages massgeblich.  
Für den Normalbetrieb wird sowohl zwischen verschiedenen Beurteilungszeiten
(Tag, Nacht und Ruhezeiten während des Tages) als auch zwischen Werktagen und
Sonn- und Feiertagen differenziert. Während die Vollzugshilfe 2013 Ruhezeiten
am frühen Morgen (06-08 bzw. 07-09 Uhr an Sonn- und Feiertagen), am Abend
(20-22 Uhr) und (nur für Sonn- und Feiertage) am Mittag (12-14 Uhr)
unterscheidet, beschränkt sich die Vollzugshilfe 2017 (Ziff. 3.2.2 S. 19) auf
die Beurteilungszeiträume Tag (07-20 Uhr an Werktagen und 08-20 Uhr an Sonn-
und Feiertagen), Abend (20-22 Uhr) und Nacht (22-07 bzw. 08 Uhr an Sonn- und
Feiertagen). Die Ruhezeit über den Mittag wird nicht mehr separat beurteilt;
allerdings wird empfohlen, ihr durch den Erlass von vorsorglichen Massnahmen
Rechnung zu tragen. 
Die Vollzugshilfe 2013 enthält Richtwerte (RW) für neue und für bestehende
Anlagen, abgestuft nach Empfindlichkeitsstufen (ES I-IV). Diese Richtwerte
werden in der Vollzugshilfe 2017 Planungs- bzw. Immissionsrichtwerte genannt
(nachfolgend: PRW und IRW). Die Richtwerte 2017 stimmen grundsätzlich mit
denjenigen der Vollzugshilfe 2013 überein; nur für die Nacht liegen die
Richtwerte 2017 i.d.R. um 5 dB (A) höher als gemäss Vollzugshilfe 2013. Die
Richtwerte für seltene Ereignisse liegen 5 dB über denjenigen für bestehende
Anlagen bzw. IRW. 
Gemäss Vollzugshilfe 2013 werden Geräuschspitzen separat beurteilt; die
Vollzugshilfe 2017 verzichtet darauf, trägt aber regelmässig auftretenden
Geräuschspitzen durch Pegelkorrekturen Rechnung (S. 21). 
 
6.   
Vorliegend ist unstreitig, dass der Betrieb der Sportanlage die Richtwerte für
neue Bauten bzw. die Planungsrichtwerte in der Umgebung (ES II) überschreitet
(vgl. Bericht Pöyry, Lärmkarten S. 53 ff.). Diese können auch nach Umsetzung
der von der Baukommission angeordneten Massnahmen in der ersten und z.T. auch
der zweiten Überbauungstiefe nicht eingehalten werden, insbesondere Montag bis
Freitag abends (vgl. Evaluation Pöyry, Lärmkarte S. 10). 
Die zuständige Behörde kann jedoch Erleichterungen erteilen, wenn ein
überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der
Anlage besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art. 25 Abs. 2 USG
und Art. 7 Abs. 2 LSV). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus
(ROBERT WOLF, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2002, N. 72 zu 
Art. 25 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind dagegen grundsätzlich einzuhalten -
gleich wie bei einer wesentlich geänderten bestehenden Anlage (Art. 8 Abs. 3
LSV; vgl. dazu unten E. 7-8). 
 
6.1. Vorliegend hat die Baukommission Herrliberg, gestützt auf die fachkundigen
Abklärungen der Pöyry, zahlreiche bauliche und betriebliche Massnahmen zur
Emissionsminderung geprüft. Sie nahm eine Interessenabwägung vor zwischen dem
Ruhebedürfnis der Anwohner einerseits und dem öffentlichen Interesse an der
angestammten Sportplatznutzung durch den FCH, unter Berücksichtigung der hohen
Bedeutung, die dem Sport- und Vereinsbetrieb in Herrliberg zukomme. Sie ordnete
verschiedene Massnahmen an, um die Emissionen unter der Woche während der
abendlichen Ruhezeit und am Sonntag Mittag zu mindern. Weitergehende
Massnahmen, insbesondere eine Nutzungsbegrenzung bis 21.30 Uhr unter der Woche
oder den Bau einer 2 m hohen Lärmschutzwand entlang des Kunstrasenplatzes,
verwarf sie, weil dies den tradierten Sportbetrieb unverhältnismässig
beeinträchtigen würde und die Lärmschutzwand zudem ortsbaulich unerwünscht sei.
 
Die Baukommission sprach allerdings nicht von Erleichterungen, sondern ging
davon aus, dass die Planungswerte nicht anwendbar seien, d.h. weitergehende
Beschränkungen vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV seien. Auch wenn die Planungswerte ebenfalls eine
Konkretisierung des Vorsorgeprinzips sind, werden an die Interessenabwägung zur
Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG grundsätzlich strengere
Anforderungen gestellt als an den Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen nach 
Art. 11 Abs. 2 USG (Urteil 1C_391/2014 vom 3. März 2016 E. 7.8, in: URP 2016 S.
579; RDAF 2017 I S. 407 und 427; so auch WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 341). Aus
den Erwägungen der Baukommission ergibt sich jedoch klar, dass diese
weitergehende Massnahmen als unverhältnismässig erachtete. Es gibt keine
Anhaltspunkte, dass die Interessenabwägung anders ausgefallen wäre, wenn die
Kommission von der Geltung der Planungswerte ausgegangen wäre. 
 
6.2. Das Baurekursgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht erachteten den
Verzicht auf weitere lärmreduzierenden Massnahmen als zulässig. Angesichts des
geringen Nutzens und des doch grossen Eingriffs in die Nutzung der Sportanlage
bzw. des Ortsbilds, erweise sich die Interessenabwägung der Baukommission als
nachvollziehbar. Dadurch bleibe die Sportanlage sinnvoll nutzbar und der im
öffentlichen Interesse liegende Betrieb des örtlichen Fussballclubs könne
aufrechterhalten bleiben.  
 
6.3. Die Beschwerdeführer halten Erleichterungen für unzulässig. Insbesondere
seien das raumplanerische Interesse an der Sportanlage nicht dargelegt und
keine Alternativstandorte evaluiert worden. Sie machen geltend, der Einbau der
Kunstrasenfelder (als für die Nutzungsintensivierung wesentlichste Investition)
sei zu Unrecht im internen Anzeigeverfahren nach § 325 Abs. 1 des Zürcher
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG/ZH; 700.1) bewilligt
worden, ohne Mitwirkung der Nachbarschaft, weshalb es Treu und Glauben (Art. 5
BV) widersprechen würde, für den bestehenden Standort Erleichterungen zu
bewilligen. Sie anerkennen zwar grundsätzlich das öffentliche Interesse am
Sport, sind aber der Auffassung, diesem sei bereits bei der Festlegung der
Richtwerte der Vollzugshilfe Sportlärm Rechnung getragen worden, weshalb es
nicht ein zweites Mal, bei Erleichterungen, berücksichtigt werden dürfe. Sie
bestreiten dagegen das öffentliche Interesse am Betrieb des FCH, einem privaten
Verein. Schliesslich sei das betriebliche Bedürfnis für die Gewährung von
Erleichterungen nicht genügend nachgewiesen worden.  
 
6.4. Der Gemeinderat Herrliberg betont die Bedeutung des strittigen
Sportplatzes als "Herz" des Dorf- und Vereinslebens. Er wirft den
Beschwerdeführern vor, trotz des (zu) grosszügigen Entgegenkommens der Behörden
auf Maximalpositionen zu beharren, welche das Sport- und Vereinsleben
grundsätzlich in Frage stellen würden. Er reicht verschiedene Zeitungsberichte
ein, als Beleg für das "riesige Unverständnis" in Bevölkerung und Medien für
die Haltung der Beschwerdeführer.  
Die Baukommission verweist für das raumplanerische Interesse auf das Regionale
Raumordnungskonzept (Regio-ROK) Pfannenstiel vom 11. Januar 2012, wonach das
Angebot an Fussballplätzen in gewissen Gemeinden, darunter Herrliberg, knapp
sei. 
 
6.5. Raumplanungsrechtlich handelt es sich (unabhängig von der lärmrechtlichen
Qualifikation) um eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage. Es liegt im
öffentlichen Interesse, diese sinnvoll zu nutzen, anstatt auf andere, weiter
entfernt liegende Sportplätze ausweichen oder gar eine neue Anlage erstellen zu
müssen. Ersatzstandorte innerhalb der Bauzone dürften kaum bestehen; ausserhalb
der Bauzone würde eine neue Sportanlage dem raumplanerischen Interesse an der
Begrenzung des Siedlungsgebiets und dem Erhalt von Natur- und
Landwirtschaftsflächen widersprechen.  
Dies gilt unabhängig von allfälligen Mängeln im Bewilligungsverfahren: Sollten
die Baugesuche nicht ordnungsgemäss bekanntgemacht worden sein, hätten die
Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den baurechtlichen Entscheid
nachträglich (z.B. bei Beginn der Bauarbeiten) anzufordern und anzufechten.
Wenn sie dies unterliessen, können sie sich heute nicht mehr auf den Mangel
berufen. 
Das öffentliche Interesse an der Sportausübung ist verfassungsrechtlich
anerkannt (vgl. Art. 68 Abs. 1 BV und Art. 121 der Zürcher Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 [KV/ZH]) und unbestritten (vgl. WIDMER DREIFUSS, a.a.O. S.
2 ff. und S. 15 f.). Dieses ist vor allem für Anlagen wie der vorliegenden
gewichtig, die dem Breitensport dienen, d.h. einer grossen Anzahl von Menschen
zur Verfügung stehen (Vollzugshilfe 2017 S. 12). Die Vollzugshilfen verweisen
ausdrücklich auf die Möglichkeit, im Einzelfall Erleichterungen zu erteilen
(vgl. Vollzugshilfe 2017 S. 12 f.; Vollzugshilfe 2013 S. 11 f.), d.h. die
diesbezügliche Interessenabwägung ist nicht bereits bei der Festlegung der
Richtwerte vorgenommen worden. 
Die privatrechtliche Organisationsform als Verein steht der Anerkennung eines
öffentlichen Interesses an der Vereinstätigkeit und dem Vereinsleben nicht
entgegen. Vorliegend ist unbestritten, dass dem Fussballclub eine wichtige
Rolle im Dorf zukommt, auch als Treffpunkt und Integrationsfaktor für
Jugendliche. 
Schliesslich erscheint es plausibel, dass nicht mehr alle Mannschaften und
Gruppen regelmässig trainieren und spielen könnten, wenn die Betriebszeiten,
vor allem am Abend (nach Schule und Arbeit) weiter eingeschränkt würden;
insofern besteht ein betriebliches Bedürfnis für Erleichterungen. Die
Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, mit welchen weitergehenden
Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden könnten, ohne den Sportbetrieb
übermässig zu behindern. 
 
6.6. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Baukommission
Erleichterungen von der Einhaltung der Planungswerte erteilen konnte (Art. 25
Abs. 2 USG), sofern die Vorschriften über Neuanlagen zur Anwendung gelangen.
Geht man von einer bestehenden, wesentlich geänderten Anlage i.S.v. Art. 8 Abs.
2 und 3 LSV aus, wäre der Verzicht auf weitere vorsorgliche Massnahmen
(gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG) erst recht zulässig.  
 
7.   
Erleichterungen sind jedoch grundsätzlich nur bis zu den Immissionsgrenzwerten
zulässig; dies gilt sowohl für Neuanlagen (nach Art. 25 Abs. 2 USG) als auch
für wesentlich geänderte bestehende Anlagen (nach Art. 8 Abs. 2 LSV).
Weitergehende Erleichterungen fallen nach Art. 25 Abs. 3 USG und Art. 10 Abs. 1
LSV nur für Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder andere öffentliche oder
konzessionierte ortsfeste Anlagen in Betracht, nicht aber für private Anlagen,
selbst wenn an ihrem Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 
 
7.1. Vorliegend haben die Vorinstanzen nicht geprüft, ob es sich beim
Sportplatz Langacker um eine "öffentliche Anlage" in diesem Sinne handelt.  
Das BAFU legt in seiner Vernehmlassung dar, das öffentliche Interesse an der
Bereitstellung von Sportanlagen, insbesondere für den Breitensport, genüge
nicht für das Vorliegen einer öffentlichen Anlage; vielmehr müsse die Anlage
für die Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich sein. In der Vollzugshilfe
2017 (S. 12 f.) wird dazu ausgeführt, dass von Bundesrechts wegen
Schulsportanlagen als öffentliche Anlagen zu betrachten seien, nicht dagegen
Fussballstadien und andere Sportanlagen. Es sei jedoch möglich, dass sie
aufgrund von kantonalem Recht als öffentliche Anlagen gälten. 
Eine Rückweisung zur Prüfung dieser Frage kann unterbleiben, wenn die
Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, d.h. der Lärm der Sportanlage nicht
übermässig i.S.v. Art. 15 USG ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 
 
7.2. Der Bericht Pöyry (S. 9 f.) kam zum Ergebnis, dass der Richtwert für
bestehende Anlagen (IRW) für ES II von Montag bis Freitag tagsüber (bis 20 Uhr)
überall eingehalten werde, dagegen komme es zu Richtwertüberschreitungen in der
ersten Baureihe am Abend (20-22 Uhr). Auch samstags tagsüber sowie in der
sonntäglichen Ruhepause (12-14 Uhr) werde der IRW zum Teil überschritten.  
Die Baukommission ordnete daher verschiedene emissionsbegrenzende Massnahmen
an. Gestützt auf die von der Pöyry vorgenommenen Evaluation hielt sie fest,
dass damit bei fünf Gebäuden die Richtwertüberschreitung am Abend entfalle und
bei den verbleibenden acht Gebäuden die Immissionsbelastung merklich reduziert
werde. Für den Samstag (Tag) wurden keine betrieblichen Lärmmassnahmen
angeordnet, weil der Spielbetrieb ohnehin um 20 Uhr ende und lediglich ein
Gebäude effektiv von einer marginalen Richtwertüberschreitung betroffen sei,
nämlich das dem Präsidenten des FCH gehörende und auch von ihm bewohnte Gebäude
Langackerstrasse 162. Am Sonntag werde durch die eineinhalbstündige Spielpause
auf dem Kunstrasenplatz sowie mit der Aufhebung des Zuschauerbereichs am
Kopfende des Kunstrasenplatzes dem Ruhebedürfnis der Anwohner über Mittag
angemessen Rechnung getragen, ohne den Fussballbetrieb übermässig zu
beeinträchtigen. Schliesslich ging die Baukommission davon aus, dass der Lärm
der wegfahrenden Fahrzeuge nach 22.00 Uhr nach Anh. 6 LSV zu berechnen sei und
nur am Gebäude Sportweg 11 nicht eingehalten werde; allerdings beruhe dies auf
einem Worst-Case-Szenario (12h-Durchschnitt bei zweimaliger vollständiger
Füllung und Leerung aller Parkplätze) und damit auf einem strengeren Massstab
als in der LSV vorgesehen (Jahresdurchschnitt). Als vorsorgliche Massnahmen sei
daher auf die Nachtruhe ab 22 Uhr gemäss kommunaler Polizeiverordnung
hinzuweisen. 
 
7.3. Das BAFU schliesst aus diesen Erwägungen, dass die Baukommission implizit
geringfügige Erleichterungen von der Einhaltung der Immissiongrenzwerte gewährt
habe.  
Die Baukommission bestreitet dies und legt in ihrer Stellungnahme dar, sie habe
lediglich den ihr nach Vollzugshilfe zustehenden Ermessensspielraum ausgeübt
und sei bei der Einzelfallbeurteilung zum Ergebnis gekommen, dass der Lärm der
Sportanlage keine erhebliche Störung i.S.v. Art. 15 LSV darstelle. Davon ging
auch das Verwaltungsgericht aus: Es erwog (in E. 4.3), dass den genannten
Richtlinien nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten
zukomme, was den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum gewähre und
ihnen namentlich Raum für eine Interessenabwägung eröffne. 
 
8.   
Wie bereits oben (E. 5.2) dargelegt wurde, dienen die Richtwerte als
Hilfsmittel für die Beurteilung. Liegen die ermittelten Immissionen im Bereich
der Richtwerte, d.h. werden diese nicht deutlich überschritten, besteht ein
gewisser Spielraum bei der Beurteilung ihrer Störwirkung im Einzelfall. Es
liegt somit im Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde, in begründeten Fällen
eine erhebliche Störung zu verneinen, obwohl die Richtwerte nicht überall
eingehalten werden (Vollzugshilfe 2013 S. 12 unten und 13/14; Vollzugshilfe
2017 S. 23 f.). Dabei dürfen lediglich Aspekte berücksichtigt werden, die einen
Einfluss auf die Störung haben (Vollzugshilfe 2017 S. 24 oben). So kann z.B.
eine erhebliche Störung verneint werden, weil der Sportanlagenlärm durch andere
Lärmquellen überdeckt oder als ortsüblich empfunden und verbreitet akzeptiert
wird. Dagegen ist dem öffentlichen Interesse am Betrieb der Anlage durch die
Gewährung von Erleichterungen Rechnung zu tragen (Vollzugshilfe 2017 S. 25 f.);
hierfür sind die Voraussetzungen nach Art. 25 USG bzw. Art. 10 LSV zu
beachten. 
 
8.1. Vorliegend sind nach Umsetzung der von der Baukommission angeordneten
Massnahmen Montag bis Freitag nur acht direkt an die Sportanlage angrenzende
Bauten von (z.T. minimalen) Richtwertüberschreitungen am Abend betroffen (vgl.
Evaluation Pöyry S. 10, Lärmkarte Variante 1). Wird der Parkierungslärm separat
berechnet (wie neu in der Vollzugshilfe 2017 S. 9 vorgesehen), reduziert sich
die Zahl auf fünf Bauten südlich des Kunstrasenfelds (vgl. Evaluation Pöyry S.
6 und Lärmkarte S. 14 Variante 1 ohne Parkplätze). Diese sind schon seit vielen
Jahren dem Lärm des Fussballbetriebs ausgesetzt, ohne dass es bisher zu
Lärmklagen gekommen ist, so dass von einer gewissen Ortsüblichkeit ausgegangen
werden kann; dies gilt jedenfalls für die vom FCH-Präsidenten bewohnte Baute.  
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Modellierung der Pöyry
auf sehr konservativen Schätzungen des Normalbetriebs beruht. Messungen, die
während des Betriebs vorgenommen wurden, lagen etwa 5 dB (A) unter dem
modellierten Wert (Bericht Pöyry S. 22 Ziff. 5.1). Würde auf die gemessenen
Werte abgestellt (die gemäss Vollzugshilfe 2013 S. 18 grundsätzlich
gleichwertig sind), wäre der Richtwert für bestehende Bauten (IRW) auch am
Abend überall eingehalten. 
 
8.2. Samstags ist nur die Baute Langackerstrasse 162 effektiv von einer
geringfügigen Richtwertüberschreitung betroffen. Hier durfte die Baukommission
berücksichtigen, dass diese Baute dem Präsidenten des FCH gehört und von diesem
selbst bewohnt wird, der den Lärm nicht als störend empfindet. Es wäre unter
diesen Umständen unverhältnismässig, den Spielbetrieb nur zu dessen Schutz am
Samstag einzuschränken.  
 
8.3. In der sonntäglichen Ruhezeit am Mittag wäre der Richtwert für bestehende
Bauten gemäss Vollzugshilfe 2013 mit einer zweistündigen Spielpause überall
eingehalten (Evaluation Pöyry S. 8). Mit der nunmehr angeordneten
eineinhalbstündigen Spielpause (12.15 bis 13.45 Uhr) ist daher allenfalls mit
marginalen Überschreitungen zu rechnen. Nach der Vollzugsrichtlinie 2017 wird
dieser Zeitraum nicht mehr separat berechnet, sondern es sind lediglich
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (vgl. S. 19). Berücksichtigt man, dass die
LSV die Mittagsruhe nicht gesondert schützt, erscheint dieses Vorgehen
grundsätzlich zulässig.  
 
8.4. Unter diesen Umständen lag es im Ermessen der Baukommission, bei der
Einzelfallbeurteilung eine erhebliche Störung zu verneinen. In diesem
Zusammenhang darf auch berücksichtigt werden, dass alle IRW mit einer
Lärmschutzmauer auf der Süd- und Kopfseite des Kunstrasenplatzes A eingehalten
werden könnten (vgl. Evaluation Pöyry, S. 5 und Abb. 3 S. 15). Dadurch hätte
sich die Immissionslage der Beschwerdeführer jedoch nicht verbessert, bleibt
doch der Abstand ihrer Liegenschaften zur Lärmkurve (orange) beim Vergleich der
Lärmkarten (Evaluation Pöyry, Varianten 1 und 3) praktisch unverändert Insofern
berührt sie der Verzicht auf diese lärmreduzierende Massnahme nicht.  
 
9.   
Zu prüfen sind noch die Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
jährlichen Grümpel-Turnier. Sie machen geltend, die dafür erteilten
Erleichterungen seien unzulässig; insbesondere sei für den Festbetrieb bis weit
nach Mitternacht kein öffentliches Interesse ersichtlich. 
 
9.1. In Absprache mit der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich beurteilten
der Bericht Pöyry (Ziff. 6 S. 24 f.) und die Baukommission den Bar- und
Discobetrieb im Anschluss an das Grümpelturnier (von 20-02 Uhr) separat und
gingen davon aus, dieser sei nicht dem Sportlärm zuzurechnen, sondern nach den
Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 2007 (SLV; SR
814.49) und allgemeinen Grundsätzen (Art. 11 ff. USG) zu beurteilen.  
Dem folgte das Baurekursgericht: Es wies darauf hin, dass für den Festbetrieb
während der Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr und den Gebrauch von Lautsprechern
gemäss Art. 21 und 24 der kommunalen Polizieiverordnung eine
Ausnahmebewilligung des Ressorts Sicherheit einzuholen sei, die mit Auflagen
verbunden werden könne. 
Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden: Die Richtwerte für Sportlärm
sind auf Sportveranstaltungen zugeschnitten, die aus dem allgemeinen
Sportbetrieb herausragen, wie z.B. Clubmeisterschaften, Aufstiegsspiele,
Turniere (Vollzugshilfe 2013 Ziff. 3.2.2 S. 15). Die Vollzugshilfe 2017 (Ziff.
3.5 S. 26) sieht daher ausdrücklich vor, dass nicht-sportliche Veranstaltungen
auf Sportanlagen nicht zu den seltenen Ereignissen gehören, sondern einer
gesonderten, einzelfallweisen Beurteilung unterliegen. 
Muss für den Bar- und Discobetrieb nach kommunalem Recht ohnehin eine
Ausnahmebewilligung eingeholt werden, ist es zulässig, wenn sich die
Baukommission auf gewisse vorsorgliche Massnahmen (insbesondere zur Einhaltung
der SLV) beschränkte und weitergehende - insbesondere zeitliche -
Beschränkungen des Festbetriebs dem für die Ausnahmebewilligung zuständigen
Ressort Sicherheit überliess. Die Beschwerdeführer haben in jenem Verfahren die
Möglichkeit, Anträge zu stellen und allenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen. 
 
9.2. Für das eigentliche Grümpelturnier als seltene sportliche Veranstaltung
i.S.d. Sportlärmrichtlinie ergibt sich aus dem Bericht Pöyry (S. 22 f.), dass
die Richtwerte am Tag praktisch überall eingehalten werden (ausgenommen, am
Samstag, am Wohngebäude Langackerstrasse 162 des FCH-Präsidenten). Während der
Ruhezeiten (Freitag und Samstag Abend sowie Sonntag Mittag) sind die Richtwerte
bei den Gebäuden der ersten Baureihe um die Sportanlage überschritten.  
Die Baukommission verzichtete auf spezielle Massnahmen für das Grümpelturnier.
Das Baurekursgericht erachtete dies als zulässig, angesichts der grossen
Bedeutung, die das Grümpelturnier offensichtlich für das Dorfleben habe und der
Tatsache, dass sich das Ereignis auf ein einziges Wochenende beschränke, dessen
Datum frühzeitig bekannt sei. 
Tatsächlich finden am Sportplatz Langacker nur sehr wenige ausserordentliche,
aus dem Normalbetrieb herausragende Ereignisse statt, von denen nur das
Grümpelturnier lärmmässig relevant erscheint (die zwei Fussballtrainingslager
finden nur tagsüber und nicht am Abend statt und halten die Richtwerte ein;
vgl. Bericht Pöyry S. 15 und S. 41). In der Vollzugshilfe 2013 wird von maximal
18 seltenen Ereignissen ausgegangen (Vollzugshilfe 2017: maximal 15 - 20 Tage),
für die ein um 5 dB (A) höherer Richtwert gelte. Liegt die Anzahl erheblich
niedriger (hier: ein Wochenende pro Jahr), erscheint es vertretbar, die leicht
über den Richtwerten liegende Lärmbelastung der unmittelbar angrenzenden
Wohnbauten noch als "nicht erheblich störend" zu beurteilen. 
 
10.   
Zusammenfassend durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die Sportanlage
Langacker nach Durchführung der von der Baukommission angeordneten
lärmreduzierenden Massnahmen keinen übermässigen Lärm i.S.v. Art. 15 USG in der
Umgebung verursacht, d.h. ein den IGW entsprechendes Niveau einhält. Auf
weitergehende Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte (d.h. höchstens
geringfügig störender Lärm) durfte die Baukommission verzichten, da dies zu
unverhältnismässigen Einschränkungen des - im öffentlichen Interesse liegenden
- Sportbetriebs geführt bzw. das Ortsbild beeinträchtigt hätte. 
Die Beschwerde ist danach abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Herrliberg,
der Baukommission Herrliberg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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