Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.251/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_251/2017

Urteil vom 24. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Moos,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Ungarn,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 26. Januar 2017 ersuchte das ungarische Justizministerium die Schweiz um die
Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer
Restfreiheitsstrafe von einem Jahr, acht Monaten und 13 Tagen.
Am 27. Februar 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden:
Bundesamt) die Auslieferung.
Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 20. April 2017 nicht ein.

B. 
Mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 26. April 2017 reichte A.________
beim Bundesamt Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ein mit
dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben. Das Bundesamt leitete die Eingabe
an das Bundesstrafgericht weiter, welches sie seinerseits zuständigkeitshalber
dem Bundesgericht übermittelte.
Mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 10. Mai 2017 an das Bundesamt
ergänzte A.________ die Beschwerde. Das Bundesamt übermittelte die Eingabe
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichte der Vertreter von A.________, Rechtsanwalt
Michael Moos, dem Bundesgericht eine weitere Beschwerdeergänzung zu.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdefrist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG).
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe
rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen
oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich
dem Bundesgericht zu übermitteln (Art. 48 Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 24. April 2017 in
Empfang. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen begann somit am 25. April 2017 zu
laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 4. Mai 2017.
Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe vom 26. April 2017 am 28. April 2017
und damit innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post. Die Eingabe
ist rechtzeitig. Dass er sie dem Bundesamt eingereicht hat, schadet ihm gemäss
Art. 48 Abs. 3 BGG nicht.
Die Beschwerdeergänzungen vom 10. und 15. Mai 2017 sind dagegen verspätet und
können deshalb nicht berücksichtigt werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem
die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Ein besonders
bedeutender Fall liegt jedoch nicht vor.
Die Vorinstanz trat auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht ein, da der
Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist weder den verlangten
Kostenvorschuss bezahlt noch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht hatte. In der Folge äusserte sich die Vorinstanz gleichwohl inhaltlich
zu den vom Beschwerdeführer gegen die Auslieferung erhobenen Einwänden und
beurteilte diese als offensichtlich unbegründet. Die Erwägungen der Vorinstanz,
auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung
erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch
sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.

3. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit rund
vier Monaten in Auslieferungshaft und lebte offenbar bereits vorher in
angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt
Michael Moos schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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