Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.248/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_248/2017

Urteil vom 11. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. April 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. 
Mit Verfügung vom 15. September 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau A.________ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen, wobei es gleichzeitig eine verkehrspsychologische
Begutachtung anordnete. Dabei erwog es im Wesentlichen, A.________ habe sich
einer bereits zuvor angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung nicht
unterzogen, weshalb aufgrund der nunmehrigen Verzögerung und der Zweifel an
seiner Fahreignung der Führerausweis wie ausgeführt zu entziehen sei.
Hiergegen erhob A.________ eine Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der
Ausweis sei ihm wieder zu erteilen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 wies
das Departement Volkswirtschaft und Inneres die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.
In der Folge, am 23. Januar 2017, gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans
kantonale Verwaltungsgericht. Im Rahmen dieses von ihm anhängig gemachten
Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
bis zur Abklärung von Ausschlussgründen gelangte er mit Eingabe vom 10. März
2017 auch ans Bundesgericht. Dabei machte er geltend, seit ihm und dem
kantonalen Departement Volkswirtschaft und Inneres gemäss
verwaltungsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2017 die vom
Strassenverkehrsamt erstattete Beschwerdeantwort zugestellt worden sei, habe er
von Seiten des Gerichts nichts mehr gehört, was einer Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung gleichkomme. Mit Urteil vom 5. April 2017 hat die 1. Kammer
des Verwaltungsgerichts die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin hat das
Bundesgericht die Beschwerde vom 10. März 2017 gemäss Verfügung vom 5. Mai 2017
als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfahren 1C_142/2017).

2. 
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht,
womit er zur Hauptsache die Aufhebung des Urteils vom 5. April 2017 sowie die
Rückerstattung des Führerausweises verlangt.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Urteil, insbesondere an Verwaltungsrichterin Bauhofer,
bzw. am kantonalen Verfahren, indem er seine bereits früher vorgetragenen
Einwände gegen den nunmehr in Frage stehenden vorsorglichen Ausweisentzug
bestätigt. Dabei beruft er sich auch auf ein im Kanton Zug letztlich zu seinen
Gunsten abgeschlossenes Verfahren, in welchem er gemäss am 20. November 2015
ergangenem Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom
Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtskräftig freigesprochen
wurde. Dabei übersieht er jedoch, dass das betreffende Zuger Urteil in keinem
Zusammenhang steht mit dem nunmehr im Kanton Aargau hängigen Verfahren, in dem
es wegen neuerlicher Vorkommnisse um die Abklärung seiner Fahreignung geht.
Dabei stellt der Beschwerdeführer der dem ausführlichen
verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen
auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen
Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend seine Sicht der Dinge
gegenüber. Indes legt er nicht dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung
bzw. das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten, so dass es sich erübrigt, auch noch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Der genannte Mangel ist offensichtlich,
weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. 
Bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG).
Indes kann bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für
Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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