Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.237/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_237/2017  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. März 2017
(RK 189/16 Ms). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________
den Führerausweis für Motorfahrzeuge für die Dauer von zwei Monaten. Ausserdem
verpflichtete es ihn zum Besuch von Verkehrsunterricht. A.________ wird
vorgeworfen, er habe am 30. Dezember 2015 in Thun die signalisierte
Ausserortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Dagegen
erhob A.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom
22. März 2017 abwies. Die Rekurskommission, welche eine Anhörung des
Beschwerdeführers durchführte, erachtete die verfügte Massnahme als gesetzlich
begründet und angemessen. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 25. April 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ihm erst im Urteilsdispositiv
zugestellten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. März 2017. Mit
Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte ihm das Bundesgericht mit, dass er nach Erhalt
des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen noch ergänzen
könne. In der Folge reichte A.________ nach Erhalt des begründeten Entscheids
mit Eingabe vom 17. August 2017 eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht
hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer ersucht um mündliche Anhörung. Soweit er mit der Anhörung
seine Beschwerde ergänzen will, ist das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen (Art. 100 in
Verbindung mit Art. 42 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die
Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es geht somit
nicht an, mittels einer mündlichen Anhörung eine Erstreckung der
Beschwerdefrist zu erwirken. Ausserdem genügt die Beschwerde - wie den
nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann - den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Deshalb besteht auch
insoweit von vornherein kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Rekurkommission nicht
auseinander und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Bestätigung der
verfügten Massnahme durch die Rekurskommission in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer die
Umstände der Anhörung vor der Rekurskommission beanstandet, legt er nicht
nachvollziehbar dar, inwiefern diese rechts- oder verfassungswidrig erfolgt
sein sollte. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach 
Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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